Trotz mehr als 60 Jahre seines Wirkens als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland harrt das Bonner Grundgesetz noch immer seiner Erfüllung. Der Bundestagsabgeordnete Dr. Adolf Arndt formulierte die die Menschenrechte verachtende Verfassungsfeindlichkeit der bundesdeutschen Finanzverwaltung am 17.10.1959 in Kassel so:
„Die Finanzgerichtsbarkeit fällt nicht ohne inneren Grund durch besondere Verfassungsferne auf.”
„…dass nach der finanzgerichtlichen Judikatur im Steuerveranlagungs- und -vollstreckungsverfahren verfassungsrechtliche Einwände gegen die Gültigkeit eines Steuergesetzes grundsätzlich unbeachtlich sind.“
Am 21.10.1948 formulierte es bereits der spätere Verkehrsminister Dr. Seebohm im parlamentarischen Rat so:
„Wir brauchen zur Erneuerung des Vertrauens einen Abbau des übertrieben aufgeblähten Beamtenapparates. Wir brauchen aber vor allem die Wiederherstellung der Rechtssicherheit in den Steuerangelegenheiten und die Sicherung der Bevölkerung gegen allzu eigenwillige Entscheidungen der Finanzbürokratie.“
Der gesunde Menschenverstand des Bürger jedermann sprach am es 16.12.1948 deutlich aus gegenüber dem parlamentarischen Rat als damit beauftragtes Organ, das Grundgesetz der zukünftigen Bundesrepublik Deutschland zu schaffen:
“Der Einsender hat schlechte Erfahrungen mit Finanzämtern gemacht. Er meint, die Finanzämter gingen so vor, wie ein Bürger im privaten Geschäftsleben wohl nicht vorgehen würde, ohne vor den Strafrichter zu kommen. Er wünscht keine Gesetze und Verordnungen mehr, die so gestaltet sind, dass die allgemeine Rechtsmoral letzten Endes unterhöhlt wird.”
in seiner Ausgabe 24/1949, am 09.06.1949, titelte der Spiegel, damals noch nur in seiner Print-Ausgabe, heute online:
„Finanzbeamte sind auch Menschen, keinesfalls Bluthunde“ ( link )
2002 formulierte der ehemalige Bundesverfassungsrichter Kirchhoff die Verfassungsfeindlichkeit der bundesdeutschen Finanzverwaltung samt seiner noch immer nicht dem Grundgesetz entsprechenden Steuergesetze wie folgt:
1. Die Grundrechte schützen den Berechtigten ( red. den Bürger ) gegenüber der Steuerhoheit in gleicher Weise wie gegenüber jeder anderen Ausübung von Hoheitsbefugnissen ( Art. 1.3 GG i.V.m. 20.3. GG ).
2. Der Rechtsgedanke scheint im Steuerrecht verloren gegangen zu sein.
3. Im Steueralltag redet der Finanzbeamte mit dem Steuerpflichtigen weniger über das Gesetz, sondern mehr über seine dienstlichen Anweisungen, über Richtlinien und Erlasse. Er kennt das Gesetz vielfach nicht.
4. Es interessiert ihn ( red. den Finanzbeamten ) auch nicht, er vollzieht seine dienstlichen Weisungen.
5. Insoweit müssen wir auch im Steuerrecht diesen Rechtsstaat wieder elementar neu errichten.
Inzwischen hat sich herausgestellt, dass der erste bundesdeutsche Finanzminister am 15.01.1951 an der Bundesfinanzschule in Siegburg / NRW den treuen Dieners eines demokratischen Systems „persönliche Unantastbarkeit“, was so viel wie Straffreiheit bedeutet, zu gesichert hat. So wundert es denn auch heute noch immer niemanden Scheins wirklich, dass aufgrund des Sondertatbestandes im Strafgesetzbuch in Gestalt des § 353 StGB Finanzbeamte und andere Kostenbeamte und -angestellte straffrei ausgehen, wenn sie zugunsten des Staates rechtswidrig plündern und die Beute nicht in die eigene Tasche stecken. Dieses Versprechen gegenüber den Tätigen gilt bis heute, auch wenn es mit dem Rechtsstaatsprinzip des Bonner Grundgesetzes als ranghöchster Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich nicht vereinbar ist.
Besonders verfassungsfeindlich hat es 1986 das Oberlandesgericht Celle in seinem Beschluss 3 Ws 176/86 am 17.04. zum Ausdruck gebracht:
“Ein Finanzbeamter, der im Einspruchsverfahren Steuern bewusst falsch festsetzt, begeht keine Rechtsbeugung. ( … ) Allerdings hat sich der Finanzbeamte dabei an das Recht zu halten, ohne dass dieses jedoch seine vordringlichste Aufgabe ist.”
Nicht ohne Grund heißt es, wehret den Anfängen, doch hier gilt, die aus der als Ausformung „organisierter Kriminalität “ nationalsozialistischen Finanzverwaltung hervorgegangene bundesdeutsche Finanzverwaltung hat einfach weiter gemacht, bis heute. Bundesdeutsche Finanzbeamte sind denn auch weder Steuersadisten noch Bluthunde, viel schlimmer, sie sind nämlich straffrei – und haftungslose Feinde des Bonner Grundgesetzes seit dessen Inkrafttreten am 23.95.1949.
Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes trotzdem seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.