Parlamentarischer Rat, aus den stenografischen Protokollen der zweiten, dritten und neunten Sitzung

Aus den stenografischen Protokollen der zweiten, dritten und neunten Sitzung des Plenums des Parlamentarischen Rates.

Zum Einstieg vier kurze Zitate aus dem nachfolgenden Langtext:

Adolf Süsterhenn (CDU):
„…Über die Statuierung der Menschen- und Grundrechte hinaus fordern wir zwecks Sicherung der menschlichen Freiheit bewußt eine pluralistische Gestaltung von Staat und Gesellschaft, die jede Machtzusammenballung an einer Stelle verhindert. Nach unserer Auffassung war es das historische Verdienst Montesquieus, erkannt und verkündet zu haben, daß jede Macht der Gefahr des Mißbrauchs ausgesetzt ist, weil jeder Mensch geneigt ist, wie Montesquieu sagt, „die Gewalt, die er hat, zu mißbrauchen, bis er Schranken findet“. Aus dieser Erkenntnis heraus fordert Montesquieu die Teilung der Staatsgewalt in Gesetzgebung, ausführende Gewalt und Rechtsprechung und ihre Übertragung auf verschiedene, einander gleichgeordnete Träger. Diese Auffassung, die auch heute morgen hier vertreten worden ist, wird von uns in vollem Umfang als richtig anerkannt, wobei wir den besonderen Nachdruck auf die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Justiz legen……“

Carlo Schmid (SPD):
„…das Prinzip der Teilung der Gewalten…Was bedeutet dieses Prinzip? Es bedeutet, daß die drei Staatsfunktionen, Gesetzgebung, ausführende Gewalt und Rechtsprechung, in den Händen gleichgeordneter, in sich verschiedener Organe liegen, und zwar deswegen in den Händen verschiedener Organe liegen müßten, damit sie sich gegenseitig kontrollieren und die Waage halten können. Diese Lehre hat ihren Ursprung in der Erfahrung, daß, wo auch immer die gesamte Staatsgewalt sich in den Händen eines Organes nur vereinigt, dieses Organ die Macht mißbrauchen wird…“

Hans-Christoph Seebohm (DP):
„…Es ergibt sich für uns deshalb die besondere Pflicht, die verbleibenden Grundrechte besonders zu schützen. Sie dürfen daher gesetzlich nicht beschränkt werden. Sie bedürfen durch eine unabhängige Rechtsprechung des besonderen Schutzes gegen Übergriffe, insbesondere gegenüber der Legislative durch einen unabhängigen Verfassungsgerichtshof, gegenüber der Exekutive durch die Einrichtung der Verwaltungsgerichte……“

Hugo Paul (KPD):
„…Wir stehen auf dem Standpunkt, daß die Gewaltenteilung aufgehoben wird…“

Die 65 Mitglieder des von den Landtagen der Länder der amerikanischen, englischen und französischen Besatzungszone gewählten Parlamentarischen Rates traten am 1. September 1948 erstmals zusammen, um – in Zusammenarbeit mit den Alliierten Mächten – das Grundgesetz auszuarbeiten und zu beraten. In der Schlussabstimmung vom 8. Mai 1949 wurde das Grundgesetz mit 53 zu 12 Stimmen angenommen.

AUS DEM STENOGRAPHISCHEN PROTOKOLL DER ZWEITEN SITZUNG DES PLENUMS DES PARLAMENTARISCHEN RATES VOM 8. SEPTEMBER 1948: Dr. CARLO SCHMID (SPD): „……Meine Damen und Herren! Es ist uns aufgegeben worden, ein Grundgesetz zu machen, das demokratisch ist und ein Gemeinwesen des föderalistischen Typs errichtet. Was bedeutet das? Welche allgemeinen Inhalte muß danach das Grundgesetz haben, wenn diesen Auflagen Gerechtigkeit erwiesen werden soll? Was heißt denn eigentlich bei Verfassungen „demokratisch“? Gerade heute gefällt man sich darin, die Demokratie „weiterzuentwickeln“, indem man „progressistische“ Demokratien erfindet.(Zurufe von der SPD: „Volks“demokratie!)

– Lucus a non lucendo – Mir persönlich liegt es, wenn von Demokratie gesprochen wird, eher dabei an die klassische Demokratie zu denken, für die bisher die Völker Europas gekämpft haben. Wenn wir das so Erkämpfte betrachten, dann finden wir, daß offenbar einige Merkmale erfüllt sein müssen, wenn von einer demokratischen Verfassung soll gesprochen werden können.

Das Erste ist, daß das Gemeinwesen auf die allgemeine Gleichheit und Freiheit der Bürger gestellt und gegründet sein muß, was in zwei Dingen zum Ausdruck kommt. Einmal im rechtsstaatlichen Postulat, daß jedes Gebot und jedes Verbot eines Gesetzes bedarf und daß dieses Gesetz für alle gleich sein muß; und zweitens durch das volksstaatliche Postulat, das verlangt, daß jeder Bürger in gleicher Weise an dem Zustandekommen des Gesetzes teilhaben muß. Ob das in der Form der plebiszitären unmittelbaren Demokratie erfolgt oder in der Form der repräsentativen Demokratie, wird im allgemeinen eine Zweckmäßigkeitsfrage sein, bei der das quantitative Element den Ausschlag wird geben müssen. Das Entscheidende ist, daß jeder Hoheitsträger mittelbar oder unmittelbar auf einen Wahlakt muß zurückgeführt werden können. Der Beamte zum Beispiel muß durch einen Minister ernannt sein, der selber durch ein allgemein gewähltes Parlament bestätigt und eingesetzt worden ist.

Nun erhebt sich die Frage: Soll diese Gleichheit und Freiheit völlig uneingeschränkt und absolut sein, soll sie auch denen eingeräumt werden, deren Streben ausschließlich darauf ausgeht, nach der Ergreifung der Macht die Freiheit selbst auszurotten? Also: Soll man sich auch künftig so verhalten, wie man sich zur Zeit der Weimarer Republik zum Beispiel den Nationalsozialisten gegenüber verhalten hat? Auch diese Frage wird in diesem Hohen Hause beraten und entschieden werden müssen. Ich für meinen Teil bin der Meinung, daß es nicht zum Begriff der Demokratie gehört, daß sie selber die Voraussetzungen für ihre Beseitigung schafft.

(Zurufe: Sehr richtig! von der SPD.)

Ja, ich möchte weiter gehen. Ich möchte sagen: Demokratie ist nur dort mehr als ein Produkt einer bloßen Zweckmäßigkeitsentscheidung, wo man den Mut hat, an sie als etwas für die Würde des Menschen Notwendiges zu glauben. Wenn man aber diesen Mut hat, dann muß man auch den Mut zur Intoleranz denen gegenüber aufbringen, die die Demokratie gebrauchen wollen, um sie umzubringen.

(Lebhafte Zurufe: Sehr richtig!)

Das Zweite, was verwirklicht sein muß, wenn man von demokratischer Verfassung im klassischen Sinne des Wortes sprechen will, ist das Prinzip der Teilung der Gewalten. Sie wissen, daß die Verfassung von 1792 den Satz enthielt, daß ein Staat, der nicht auf dem Prinzip der Teilung der Gewalten aufgebaut sei, überhaupt keine Verfassung habe.

Was bedeutet dieses Prinzip? Es bedeutet, daß die drei Staatsfunktionen, Gesetzgebung, ausführende Gewalt und Rechtsprechung, in den Händen gleichgeordneter, in sich verschiedener Organe liegen, und zwar deswegen in den Händen verschiedener Organe liegen müßten, damit sie sich gegenseitig kontrollieren und die Waage halten können. Diese Lehre hat ihren Ursprung in der Erfahrung, daß, wo auch immer die gesamte Staatsgewalt sich in den Händen eines Organes nur vereinigt, dieses Organ die Macht mißbrauchen wird. Freilich besteht auch die Möglichkeit, daß die einzelnen Gewalten oder daß eine von ihnen die Macht, die in ihrer Unabhängigkeit liegt, mißbrauchen. Sie wissen um die harte Kritik, die man während der Zeit der Weimarer Republik an der richterlichen Gewalt geübt hat, und, wie ich glaube, nicht immer mit Unrecht. Vielleicht wird es mit zu unseren Aufgaben gehören müssen, in dem Grundgesetz Vorsorge dafür zu treffen, daß die notwendige richterliche Unabhängigkeit nicht gegen die Demokratie mißbraucht werden kann.

(Zuruf von der SPD: Bestimmt)

Heute ist es wieder nötig, von diesen alten Dingen zu sprechen, denn gerade die „Demokratie“, die sich als „progressistisch“ bezeichnet, will die Teilung der Gewalten aufgeben. In den Richtlinien für eine deutsche Verfassung, die der Deutsche Volksrat ausgearbeitet hat, finden sich zum Beispiel eine Reihe von Bestimmungen, die nichts anderes sind als der Ausdruck dafür, daß das Prinzip der Teilung der Gewalten zugunsten der Allmacht des Parlaments nicht mehr gelten soll. Wenn man so vorgeht, dann hat man alle Voraussetzungen für die Installierung einer Diktatur verwirklicht, und darum sollte man in dem Grundgesetz, das wir zu beschließen haben, klar zum Ausdruck bringen, daß das Prinzip der Teilung der Gewalten realisiert werden muß.

Als drittes Erfordernis für das Bestehen einer demokratischen Verfassung gilt im allgemeinen die Garantie der Grundrechte. In den modernen Verfassungen finden wir überall Kataloge von Grundrechten, in denen das Recht der Personen, der Individuen, gegen die Ansprüche der Staatsraison geschützt wird. Der Staat soll nicht alles tun können, was ihm gerade bequem ist, wenn er nur einen willfährigen Gesetzgeber findet, sondern der Mensch soll Rechte haben, über die auch der Staat nicht soll verfügen können. Die Grundrechte müssen das Grundgesetz regieren; sie dürfen nicht nur ein Anhängsel des Grundgesetzes sein, wie der Grundrechtskatalog von Weimar ein Anhängsel der Verfassung gewesen ist. Diese Grundrechte sollen nicht bloße Deklamationen, Deklarationen oder Direktiven sein, nicht nur Anforderungen an die Länderverfassungen, nicht nur eine Garantie der Länder-Grundrechte, sondern unmittelbar geltendes Bundesrecht, auf Grund dessen jeder einzelne Deutsche, jeder einzelne Bewohner unseres Landes vor den Gerichten soll Klage erheben können……“

Dr. ADOLF SÜSTERHENN (CDU): „……Wir müssen wieder zurück zu der Erkenntnis, daß der Mensch nicht für den Staat, sondern der Staat für den Menschen da ist.

(Lebhafte Zustimmung.)

Höchstwert ist für uns die Freiheit und die Würde der menschlichen Persönlichkeit. Ihnen hat der Staat zu dienen, indem er die äußeren Voraussetzungen und Einrichtungen schafft, die es dem Menschen ermöglichen, seine körperlichen und geistigen Anlagen zu entwickeln, seine Persönlichkeit innerhalb der durch die natürlichen Sittengesetze gegebenen Schranken frei zu entfalten. Der Staat hat die Aufgabe, die persönliche Freiheit und Selbständigkeit des einzelnen Menschen zu schützen sowie das Wohlergehen des einzelnen und der innerstaatlichen Gemeinschaften durch die Verwirklichung des Gemeinwohls zu fördern. Der Staat darf nicht Selbstzweck sein, sondern muß sich seiner subsidiären Funktion gegenüber dem Einzelmenschen und den verschiedenen innerstaatlichen Gemeinschaften stets bewußt bleiben. Das ist aber nur möglich, wenn wir uns endgültig von dem Geiste des Rechtspositivismus abwenden, wonach der in ordnungsmäßiger Form zustandegekommene staatliche Gesetzesbefehl immer Recht schafft ohne Rücksicht auf seinen sittlichen Inhalt. Der Staat ist für uns nicht die Quelle allen Rechts, sondern selbst dem Recht unterworfen. Es gibt, wie auch der Herr Kollege Schmid heute vormittag hervorhob, vor- und überstaatliche Rechte, die sich aus der Natur und dem Wesen des Menschen und der verschiedenen menschlichen Lebensgemeinschaften ergeben, die der Staat zu respektieren hat. Jede Staatsgewalt findet ihre Begrenzung an diesen natürlichen, gottgewollten Rechten des einzelnen, der Familien, der Gemeinden, der Heimatlandschaften und der beruflichen Leistungsgemeinschaften. Es ist die Aufgabe des Staates, diese Rechte zu schützen und zu wahren. Nur wenn der Staat und wenn auch sein Grundgesetz und seine Verfassungswirklichkeit sich zu diesen Grundsätzen bekennen und sie befolgen, erscheint uns die Freiheit des Menschen im Staate gesichert.

Die Demokratie als Herrschaft der Mehrheit, zu der wir uns unbedingt bekennen, ist allein noch nicht geeignet, die menschliche Freiheit zu sichern. Hat doch die geschichtliche Erfahrung bewiesen, daß auch parlamentarische Diktaturen, insbesondere auf religiösem, kirchlichem und schulpolitischem Gebiet die Gewissensfreiheit nicht weniger vergewaltigt haben als Einmanndiktaturen. Wir fordern daher eine Verfassung, in der die natürlichen Lebensrechte des Einzelmenschen und der innerstaatlichen menschlichen Lebensgemeinschaften ausdrücklich als vorstaatliche und unabdingbare Rechte anerkannt werden, wie dies etwa in den bekannten Deklarationen von 1776 und 1789 erfolgt ist. Auch diese Errungenschaften der französischen Revolution und der amerikanischen Staatsgründung, von denen her unsere ganze moderne demokratische Auffassung resultiert, gehen aus von natürlichen, unveräußerlichen, geheiligten Menschenrechten, deren Erhaltung ausdrücklich als der Endzweck aller staatlichen Organisation bezeichnet wird. Die Existenz vorstaatlicher natürlicher Menschenrechte ist keine Erfindung des 18. Jahrhunderts, sondern dieser Gedanke durchzieht die gesamte Kulturgeschichte der Menschheit seit der Antike, und weil im Zeitalter des fürstlichen Absolutismus diese Menschenrechte in der politischen Praxis mit Füßen getreten wurden, hielt man es beim revolutionären Umbruch in Amerika und in Frankreich für notwendig, diese Menschenrechte in Form von ausdrücklichen Deklarationen zum Staatsgrundgesetz zu erheben, in die Verfassungen aufzunehmen oder sie den Verfassungen voranzustellen. Weil wir uns in einer ähnlichen Situation der Gefährdung der menschlichen Freiheit befinden, deshalb erheben wir auch heute die Forderung, daß die Grundrechte in ihrer natürlichen Verankerung und vorstaatlichen Geltung ausdrücklich in dem kommenden Grundgesetz ihre Anerkennung finden.

Auch die Weimarer Verfassung kennt einen Grundrechtskatalog, der aber weitgehend durch den sogenannten Gesetzesvorbehalt seines prinzipiellen Wertes entkleidet war, weil er im Wege der einfachen Gesetzgebung verändert werden konnte. Wir fordern daher für die neue Verfassung stabile im Naturrecht und nicht bloß im wechselnden Mehrheitswillen verankerte Grundrechte. Die von den Vereinten Nationen eingesetzte Kommission für die Menschenrechte hat ihre Erklärung für die Menschenrechte fertiggestellt und dem Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen überwiesen. In der Präambel zu dieser Erklärung ist ausdrücklich gesagt worden, daß diese Menschenrechte für alle Völker und Nationen verbindlich sein sollen, daß sie nicht nur in den Gebieten der Mitgliedstaaten zu gelten haben, sondern auch in den Gebieten, die unter der Verwaltung der Mitgliedstaaten stehen. Ich glaube, daß, wenn man auch bei dieser Formulierung wohl zunächst nur an Kolonien und Mandate, die in der Verwaltung der Mitgliedstaaten der UNO stehen, gedacht hat, wir auch als deutsches Volk in dem neuzugründenden Staatsgebilde dieselben Ansprüche erheben werden, wie sie in dieser Erklärung der Menschenrechte für Kolonien und Mandate festgelegt sind, daß also diese Menschenrechte für unsere Gebiete, die unter der Verwaltung von Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen stehen, gelten müssen. Es scheint mir eine der wesentlichsten Aufgaben bei der Verhandlung über das Besatzungsstatut zu sein, gerade darauf zu dringen, daß die Garantierung der Individualrechte und Freiheiten, die nach dem Wunsch der Militärgouverneure ja einen Bestandteil unseres Grundgesetzes bilden sollen, nicht nur im deutschen Sektor ihre Verwirklichung finden, sondern auch von den Militärgouverneuren, die sich für diese Grundsätze einsetzen, in vollem Umfang respektiert werden muß.

(Sehr gut! bei der CDU.)

Über die Statuierung der Menschen- und Grundrechte hinaus fordern wir zwecks Sicherung der menschlichen Freiheit bewußt eine pluralistische Gestaltung von Staat und Gesellschaft, die jede Machtzusammenballung an einer Stelle verhindert. Nach unserer Auffassung war es das historische Verdienst Montesquieus, erkannt und verkündet zu haben, daß jede Macht der Gefahr des Mißbrauchs ausgesetzt ist, weil jeder Mensch geneigt ist, wie Montesquieu sagt, „die Gewalt, die er hat, zu mißbrauchen, bis er Schranken findet“.

Aus dieser Erkenntnis heraus fordert Montesquieu die Teilung der Staatsgewalt in Gesetzgebung, ausführende Gewalt und Rechtsprechung und ihre Übertragung auf verschiedene, einander gleichgeordnete Träger. Diese Auffassung, die auch heute morgen hier vertreten worden ist, wird von uns in vollem Umfang als richtig anerkannt, wobei wir den besonderen Nachdruck auf die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Justiz legen……“

AUS DEM STENOGRAPHISCHEN PROTOKOLL DER DRITTEN SITZUNG DES PLENUMS DES PARLAMENTARISCHEN RATES VOM 9. SEPTEMBER 1948:

Dr. WALTER MENZEL (SPD): „……Man ist gewohnt, Fragen der Verwaltung etwas achtlos zu behandeln und sie als etwas Nebensächliches anzusehen oder sie, selbst wenn man sich mit diesen Fragen beschäftigt, unter dem Stichwort „Bürokratie“ etwas geringschätzig abzutun. Man verkennt aber, daß der politische Wille einer Volksvertretung, ihre Gesetze und Beschlüsse noch so gut sein können, sie jedoch ihren einzigen Zweck nicht erreichen, wenn die Verwaltung, vor allem ihre Träger, – entweder nach ihrem Aufbau oder ihrer Potenz oder, was noch schlimmer wäre, auf Grund politischen Nichtwohlwollens – die Beschlüsse der gesetzgebenden Versammlung nicht durchführen.

(Lebhafte Zurufe: Sehr richtig!)

Wir haben vielleicht schon zu schnell vergessen, daß die Verwaltung im Dritten Reich faktisch der allmächtige Träger auch der Gesetzgebung war, und wenn wir uns nicht um den inneren Geist der Verwaltung kümmern, werden wieder die Gefahren einer bürokratischen Diktatur entstehen.

Wir sollten uns daher entschließen, und zwar nicht nur für die unmittelbare Verwaltung des Bundes, sondern auch der Länder, zu fordern, daß sie unabdingbar auf der Gesetzmäßigkeit zu beruhen hat, daß diese Gesetzmäßigkeit zu garantieren ist durch einen allgemeinen, für jeden Staatsverwaltungsakt zulässigen Verwaltungsgerichtsweg. Das heißt, daß wir uns entschließen müssen, trotz aller vielleicht entstehenden Rechtsnot und technischen Schwierigkeiten für den Verwaltungsrechtsweg die Generalklausel einzuführen; denn Freiheit und Recht sind die wesentlichen Grundlagen eines jeden Staates. Das Recht muß auch auf dem Gebiet der Verwaltung mehr denn je zur Geltung kommen und der einzelne Staatsbürger vor willkürlichen Akten geschützt werden.

Dieser Satz: „Freiheit und Recht sind die Grundlagen des Staates“ gilt natürlich vor allem für die Rechtspflege selbst. Hier tauchen zunächst die Probleme der Gleichheit des einzelnen vor dem Gesetz auf. Man wird überlegen müssen, ob dieser Satz, der bisher lediglich ein Bestandteil des Strafprozessualen, des Rechtspflegeaufbaues war, nicht zu den eigentlichen Grundrechten genommen werden sollte.

Hier liegt auch das seit Jahrzehnten umkämpfte Gebiet der Unabhängigkeit der Richter. Es ist meine Auffassung, daß wir bereits aus dem Prinzip der Gewaltenteilung heraus an der Unabhängigkeit der Richter festhalten sollten. Aber gerade wenn wir das wollen, dann müssen wir Garantien errichten, daß diese richterliche Gewalt, über der keine andere Macht steht als das Gewissen des einzelnen Richters, nicht mißbraucht wird, wie wir es in der Zeit zwischen 1918 und 1933 – von der Zeit nachher will ich gar nicht reden – erleben mußten, mißbraucht wird zur Unterhöhlung des demokratischen Staates.

Hier sind zwei Erscheinungsformen, die mir ernstliche Sorgen machen. Wenn man heute sieht, in welchem Umfange Menschen freigesprochen werden, die in Verteidigung des Nationalsozialismus absichtlich zu Mördern wurden und vielfach die primitivsten Menschenrechte verletzten, oder Menschen mit einer Strafe belegt werden, die wegen ihrer Geringfügigkeit oftmals noch aufreizender wirkt als ein Freispruch, dann muß man mit großer Sorge feststellen, daß heute wie in der Weimarer Republik die Grundlagen unseres neuen Staates bedroht sind.

(Lebhafte Zustimmung.)

Statt aller Theorien möchte ich Ihnen ein Beispiel geben, in welcher Richtung die Rechtsprechung heute wieder zu laufen droht, ein Beispiel, das nur eines von Millionen Schicksalen abrollen läßt, ein Beispiel, das in seinem Tatbestand keine Besonderheit enthält, wohl aber eine Besonderheit, wie die Gerichte diesen Fall behandelt haben. Im Jahre 1943 fährt nachts durch das verdunkelte Ruhrgebiet ein schwerer Lastwagen. Der Fahrer ist übermüdet, überhungert, gereizt. In seinem Ärger fängt er an, zu schimpfen über die Zeiten und über Hitler. Neben ihm sitzt ein Beifahrer, ein Mann, der sich schon lange auf diesen Posten des Hauptfahrers gespitzt hat und der auch gewisse Verbindungen zur Gestapo hat. Aber das weiß der Hauptfahrer nicht, und der Beifahrer provoziert ihn durch weitere Bemerkungen. Zwei Stunden, nachdem er in seinem Standort angekommen ist, wird er von der Gestapo verhaftet. Der Oberreichsanwalt beim Volksgerichtshof erhebt Anklage; der Volksgerichtshof verurteilt diesen Mann zum Tode, und er muß den schweren Gang zum Schafott antreten.

Das war 1943. Wir schreiben das Jahr 1946. Die Frau des Ermordeten spürt dem Mörder nach und findet ihn. Der Staatsanwalt beantragt einen Haftbefehl beim Amtsgericht auf Grund der Kontrollratsverordnung Nr. 10, die solche Verbrechen gegen die Menschlichkeit unter Strafe stellt. Das Amtsgericht lehnt ab; die Staatsanwaltschaft geht in die Beschwerde zum Landgericht, und auch das Landgericht lehnt ab. Und aus welchen Gründen lehnen beide Instanzen die Inhaftierung dieses Mörders ab? Nicht etwa mit irgendwelchen spitzfindigen Auslegungen der Kontrollratsverordnung Nr. 10, zu der die Justiz heute in zunehmendem Maße greift, sondern mit der knappen Begründung: Dieser Mann kann nicht bestraft werden; er hat den Schutz der Weimarer Verfassung hinter sich;

(Lebhafte Rufe: Hört, hört!)

denn in der Weimarer Verfassung stehe, daß keiner bestraft werden könne für eine Tat, die zur Zeit der Begehung nicht strafbar gewesen sei. Daß man auch einen andern, auch eine Behörde, nämlich die Gestapo, zum Werkzeug benutzen kann, um einen Mord zu begehen, war anscheinend, und das ist die tragische Seite, in die strafrechtlichen Grundsätze dieser Richter nicht eingegangen.

(Dr. Süsterhenn: Rechtspositivismus. – Zurufe links: Vielleicht ist er inzwischen befördert!)

Zur Ehre der Justiz möchte ich sagen, daß das Oberlandesgericht auf die weitere Beschwerde mit wenigen Worten die Unhaltbarkeit des landgerichtlichen Beschlusses klarstellte und die Inhaftierung verfügte.

(Paul: Denken Sie doch bloß an den Freispruch der Polizeioffiziere in Duisburg!)

Meine Damen und Herren, ich habe Ihnen den Fall vorgetragen wegen der Begründung, die die Justiz sucht, die gleiche Justiz – das trifft natürlich nicht alle Richter, aber solche Elemente, die heute ein solches Recht sprechen -, die sich in der Zeit zwischen 1918 und 1933 nicht genug tun konnte, die Weimarer Verfassung durch ihre Rechtsprechung zu untergraben!
(Lebhafte Zurufe: Sehr richtig!)

Wir müssen einen Weg suchen, solche Abwege der Justiz zu vermeiden, auch wegen unseres Ansehens im Auslande. Die britische Militärregierung, die von einem anderen Justizbewußtsein in England herkommt und den Richterstand auch anders sieht, versteht noch immer nicht, warum wir den Richter nicht so aus der Masse der übrigen öffentlichen Funktionen herausheben, wie es in England geschieht……“

Dr. HANS-CHRISTOPH SEEBOHM (DP): „Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Aufgabe der Generaldebatte ist es nicht, daß man zu allen Problemen, die in den sehr ausführlichen Referaten hier vorgetragen wurden, Stellung nimmt, sondern die Aufgabe der Generaldebatte scheint mir zu sein, daß die Vertreter der einzelnen Parteien versuchen, in möglichst kurzer Form ihren Standpunkt zu dem uns gegebenen Aufgabenkreis niederzulegen.

Nach unserer Auffassung ist es die wichtigste Aufgabe, die wir als Deutsche haben, der Welt zu beweisen, daß die deutschen Kräfte, die Europa bejahen, bereit sind, die äußersten Anstrengungen zu machen, um für Deutschland das größte Maß an Souveränität zurückzugewinnen, das unter den augenblicklich gegebenen weltpolitischen Voraussetzungen überhaupt nur erreichbar ist. Die Lösung dieser Aufgabe bedingt die Zusammenfassung aller Kräfte, der Willenskräfte, die sich am stärksten im sozialistischen Drängen manifestieren, der intellektuellen Kräfte, die sich in der Dynamik liberalen Denkens intensiv bestätigen, und der Herzenskräfte, die im konservativen Streben nach organischer Evolution pulsen.

Die grundsätzliche Aufgabe, die es zu lösen gilt, ist die Abwehr der Bedrohung der persönlichen Freiheit und Würde des Menschen. Diese Bedrohung ergibt sich zunächst aus der Verelendung der Massen, aus der Herrschaft der Technik über die Menschen, die durch die Verödung der geistigen und seelischen Kräfte eingetreten ist, aus der Umwandlung des Rechtes auf Arbeit in Arbeitszwang und Zwangsarbeit, aus der Übersteigerung des Staates zur Totalität der Lebensregelung und damit zum polizeistaatlichen Terror, zur Diktatur einer frech gewordenen Bürokratie, zum Untergang des Rechtsstaates und zum Triumph der Macht-vor-Recht-Einstellung gegenüber den Menschen, damit letzten Endes zur Vermassung der arbeitenden und schaffenden Menschen.

Wenn wir uns mit der Bedrohung der Freiheit und Würde des Menschen beschäftigen, dann müssen wir zunächst den Begriff der wahren Freiheit klar und deutlich herausstellen. Wir verstehen unter dieser wahren Freiheit nicht nur die Freiheit von der Not oder vom Zwang der äußeren Umstände. Für uns ist der Mensch erst dann frei, wenn er nicht mehr den Menschen, sondern nur dem Gesetz in sich selbst untertan ist, das ein Gott in ihn hineingelegt hat. Aus dieser Freiheit heraus entwickelt der Mensch das Verantwortungsbewußtsein, das ihn zum sozialen Handeln befähigt.

Auf der anderen Seite wissen wir, daß die Menschen stets nach Sicherheit streben, und dieses Streben nach Sicherheit ist eine große Gefahr. Wir haben die soziale Arbeit der letzten Generationen immer unter das Motto gestellt, daß sie dem Kampf gegen Lebensangst und Lebensnot dienen soll. Nicht Sicherheit durch Rentenzahlungen, sondern immer erneutes Erwecken des Leistungswillens, auch bei schwerster physischer und psychischer Belastung, ist die vorherrschende soziale Aufgabe. Die zukünftige Sozialpolitik des verarmten deutschen Volkes wird in erster Linie der Wiederherstellung und Erhaltung der Arbeitskraft unserer Menschen zu dienen haben. Das Sicherheitsstreben nicht nur der Völker, sondern gerade der einzelnen Menschen hat zu sehr schwerwiegenden Konsequenzen geführt. Benjamin Franklin hat einmal gesagt: „Der Mensch, der bereit ist, seine Freiheit aufzugeben, um Sicherheit zu gewinnen, wird beides verlieren.“ Wir haben diese Wahrheit in der Entwicklung der letzten sechzehn Jahre erlebt. Das deutsche Volk hat sich unter dem Zwang der Arbeitslosigkeit teils genötigt gesehen, teils bemüßigt gefühlt, den Versprechungen auf Sicherheit, auf Brot und Arbeit zu folgen. Es ist damals, wie Lilje gesagt hat, eine Liebe zur Sklaverei in den Menschen entstanden, die dann dazu führte, daß die Menschen in ihrem Streben nach Sicherheit bereit waren, ihre persönlichen Freiheiten aufzugeben, und zwar so weit, daß sie wirklich zu Sklaven wurden und die letzte äußere Freiheit dann auch noch verloren, als die Sicherheit in den naturgemäß aus dieser Entwicklung entstandenen kriegerischen Ereignissen zugrunde ging.

Wenn wir aber zu der wahren Freiheit zurückkehren wollen, wenn wir aus dieser wahren Freiheit heraus versuchen wollen, neu zu gestalten, was zerbrochen ist, dann kommen wir zu der grundsätzlichen Erkenntnis, daß der Mensch erst durch freiwillige Abgabe von Rechten an die Gemeinschaft aus seinem Verantwortungsbewußtsein heraus diese Gemeinschaft überhaupt erstellt. Daß es aber die vornehmste Pflicht der so entstandenen Gemeinschaft ist, die dem einzelnen Menschen verbleibenden Rechte zu schützen und genau festzulegen, das ist die eigentliche Grundlage, auf der die föderalistische Staatsauffassung, auf der der föderalistische Staat, auf der jede echte Einheit sich gestaltet.

Dieser föderalistische Staat ist die aus der Vielheit der verantwortungsbewußt aus ihrer Freiheit und Würde heraus handelnden Menschen entstehende Einheit. Dieser föderalistische Staat manifestiert dadurch, daß der einzelne aus seinem Verantwortungsbewußtsein Rechte abgibt, die Gemeinschaft aber die vornehmste Pflicht hat, die ihm verbleibenden Rechte zu schützen, den Grundsatz des: „Einer für alle und alle für einen.“

Es ergibt sich für uns deshalb die besondere Pflicht, die verbleibenden Grundrechte besonders zu schützen. Sie dürfen daher gesetzlich nicht beschränkt werden. Sie bedürfen durch eine unabhängige Rechtsprechung des besonderen Schutzes gegen Übergriffe, insbesondere gegenüber der Legislative durch einen unabhängigen Verfassungsgerichtshof, gegenüber der Exekutive durch die Einrichtung der Verwaltungsgerichte……“

HUGO PAUL (KPD): „….Man hat gestern auch den Entwurf des Volksrats behandelt. Man hat sich auf den Standpunkt gestellt, eine Gewaltenteilung sei nach wie vor notwendig; denn diese sei die einzige Gewähr gegen einen Mißbrauch in der Anwendung der Staatsgewalt durch das Parlament. Die Forderung auf Teilung der Gewalten war zu der Zeit, als sie erhoben wurde, ohne Zweifel eine sehr fortschrittliche Forderung. Sie stammt aus einer Zeit, in der die Könige und Fürsten absolut und ohne jeden Einfluß des Volkes regierten. Da sollte die Gewaltenteilung die Rechte der Fürsten einschränken. Mittlerweile ist aber mehr als ein Jahrhundert in Europa vergangen. Die kapitalistische Klasse, die damals im Aufstieg begriffen war, war es, die jene Forderung auf Teilung der Gewalten vertrat. Aber aus dieser Klasse ist der Monopolkapitalismus entstanden, und die Politik des Monopolkapitalismus hat sich immer mehr gegen die Interessen unseres Volkes gerichtet. Sehen Sie, meine Damen und Herren, die Trümmer in den Straßen der Städte. Da kann man nicht mehr mit jener alten Forderung antreten, die vor 150 Jahren einmal sehr fortschrittlich war. Es gilt, die notwendigen Konsequenzen aus der heutigen Entwicklung zu ziehen. Sie sagen, man könnte dem Parlament des Volkes nicht allein das Recht geben, über das Geschick des Volkes zu entscheiden, und daher sei es notwendig, die Dreiteilung der Gewalten vorzusehen, also Legislative, Exekutive und Rechtsprechung zu trennen. Die Justiz soll unabhängig von den anderen Gewalten das richtige Zustandekommen und die Anwendung der vom Volk beschlossenen Gesetze überprüfen.

Sehen Sie sich doch einmal in den Ländern um! Wir haben zum Beispiel im Lande Nordrhein-Westfalen einen sozialdemokratischen Wirtschaftsminister. Aber die Bürokratie ist alles andere als fortschrittlich. Mit dieser Bürokratie, die gegen die Demokratie feindlich eingestellt ist, wollen Sie jetzt eine neue demokratische Ordnung entwickeln, mit der Bürokratie, die zu 70 und 80 Prozent aus Anhängern der vergangenen Nazipartei besteht! Sie wollen der Justiz das Recht einräumen, die Gesetze eines demokratischen, vom Volke gewählten Parlaments zu überprüfen und zu kritisieren, nach ihrer Auffassung auszulegen und unter Umständen sogar aufzuheben, jener Justiz, in der so viele Richter sitzen, die mit dem Volke gar nichts gemein haben, ja, die dem Volke feindlich gegenüberstehen.

(Zurufe: Oho!)

Ich wiederhole ausdrücklich: die dem Volke feindlich gegenüberstehen. Das beweisen die verschiedensten Urteile. Da hat man Betriebsräfte zu vier Monaten Gefängnis verurteilt, weil sie Kompensationsgeschäfte im Interesse der Belegschaft gemacht haben. Auf der anderen Seite weigert die Justiz sich aber, gegen die Warenhorter vorzugehen. Das ist ein Beweis dafür, daß die Richter dem Volke feindlich gegenüberstehen. Dutzende von Beispielen dieser Art lieen sich noch anführen.

Wir stehen auf dem Standpunkt, daß die Gewaltenteilung aufgehoben wird. Wir fordern, daß das Recht und die Macht dem vom Volk in freier Wahl gewählten Parlament gegeben werden.

(Zuruf: In freier Wahl?)

Das ist unsere Meinung. Ich wiederhole Ihnen: in freier Wahl.

(Zuruf: Knüppelwahl!)

Sehen Sie, das ist ein sehr umstrittenes Kapitel….“

AUS DEM STENOGRAPHISCHEN PROTOKOLL DER NEUNTEN SITZUNG DES PLENUMS DES PARLAMENTARISCHEN RATES VOM 6. Mai 1949:

Präsident Dr. Adenauer: „……Wir stimmen zunächst über die Überschrift ab. Ich bitte diejenigen, die für die Überschrift: „IX. Die Rechtsprechung“ sind, eine Hand zu erheben. – Die Überschrift ist angenommen. Zu den Artikeln 92 bis einschließlich 94 liegen Anträge nicht vor. Dr. Dehler (FDP): Ich werde zu Artikel 95 einen Antrag stellen, durch den das Oberste Bundesgericht wegfallen soll. Ich will hier nur bemerken: Wenn der Antrag zu Artikel 95 angenommen würde, würde das Oberste Bundesgericht in Artikel 92 entfallen. Aber ich stelle hier zunächst keinen Antrag. Präs. Dr. Adenauer: Es wird kein Antrag gestellt. Dr. Dehler (FDP): Aber vorbehalten! Falls mein Antrag zu Artikel 95 angenommen würde, würde das Oberste Bundesgericht in Artikel 92 entfallen. (Dr. Menzel: Artikel 92 müßten wir aussetzen.)

Präs. Dr. Adenauer:
Wir kommen jetzt zu Artikel 95. Dazu liegt auf Drucksache Nr. 866) ein Antrag Dr. Heuss vor. (Zurufe: Haben wir nicht! – Dr. Dehler: Der Antrag ist anscheinend nicht verteilt, er liegt vorn am Podium.)

– Ist der Antrag jetzt verteilt? (Wird bejaht.)

Das Wort hat Herr Dr. Dehler.

Dr. Thomas Dehler (FDP): Es handelt sich um einen Antrag, der meines Erachtens für die Struktur unseres Gerichtswesens bedeutsam ist. In dem Entwurf, der Ihnen nach der vierten Lesung des Hauptausschusses vorliegt, ist ein „Oberstes Bundesgericht“ als Gericht über den sogenannten „oberen Bundesgerichten“ vorgesehen, die dem früheren Reichsgericht, Reichsfinanzhof, Reichsverwaltungsgericht entsprechen. Ich glaube, daß der Versuch, eine Spitze unseres Gerichtswesens nach dem Vorbild anderer Länder zu schaffen, der Entwicklung unseres Gerichtswesens widerspricht. Die Kopie fremder Vorbilder ist immer eine verdammt gefährliche Sache. Das bestrickt zunächst durch eine Möglichkeit der Uniformierung, der Zusammenfassung. In Wirklichkeit ist es ein Schlag ins Gesicht für den, der geschichtlich und traditionell denkt. Wir haben Gott sei Dank eine andere Entwicklung genommen. Unser Gerichtswesen war vielfältig. Es hat sich nicht in einer Bahn und auf eine Spitze zu entwickelt, sondern hat sich verästelt. Ich glaube, wir haben gar keinen Anlaß, das, was wertvoll war, zu zerstören. Das Ansehen unserer höchsten Gerichte, vor allem das Ansehen des Reichsgerichts gebietet, das, was hier gewachsen war, zu bewahren und nicht zu verderben. Der Vorschlag, der Ihnen vorliegt, trägt diese Gefahr in sich. Sie wollen nutzlos einen Wert, der auch das Dritte Reich im wesentlichen überdauert hat, zerstören. Wir schlagen vor, einen anderen Weg zu gehen. Wir haben Anlaß, dafür zu sorgen, daß unser Recht einheitlich ist, daß die oberen Bundesgerichte – ich schlage vor, sie Bundesgerichte zu nennen – in der Rechtsentwicklung nicht auseinandergehen. Dieses Ziel kann man dadurch erreichen, daß man nach unserem Vorschlag einen Bundesgerichtshof aus Richtern der Bundesgerichte schafft, die nach dem Vorbild der Vereinigten Senate zusammentreten, wenn verschiedene Bundesgerichte in ihrer Rechtsprechung auseinanderzugehen drohen. wenn also ein Bundesgericht von der Rechtsprechung eines anderen Bundesgerichts abweichen will. Dahin zielt der Antrag in der Drucksache Nr. 866, zur Wahrung der Einheit des Bundesgerichts aus den Richtern der Bundesgerichte den Bundesgerichtshof zu bilden, dessen Entscheidung einzuholen ist, wenn ein Bundesgericht von der Entscheidung eines anderen Bundesgerichts abweichen will. Das Nähere soll einem Bundesgesetz überlassen bleiben. Bei Annahme dieses Artikels ist Artikel 92 dahin zu ändern, daß das Oberste Bundesgericht fällt. In Artikel 96 wäre das Wort „oberen“ vor dem Wort „Bundesgerichte“ zu streichen.

Präs. Dr. Adenauer: Das Wort hat Herr Dr. Strauß.

Dr. Walter Strauß (CDU): Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich beantrage, es bei der gegenwärtigen Fassung der dritten Lesung des Hauptausschusses zu belassen. Wir haben die für die künftige Entwicklung des deutschen Rechts und der deutschen Rechtsprechung allerdings, wie Herr Kollege Dehler ausgeführt hat, sehr bedeutungsvolle Frage im Rechtsausschuß eingehend erörtert. Wir haben versucht, eine Lösung zu finden, die für die Zukunft keine Wege verbaut, sondern die eigentliche Auseinandersetzung auf später verschiebt, damit sie in voller Ruhe und unter Anhören aller sachverständigen und beteiligten Kreise durchgeführt werden kann. Wir haben andererseits die Institution des Obersten Bundesgerichts als solche in der Verfassung bereits festhalten wollen, haben aber durch entsprechende Veränderungen während der verschiedenen Lesungen im Hauptausschuß die Möglichkeit gegeben, nachher bei der Einrichtung des Obersten Bundesgerichts verschiedene Lösungsformen zu wählen. Wenn Herr Dr. Dehler auf die deutsche historische Entwicklung auf diesem Gebiet hingewiesen hat, so möchte ich aus dieser Entwicklung allerdings entgegengesetzte Schlüsse ziehen. Ich bin nicht der Ansicht, daß man von ausländischen Erfahrungen, wenn sie gut sind, nicht lernen sollte. Im übrigen ist die deutsche Entwicklung ursprünglich von einheitlichen obersten Gerichten im Mittelalter ausgegangen und ist einer unheilvollen Zersplitterung durch Besonderheiten der Entwicklung im 19. und 20. Jahrhundert ausgeliefert worden. Wir möchten die Möglichkeit offenlassen, daß die verschiedenen, wie ich glaube, nicht zum Heil des deutschen Rechts und der deutschen Rechtseinheit auseinandergelaufenen Sparten der Gerichtsbarkeit nach einer weiteren Entwicklung später einmal wieder in einer obersten Spitze zusammenlaufen. Wir haben aber gerade den Bedenken von Herrn Dr. Dehler und seinen Freunden dadurch Rechnung zu tragen versucht, daß wir keine endgültige Fixierung vorgenommen, sondern die Bildung, das heißt die Zusammensetzung dieses Obersten Bundesgerichts einem künftigen Bundesgesetz vorbehalten haben.

Ich bitte Sie daher, gerade um der Zukunft der Entwicklungsmöglichkeiten des deutschen Rechts und der deutschen Rechtsprechung willen, es bei der Fassung der dritten Lesung im Hauptausschuß zu belassen.

Präs. Dr. Adenauer: Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Wir kommen zur Abstimmung über den Antrag Dr. Heuss zu Artikel 95, Drucksache Nr. 866. Ich bitte diejenigen, die für diesen Antrag sind, eine Hand zu erheben. – Ich bitte diejenigen, die dagegen sind, eine Hand zu erheben. – Der Antrag ist abgelehnt.

Wir kommen dann zur Abstimmung über den Artikel 95 in der Fassung des Hauptausschusses. Ich bitte diejenigen, die für den Artikel in dieser Fassung sind, eine Hand zu erheben. – Der Artikel ist angenommen.

Wir müssen jetzt über den Artikel 92 abstimmen, den wir zurückgestellt haben. Ich bitte diejenigen, die für den Artikel 92 in der Fassung des Hauptausschusses sind, eine Hand zu erheben. – Das ist die Mehrheit; angenommen.

Wir kommen dann zu Artkel 96. Anträge liegen nicht vor. Ich bitte diejenigen, die für den Artikel sind, eine Hand zu erheben.

(Dr. Höpker-Aschoff: Ich bitte, nach Absätzen abzustimmen.)

– Ich bitte diejenigen, die für Artikel 96 Absatz l sind, eine Hand zu erheben. – Angenommen.

Ich bitte diejenigen, die für Absatz 2 sind, eine Hand zu erheben. – Das ist die Mehrheit; angenommen.

Ich bitte diejenigen, die für Absatz 3 sind, eine Hand zu erheben. – Das ist die Mehrheit; angenommen. Damit ist der ganze Artikel wohl erledigt.

Wir kommen zu Artikel 97. Ich mache darauf aufmerksam, daß dieser Artikel durch die Fassung auf Drucksache Nr. 854 Seite 2 Nr. 1 zu ersetzen ist. Ist die Sache klar?

(Zurufe: Ja!)

Dann kommen wir zur Abstimmung über die Fassung des Artikels auf der Drucksache Nr. 854 Seite 2. Ich bitte diejenigen, die dafür sind, eine Hand zu erheben. – Das ist angenommen.

Artikel 98 muß ebenfalls die Fassung wie in der Drucksache Nr. 854 auf Seite 2 unter Nr. 2 erhalten.

(Dr. Dehler: Ich bitte, absatzweise abzustimmen.)

– Aber der Tatbestand ist klar. – Dann kommen wir zur absatzweisen Abstimmung über Artikel 98 auf Drucksache Nr. 854. Ich bitte zunächst diejenigen, die für Absatz l sind, eine Hand zu erheben. – Angenommen.

Absatz 2 – Angenommen. Absatz 3 – Angenommen. Absatz 4 – Angenommen. Absatz 5 – Angenommen. Wir fahren bei Artikel 99 und 100 fort. Zu diesen beiden Artikeln liegen keine Anträge vor. Ich bitte diejenigen, die für die Artikel in der Fassung des Hauptausschusses sind, eine Hand zu erheben. – Die Artikel sind angenommen.

Bei Artikel 101 ist nach der Drucksache Nr. 854 Seite 2 Streichung beschlossen. Ich bitte diejenigen, die für die Streichung von Artikel 101 sind, eine Hand zu erheben. – Damit ist der Artikel gestrichen.

Zu Artikel 102 liegen keine Anträge vor. Ich bitte diejenigen, die für Artikel 102 in der Fassung des Hauptausschusses sind, eine Hand zu erheben. – Der Artikel ist angenommen.

Wir kommen zu Artikel 103. Dazu liegt ein Antrag von Dr. de Chapeaurouge, Drucksache Nr. 867, auf Streichung vor. Das Wort hat Herr Dr. de Chapeaurouge.

Dr. Paul de Chapeaurouge (CDU): Meine Damen und Herren! Zur Begründung meines Antrags, den Artikel 103 aus dem Grundgesetz zu streichen, dessen Aufnahme der Hauptausschuß gestern beschlossen hat, will ich nur ganz kurze Ausführungen machen.

In der Reichsverfassung von 1871 hat sich eine Bestimmung über die Todesstrafe nicht befunden. Ebensowenig hat die Verfassung von Weimar die Todesstrafe behandelt. Der Entwurf von Herrenchiemsee sagt über die Todesstrafe nichts. Die deutsche Gesetzgebung befindet sich hierbei in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung aller übrigen europäischen Staaten, die die Frage der Todesstrafe nicht in ihren Verfassungen geregelt, sondern in die allgemeine Gesetzgebung übernommen haben. Ich glaube, das sollten wir auch in der Bundesrepublik Deutschland tun. Ich halte es für selbstverständlich, daß nach all den schweren Zeiten, die wir durchgemacht haben und in denen schreckliche Todesurteile gefällt worden sind, das Problem der Todesstrafe in der Bundesrepublik Deutschland eingehend wird behandelt werden müssen. Bei der Todesstrafe handelt es sich um ein Problem, mit dem jede Generation sich einmal auseinandersetzen muß und wird. Es ist aber nicht Aufgabe des Parlamentarischen Rates, im Grundgesetz irgendwie präjudizierend zur Todesstrafe Stellung zu nehmen. Wir schaffen ein Grundgesetz, das nur die notwendigsten Bestimmungen enthält, um die Bundesrepublik Deutschland vorläufig lebensfähig zu machen. In ein solches Grundgesetz gehört eine Bestimmung über die Todesstrafe nicht hinein. Ich will nicht verhehlen, daß ich persönlich die Todesstrafe im Augenblick für nicht entbehrlich halte. Ich kenne sehr wohl die schwerwiegenden Argumente, die schon alt sind und sich gegen die Todesstrafe anführen lassen. Es würde aber verfehlt sein, wenn wir hier im Parlamentarischen Rat eine Vorwegentscheidung kommender Kämpfe um die Todesstrafe treffen würden. Wir würden damit den Rahmen der Aufgaben, die uns gestellt sind, meines Erachtens in einem wichtigen Punkt überschreiten, und das sollten wir nicht tun. Wenn ich den Antrag auf Streichung des Artikels 103 stelle, so will ich damit in keiner Weise einem Mitglied des Parlamentarischen Rates das Geständnis abzwingen, daß er für die Todesstrafe ist. Diese Entscheidung muß man jedem frei lassen. Ich halte es aber für sachlich verkehrt, wenn wir ohne gründliche Aussprache eine so schwerwiegende Frage lösen wollten. Mit einigen wenigen Worten kann man der Schwierigkeit des Problems nicht gerecht werden. Ich hielte es für verfehlt, wenn wir der Versuchung, dieses Problem heute in einer kurzen Aussprache zu losen, nachgeben würden.

Daher bitte ich Sie, den Artikel 103 zu streichen, allein schon aus demokratischer Achtung vor dem Bundestag, der nach uns kommt und sich auch mit dem neuen Strafrecht zu befassen haben wird, wobei auch die Frage der Todesstrafe erneut zu behandeln sein wird.

Präs. Dr. Adenauer: Das Wort hat der Herr Abgeordnete Wagner.

Friedrich Wilhelm Wagner (SPD): Meine Damen und Herren! Ich beantrage, den Streichungsantrag des Herrn Dr. de Chapeaurouge abzulehnen. Ich bedauere es persönlich außerordentlich, daß die imponierende Mehrheit in der gestrigen Sitzung des Hauptausschusses, der mit 15 gegen 4 Stimmen beschlossen hat, die Todesstrafe abzuschaffen, in ihrem Eindruck nach außen hin dadurch abgeschwächt wird, daß heute ein Antrag auf Rückgängigmachung dieses Beschlusses von gestern gestellt wird.

Der Herr Kollege Dr. de Chapeaurouge hat Ihnen die Gründe für seinen Streichungsantrag vorgetragen. Ob diese überzeugend auf Sie gewirkt haben, muß ich Ihrem eigenen Urteil überlassen. Er hat sich aber bei dieser mündlichen Begründung sehr viel maßvoller ausgedrückt als in einem – wie soll ich es nennen? – in Zeitungsartikelform geschriebenen Expose, das vervielfältigt und an uns hier verteilt worden ist und in dem er gegen die Abschaffung der Todesstrafe Stellung nimmt. Was der Herr Kollege Dr. de Chapeaurouge darin ausführt, kann nicht unwidersprochen bleiben. Seine Darlegungen sind verteilt an alle Mitglieder des Parlamentarischen Rates, sie sind verteilt an die Presse, die sie an die Öffentlichkeit bringt. Ich glaube, er hat mit seinen Ausführungen denen, die Anhänger der Todesstrafe sind, keinen sehr guten Dienst geleistet; denn die Argumente, die er vorbringt, sind so alt, daß man geglaubt hätte, sie im Jahre 1949 nicht noch einmal hören zu müssen.

(Dr. Binder: Deswegen können sie trotzdem richtig sein.)

Herr Dr. Binder, ich habe mit einigem Erstaunen auch Ihren Namen unter den Unterzeichnern des Antrags auf Streichung des Artikels 103 gelesen.

(Dr. Binder: Auf Grund der Erfahrungen, die wir in Württemberg gemacht haben.)

Präs. Dr. Adenauer: Verzeihen Sie die Unterbrechung! Wenn Sie sprechen wollen, dann melden Sie sich bitte zum Wort. Aber bitte keine Unterhaltung während der Rede!

Wagner (SPD): Der Herr Kollege Dr. de Chapeaurouge hat in seiner Begründung etwas angeführt, das ich politisch für absolut unverständlich halte. Er sagt, unsere junge deutsche Demokratie brauche die Todesstrafe zu ihrem Schutz. Er stellt damit der jungen deutschen Demokratie ein sehr schlechtes Zeugnis aus. Ich glaube, wenn die junge deutsche Demokratie sich nur mit Hilfe der Todesstrafe halten kann, dann wird sie niemals zur Welt kommen, dann werden wir in Deutschland nie und nimmer eine Demokratie haben. Wir haben mehr Vertrauen zur jungen deutschen Demokratie. Wir glauben nicht, daß wir sie mit Hilfe der Todesstrafe aufrechterhalten können. Wir meinen vielmehr, wir können sie nur aufrechterhalten, indem wir das Leben schützen, indem wir nicht den Grundsatz aufstellen, daß die Demokratie das Recht habe, Menschenleben zu vernichten.

Herr Dr. de Chapeaurouge argumentiert damit, daß der Deutsche Juristentag im Jahre 1912 in Wien sich für die Todesstrafe ausgesprochen habe. Meine Damen und Herren, das war 1912! Inzwischen haben wir zwei Weltkriege erlebt; inzwischen haben Faschismus und Nationalsozialismus Geschichte wirklich mit Blut geschrieben, und inzwischen haben wir auch erlebt, wie wenig Respekt man vor dem Menschenleben gehabt hat. Und inzwischen sollte man doch zu der Erkenntnis gekommen sein, daß das Leben etwas Heiliges ist, so heilig, daß die zum Staat organisierte Gruppe von Menschen sich nicht das Recht zuschreiben kann, anderen Menschen das Leben abzusprechen. Ich wiederhole den Satz, den ich im Hauptausschuß ausgesprochen habe: daß der Staat, der das Leben nicht gegeben hat, auch nicht das Recht hat, das Leben zu nehmen.

Wenn wir heute, meine Damen und Herren, zur Frage der Todesstrafe Stellung nehmen, so haben wir hinter uns die Erfahrung jener schrecklich blutigen Hitlertyrannei, in der das Leben systematisch mißachtet wurde, der nichts heilig war, in der man Menschen gemordet hat, zunächst im kleinen, dann im größeren, dann im Riesenmaßstab. Wenn der Staat nicht beginnt, von sich aus mit der Tötung von Menschenleben aufzuhören, wenn er nicht von sich aus beginnt, das Morden einzustellen, dann wird es auch mit dem großen Völkermorden niemals ein Ende nehmen. Denn das ist der Beginn. Sie mögen die Dinge betrachten, wie Sie wollen.

Der Herr Kollege Dr. de Chapeaurouge schreibt, das Volk verstehe nicht, daß der Hauptausschuß die Todesstrafe abgelehnt habe. Nun, ich will mit ihm darüber nicht streiten, wer die Stimmung des Volkes besser kennt, jene, die für die Abschaffung, oder jene, die für die Beibehaltung der Todesstrafe sind. Aber ich kann Ihnen sagen, daß der Beschluß des Hauptausschusses ein sehr großes Echo in unserem Volke gefunden hat. Dieses Echo ist uns ein Beweis dafür, daß unser Volk sich für diese Dinge in eminentem Maße interessiert und diesen Fragen heute mit weit größerem Interesse gegenübersteht als gestern, vorgestern, zur Zeit vor Hitler und zur Zeit der blutigen Tyrannei Hitlers. Denn das Volk ist in seiner tiefsten Seele von der Notwendigkeit überzeugt, daß der Staat Respekt habe vor der Heiligkeit des Lebens. Ich fürchte, Sie, Herr Dr. de Chapeaurouge, haben nicht die richtige Fühlung mit der Masse des Volkes, wenn Sie glauben, daß wir auf dem falschen Wege sind.

Aber ganz gleich, wie das Volk zur Todesstrafe steht und wie es darüber entscheidet, Sie haben jedenfalls nicht das Recht, Herr Dr. de Chapeauronge, sich auf eine wirkliche Autorität zu berufen, auf den Geheimrat Professor Dr. Kahl, der später Vorsitzender des Strafrechtsreform-Ausschusses des Deutschen Reichstags war. Wenn Sie den Kahl von 1912 zitieren, der damals für die Todesstrafe eingetreten sei, dann müßten Sie auch den Kahl zitieren, der in den Jahren 1928 und 1930 sich mit uns für die Aufhebung der Todesstrafe eingesetzt hat. Sie dürfen nicht einen Teil der Vergangenheit zitieren, der für Sie spricht, sondern Sie müssen auch den Kahl erwähnen, der sich als aufrechter Mann zu einem Bekenntnis gegen die Todesstrafe durchgerungen hat. Man kann sagen, alle philosophischen und vielleicht sogar religiösen Argumente können nicht verfangen. Nun weist Herr Dr. de Chapeaurouge darauf hin, in Köln sei siebenmal die Todesstrafe beantragt worden, und am gleichen Tag habe der Hauptausschuß beschlossen, die Todesstrafe abzuschaffen. Ja, meine Damen und Herren, diese Straftaten sind begangen worden, obwohl Sie die Todesstrafe haben. Sie könnten so argumentieren, wenn wir die Todesstrafe nicht hätten und Sie wollten sie jetzt auf Grund solcher Prozesse einführen. Sie können aber jetzt nicht so argumentieren, wie Sie es getan haben. Wir selbst haben immer schon unter dem Eindruck gestanden, daß trotz der Todesstrafe Straftaten grausigster Art begangen worden sind. Es ist ein große Kurzsichtigkeit, es ist ein oberflächliches Denken, zu glauben, daß durch Grausamkeit der Strafen Verbrechen bekämpft oder gar ausgerottet werden könnten. Nein, wer wirklich in die Probleme hineingestiegen ist, weiß: Je grausamer die Strafen, desto grausamer die Verbrechen. Wer wirklich sich mit der Frage der Todesstrafe ernstlich befaßt hat, der weiß, daß sie nicht imstande ist, irgendein Verbrechen zu verhindern, daß sogar der Satz gerechtfertigt ist, daß die Verbrecher, die dazu veranlagt sind, durch die Todesstrafe zu ihrer Tat eher angereizt als von ihr abgeschreckt werden.

(Dr. Binder: Oho!)

– Herr Dr. Binder, Sie sollten dieses Problem weniger mit Oho-Rufen als mit einem gründlichen Studium etwas näher betrachten. Dann würden Sie wahrscheinlich bei ruhiger Prüfung zu einem ganz ähnlichen Ergebnis wie wir kommen. Es gibt eben Dinge, die man sehr genau geprüft haben muß, um sie wirklich beurteilen zu können.

Nun noch ein Wort zu einem weiteren Argument des Herrn Dr. de Chapeaurouge. Er sagt, man müsse Zeit zur Lösung und Entscheidung der Frage der Todesstrafe haben; dieses Problem gehöre überhaupt nicht in das Grundgesetz hinein, sondern in das Strafrecht. Nun, meine Damen und Herren, ich will erst gar nicht die Frage aufwerfen, was alles nicht in unser Grundgesetz hineingehört und ob das, was drinsteht, wirklich hineingehört, ob nur das hineingehört, was drinsteht. Das ist eine Frage, über die so oft gesprochen worden ist. Zweifellos hätte man manches weglassen können, nur eines nicht: Sie müssen, wenn Sie den neuen Staat aufbauen wollen, zu der Frage Stellung nehmen, wie Sie sich zu dem Gebot der Heiligkeit des Lebens stellen. Und wenn schon in Artikel 2 Absatz 2 der Satz steht: „Jeder hat das Recht auf Leben“ – was ist es mit Ihrem Recht auf Leben, wenn Sie die Todesstrafe beibehalten wollen? Hier gilt es, Farbe zu bekennen. Hier heißt es zu einer Frage Stellung nehmen, die nicht, wie Herr Dr. de Chapeauronge meint, von Generation zu Generation neu gestellt wird; nein, diese Frage ist unserer Zeit gestellt.

Wenn Sie sagen, auch andere Länder haben die Todesstrafe nicht in ihrer Verfassung: nun, was andere Länder haben und nicht haben, ist deren Sache. Aber wir Deutschen haben eine ganz andere Veranlassung als andere Länder, gerade in diesem Punkt einen anderen Weg zu gehen. Bei uns ist der Tod umgegangen, bei uns hat man Todesstrafen verhängt und vollstreckt in einem so schrecklichen Ausmaß, daß kein anderes Volk wie wir so Veranlassung hat, eine klare Entscheidung gegen die Todesstrafe zu fallen.

Wenn Herr Dr. de Chapeaurouge ferner sagt, die Entscheidung über die Todesstrafe gehöre in die Strafrechtsbestimmungen hinein, so verkennt er die Bedeutung des ganzen Problems.

Am Schluß seiner Darlegung ist sich Herr Dr. de Chapeaurouge seiner eigenen Argumente gar nicht mehr sicher. Er sagt nämlich, an sich bedeute die Streichung des Artikels 103 nicht eine Stellungnahme gegen die Abschaffung der Todesstrafe im Prinzip. Nein, meine Damen und Herren, Sie haben gar nicht mehr recht den Mut, sich zur Todesstrafe zu bekennen! Hier hat man das berechtigte Gefühl, daß man plötzlich allein steht. Hier will man sich hinter dem Vorwand verschanzen, daß die Entscheidung über die Todesstrafe nicht in die Verfassung gehöre, daß man erst lange Diskussionen bei der kommenden Strafrechtsreform brauche, um die Entscheidung über die Todesstrafe zu treffen. Nun, die Zeit, daß man Monate und Jahre über eine Frage diskutiert, über die jeder Mensch, der im öffentlichen Leben steht, nachgedacht haben muß, eine Entscheidung gefällt haben muß, ist vorüber. Ein jeder, der politische Verantwortung trägt, der von seinem Volk ins Parlament geschickt wird, muß in der Lage sein, über eine derartige Frage in wenigen Tagen zu entscheiden. Deshalb sage ich: das sind Ausflüchte, leere Ausflüchte. Sie müssen sich zu einem klaren Ja oder Nein bekennen. Die Streichung des Artikels 103 würde bedeuten, daß Sie für die Todesstrafe sind. Man sollte einen Grundsatz der neuen, jungen Demokratie, zu der der Grund jetzt gelegt wird, nämlich die Aufhebung der Todesstrafe, nicht beseitigen. Deshalb glaube ich, die junge deutsche Demokratie ist es sich selbst schuldig, dem eigenen Volke gegenüber mit der Forderung Wegweiser zu sein, daß das Leben etwas unantastbar Heiliges ist.

(Lebhafter Beifall, besonders bei der SPD.)

Präs. Dr. Adenauer: Das Wort hat der Herr Abgeordnete Renner.

Heinz Renner (KPD): Meine Damen und Herren! Trotz der gebotenen Rücksichtnahme auf das hohe Alter des Herrn Dr. de Chapeaurouge, der seine Überzeugung von der Notwendigkeit der Beibehaltung der Todesstrafe aus dem für ihn denkwürdigen Erlebnis auf dem Deutschen Juristentag in Wien 1912 schöpft, muß man eine Frage stellen, die allerdings nicht ganz zum Thema gehört: Wie ist es möglich, daß auf Kosten des Parlamentarischen Rates, also des Volkes, derartige private Arbeiten und Ergüsse eines Mitglieds dieses Rates in vielen Exemplaren vorgelegt werden? Ich wage die Behauptung: Wenn ein Kommunist sich dieses Recht anmaßen würde, dann würde er damit auf strikte Ablehnung stoßen.

Nun zur Sache selber. Herr Dr. de Chapeaurouge hat heute aus Gründen, die mein Vorredner, Herr Wagner, richtig gekennzeichnet hat, sich mehr darauf versteift, seinen Antrag mit formellen Argumenten zu begründen. Er hat gemeint, es sei nicht Sache des Parlamentarischen Rates, diese Frage grundsätzlich zu klären, man sollte diese Aufgabe dem kommenden Bundestag usw. usw. überlassen. Er hat die Dinge so dargestellt, als sei das Problem in unserem Gremium noch nicht ernstlich durchdiskutiert. Nun, wir haben dieselbe Debatte mit denselben Argumenten schon vor einigen Monaten über uns ergehen lassen. Dabei hat Herr Wagner sich mit derselben Klarheit und Eindeutigkeit wie heute zu dem Problem der Todesstrafe geäußert und ist damit auf dieselben Ablehnungsgründe gestoßen, die Herr Dr. de Chapeaurouge vorhin vorgetragen hat.

Zuvor noch eine Bemerkung, damit ich sie ja nicht vergesse: Herr Dr. de Chapeaurouge schreibt in seinem Artikel, auch andere Länder hätten die Todesstrafe noch nicht beseitigt. Wir können es uns nicht ersparen, zu erklären: Zu den Ländern mit einer wahrhaften Kultur, die die Todesstrafe beseitigt haben, gehört auch die von Ihnen bei jeder Gelegenheit verunglimpfte Sowjet-Union.

(Gelächter rechts und in der Mitte. – Zurufe: Tod durch Verhungern!)

– Nur die Dummheit kann zu einer solchen Feststellung kommen. Wenn in der Sowjet-Union Menschen im Laufe des Krieges verhungert sind, dann wegen der Verbrechen, die Sie heute so scheinheilig beklagen, wenn Sie von den Folgen des Nazi-Regimes sprechen. Wenn in Rußland gehungert worden ist, so infolge der Vernichtungen, die der Krieg in Rußland hervorgerufen hat.

(Erneute Zurufe.)

– Ich gebe auf so dumme Zwischenrufe keine Antwort mehr.

Herr Dr. de Chapeaurouge sagt weiter, die Frage der Todesstrafe sei eine Gewissensfrage. Herr Dr. de Chapeaurouge ist Repräsentant einer soi-disant christlichen Partei. Aber ist das für einen Christen, der wirklich Christ sein will, wirklich eine Gewissensfrage? Für einen wahren Christen ist die Ablehnung der Todesstrafe meiner Überzeugung nach eine Selbstverständlichkeit.

Ein anderes Argument, die Todesstrafe sei notwendig als Abwehrwaffe zum Schutze des Staates gegen seine Gegner und als Ausdruck des Willens des Staates zur Selbstbehauptung, scheint mir auf einer falsch verstandenen Staatsräson zu beruhen. Wenn irgendein Staat, irgendein Regime sich der Todesstrafe gegen seine Gegner bedient, wenn er mit der Todesstrafe geradezu gewütet hat, dann war es der von Ihnen heute so abgelehnte nationalsozialistische Staat. Hat die Todesstrafe diesen Staat in seinem Bestand, seiner Existenz etwa gesichert? Das Gegenteil ist der Fall gewesen.

Herr Dr. de Chapeauouge bringt weiter das Argument, bei den gegenwärtigen politischen Verhältnisses sei es für den Staat eine Notwendigkeit, die Todesstrafe als Schutzmaßnahme aufrechtzuerhalten. Wer soll diese Schutzmaßnahme praktizieren, Herr Dr. de Chapeaurouge? Die Richter von heute waren die Richter von gestern, das Idealbild dessen, was Sie uns heute als Richter vorstellen. Die Richter der Weimarer Zeit waren wahrhaftig keine Verteidiger des jungen Staatswesens. Werden die Richter von heute, die alle aus der Zeit des Nazismus und der Weimarer Republik stammen, sich mit größerem Eifer der Verteidigung des jungen Staates hingeben, als sie es in der Zeit der Weimarer Republik taten? Ich bin der Auffassung, man darf dem Richtertum von heute angesichts seiner Zusammensetzung und seiner nationalsozialistischen Vergangenheit die Verhängung der Todesstrafe überhaupt nicht in die Hand geben. So liegen die Dinge! Sie werden das Recht der Verhängung der Todesstrafe als politische Waffe gegen die fortschrittlich-demokratischen Kräfte im Staat anwenden und ausnutzen.

Nun noch ein letztes abschließendes Wort! Gestern war unter der großen Zahl derer, die gegen die Beseitigung der Todesstrafe waren, auch der Herr Dr. Lehr. Heute sehe ich, wie ich zu meinem Erstaunen gestehen muß, seinen Namen nicht mehr unter den Unterschriften des Antrags des Herrn Dr. de Chapeaurouge. Vielleicht hat er sich den guten Rat zu eigen gemacht, der ihm gestern erteilt worden ist, daß man bei der Entscheidung über die Todesstrafe vorsichtig sein soll.

Mit Recht hat Kollege Wagner darauf hingewiesen, daß nach Artikel 2 jeder das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit haben soll. Als wir diese Bestimmung zum ersten Mal behandelt haben, ist die Mitteilung durch die Presse gegangen, daß mit der Annahme dieser Formulierung die Todesstrafe in Deutschland aufgehoben sei. So hat damals ein Teil der Presse berichtet. Erst nachträglich hat sich herausgestellt, daß Sie, meine Herren von der CDU, eine so weitgehende Folgerung aus dieser Formulierung gar nicht ziehen wollen. Mit welcher Ernsthaftigkeit Sie die Grundrechte, die Sie mit beschlossen haben, auffassen und aufnehmen, welche praktische Bedeutung Sie den von Ihnen formulierten Grundrechten beilegen, geht daraus hervor, daß Sie in Artikel 2 das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit als sogenanntes Grundrecht garantieren, jetzt aber gegen die Beseitigung der Todesstrafe stimmen. Ihre Grundrechte sind Worte, nicht Fakten. Das ist die richtige Feststellung.

Präs. Dr. Adenauer: Das Wort hat Herr Dr. Schmid.

(Dr. Schmid: Ich verzichte!)

Präs. Dr. Adenauer: Wir kommen zur Abstimmung. Ich bitte diejenigen, die für den Antrag auf Drucksache Nr. 867 sind, Artikel 103 zu streichen, eine Hand zu erheben. – Ich bitte diejenigen, die dagegen sind, eine Hand zu erheben. – Der Antrag ist abgelehnt.

Soweit aus den stenografischen Protokollen der zweiten, dritten und neunten Sitzung des parl. Rates als dem Konstrukeur des Bonner Grundgesetzes vor 70 Jahren.

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