Das Bonner Grundgesetz – nur zur Täuschung der Alliierten oder doch die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland ?

Am 23. Mai 1949 trat das Bonner Grundgesetz in Kraft. Beschäftigt man sich mit seiner Entstehungsgeschichte, so muss man sich ernsthaft die Frage stellen, ob nicht der Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee sowie das Tagen des parlamentarischen Rates als konstitutives Organ mit dem Auftrag, dass Bonner Grundgesetz im Wortlaut zu schaffen, nur stattgefunden hat, um die Alliierten über die wahren Absichten derer, die innerlich weiterhin dem nationalsozialistischen Gedankengut zugeneigt waren, mit dem Ziel zu täuschen, möglichst zeitnah wieder alle staatstragenden Positionen im Nachkriegsdeutschland besetzen zu können, bevor es die anderen getan haben.

Ließen die Frankfurter Dokumente und der Herrenchiemsee – Entwurf bereits hoffen, so war das, was dann der parlamentarische Rat als das Bonner Grundgesetz in monatelangen Beratungsrunden bis Mai 1949 zustande brachte, um es den drei Westalliierten zur Genehmigung vorzulegen, ein verfassungsrechtliches Meisterwerk, das die Westalliierten denn auch in ihrem Genehmigungsschreiben vom 12. Mai 1949 entsprechend würdigten, Zitat:

„Das am 8. Mai vom Parlamentarischen Rat angenommene Grundgesetz hat unsere sorgfältige und interessierte Aufmerksamkeit gefunden. Nach unserer Auffassung verbindet es in glücklicher Weise deutsche demokratische Überlieferung mit den Prinzipien einer repräsentativen Regierung und einer Rechtsordnung, die die Welt als für das Leben eines freien Volkes unerläßlich betrachtet.

Doch was geschah dann ?

Eine Reihe von Personen aus dem Kreis der Abgeordneten, die den parlamentarischen Rat gebildet und mit konstitutiver Macht den verbindlichen Wortlaut des Bonner Grundgesetzes geschaffen hatten, waren in die Funktion eines Bundestagsabgeordneten im ersten Deutschen Bundestages gewählt,

Adenauer, von Brentano, Brockmann, Dehler, Grewe, Heiland, Heuss, Hilbert, Kleindinst, Laforet, Lehr, Maier, Menzel, Mücke, Nadig, Ollenhauer, Paul, Pfeiffer, Reimann, Renner, Runge, Schäfer, Schmid, Schröter, Seebohm, Süsterhenn, Wagner, Weber, Wessel

der am 08.09.1949 erstmalig in Bonn zusammentrat. Und dann geschah eigentlich dem Wortlaut des Bonner Grundgesetzes nach unmögliches, für den heutigen Betrachter unglaubliches.

Um es auch dem interessierten Laien verständlich zu machen, soll der Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG beispielhaft herausgegriffen werden, wurde doch gerade um dessen Inhalt im parlamentarischen Rat oft und heftig in zwei Ausschüssen debattiert.

Einzigartig war das Ziel, nämlich dass diejenigen Freiheitsgrundrechte, die ihrem Wortlaut nach einen „Einschränkungsvermerk“ seitens des Verfassungsgebers bekommen haben, also einfachgesetzlich eingeschränkt werden dürfen, gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG namentlich unter Angabe des Artikels im das Grundrecht einschränkenden Gesetz genannt werden müssen. Gesetze, die Grundrechtseinschränkungen vornehmen und das jeweilige Grundrecht nicht namentlich unter Angabe des Artikels nennen, sind mit dem Tage ihres Inkrafttretens ungültig.

Während das Mitglied im parlamentarischen Rat Dr. v. Mangoldt, Nazijurist, heftig gegen das sog. Zitiergebot 1948 / 49 in den Ausschüssen argumentierte, war es der dann in der ersten Bundesregierung „Adenauer“ zum Bundesjustizminister ernannte Dr. Thomas Dehler von der FDP, der sich mit dem in den Protokollen des parlamentarischen Rates ausdrücklich ihm zugeschriebenen Ausspruch, Zitat auf S. 619 u. 620:

„Wir wollen diese Fesseln des Gesetzgebers und bitten daher, den Satz 2 aufrechtzuerhalten.“

für die Aufnahme des sog. Zitiergebotes in der Form, Zitat gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG:

„Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.“

stark gemacht hat. Das Abstimmungsergebnis war dementsprechend, das sog. Zitiergebot wurde mit einer Gegenstimme angenommen und steht seit 61 Jahren unverändert im Bonner Grundgesetz, den einfachen Gesetzgeber per Rechtsbefehl, den das einer Auslegung nicht zugängliche Wort „muss“ ausdrückt, zwingend bindend.

Folgende Mitglieder des Hauptausschusses des parlamentarischen Rates, die dann Mitglieder im ersten deutschen Bundestag wurden, haben das sog. Zitiergebot als die Grundrechte garantieren sollende zwingende Gültigkeitsvorschrift gemäß Art. 19 Abs. 1 GG ( zunächst Art. 20c ) auf der 47. Sitzung des Hauptausschusses am 08. Februar 1949 beschlossen:

Adenauer, von Brentano, Brockmann, Dehler, Grewe, Heuss, Kleindinst, Laforet, Lehr, Maier, Menzel, Pfeiffer, Renner, Schmid, Seebohm, Süsterhenn, Wagner, Weber, Wessel

Das waren 19 von den dann 25 Mitgliedern des parl. Rates, die als Bundestagsabgeordnete nur 7 Monate nach ihrer Beschlussfassung zum sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz GG zum 08.09.1949 in den ersten deutschen Bundestag einzogen. Adenauer wurde Bundeskanzler, Dehler Bundesjustizminister und Heuss Bundespräsident. Eigentlich hätte diese personelle Kontinuität parlamentarischer Rat / erster deutscher Bundestag / Bundesregierung / Bundespräsident für die Anwendung des Bonner Grundgesetzes einschließlich der strickten Anwendung des die Grundrechte garantieren sollenden sog. Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG als den einfachen Gesetzgeber bei allen Gesetzgebungsverfahren zwingende Gültigkeitsvorschrift die beste Garantie sein müssen.

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Im ersten Kommentar zum Bonner Grundgesetz, der 1949 im Grundrechteteil von Kurt-Georg Wernicke geschrieben worden ist, steht ausführlich nachzulesen, was es mit dem Artikel 19 GG, den Wernicke – die Königin der Vorschriften – nannte, insgesamt und mit dem Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG insbesondere auf sich hat.

Auszugsweise zu Art. 19 GG insgesamt sowie zu Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, dem sog. Zitiergebot, der folgende Wortlaut von Kurt-Georg Wernicke, Zitat:

Art. 19 dient im wesentlichen dem Schutz der GR. und damit — neben Art. 18 — zugleich der Sicherung der freiheitlichen Demokratie. Während sich aber Art. 18 gegen die von GR.-Trägern herrührende Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung wendet, will Art 19 die von den öffentlichen Gewalten — möglicherweise — ausgehende Gefahr bannen.

Das neuartige Erfordernis des Art. 19 I 2 enthält die Wertung, daß der Schutz des Individuums – nach heutiger Auffassung – wichtiger und höherwertiger sei als die Gültigkeit eines Gesetzes, bei dessen Erlaß – wie in dem von v. Mangoldt (a. a. O. S. 120) angeführten Beispiel – “der Gesetzgeber sich im Augenblick… nicht des Eingriffs bewußt geworden ist und daher die Anführung von Art. und GR.” unterlassen hat. Der Gesetzgeber soll eben nicht mehr in die GR. “unbewußt” eingreifen dürfen. Er darf es sich jedenfalls dann nicht mehr “bequem” machen, wenn GR. angetastet werden. Unter der Herrschaft des BGG sollen Eingriffe in GR. etwas so Außergewöhnliches sein, daß sich der Gesetzgeber dazu nur nach reiflichster Überlegung und in einer für jedermann von vorneherein erkennbaren Weise entschließen darf (vgl. hierbei Mannheim bei Nipperdey, GR. usw., Bd. I, 1929, S. 328). In der Kette der Maßnahmen zur Verwirklichung des als maßgeblich erkannten Grundsatzes, jeder nur denkbaren Gefahr einer erneuten Aushöhlung der GR. in wirkungsvollstem Umfange von vorneherein zu begegnen, bildet Abs. I 2 somit ein nicht unwesentliches Glied (vgl. auch Vf. Hess., 1946, Art. 63 II 1). Für die Gesetzgebung gelegentlich entstehende Schwierigkeiten müssen dabei in Kauf genommen werden.

Nun sollte doch jeder Grundrechtsträger ein besonders gutes Gefühl haben, oder vielleicht doch nicht ?

12 Monate nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes und nur 6 Monate nach dem Zusammentritt des ersten deutschen Bundestages, nämlich am 01. März 1950, bringt der inzwischen zum Bundesjustizminister ernannte Dr. Thomas Dehler das sog. Vereinheitlichungsgesetz zur 1. Lesung in den deutschen Bundestag als den neuen Gesetzgeber ein. Mit diesem Vereinheitlichungsgesetz sollen das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), die Strafprozessordnung (StPO) und die Zivilprozessordnung (ZPO), die seit dem Kriegsende durch die Alliierten außer Kraft gesetzt worden waren, in einem neuen Gesetzgebungsakt beraten, verabschiedet und durch den Bundespräsidenten gegengezeichnet und sodann im Bundesanzeiger verkündet werden.

Wer nun aber gehofft hat, dass der noch im parlamentarischen Rat sich insbesondere für das bisher in keiner anderen Verfassung der Welt verankerte sog. Zitiergebot eingesetzt habenden Dr. Thomas Dehler jetzt in seiner Funktion als Bundesjustizminister das GVG, die StPO sowie die ZPO entsprechend den die Grundrechte garantieren sollenden zwingenden Gültigkeitsvorschriften wie dem sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ausgestaltet hätte, der sieht sich enttäuscht. Wörtlich steht im Sitzungsprotokoll der 43. Sitzung des deutschen Bundestages am 01.03.1950 geschrieben:

“Das Gesetz, das ich Ihnen vorlege, ist also dahin zu charakterisieren, daß es alles bis zum heutigen Tage innerhalb des Bundes irgendwo geltendes Recht verarbeitet und, soweit es brauchbar ist, übernimmt, daß allerdings nirgendwo ein Rechtsgedanke eingebaut wurde, der bisher nicht irgendwo schon rechtens war. In diesem Sinne hat sich also die Regierung Beschränkungen auferlegt und darauf verzichtet, Reformen vorzuschlagen, um dieses notwendige Vereinheitlichungsgesetz möglichst rasch zur Verabschiedung zu bringen.”

Bemerkenswert an diesem Zitat ist die Feststellung von Dr. Thomas Dehler, dass man quasi aus der reichsdeutschen Vergangenheit alles zusammengeschrieben habe, was bisher nicht irgendwo schon rechtens war. Gleichzeitg erwähnt er, dass man wohlgemerkt aus Zeitgründen, um nämlich rasch zur Verabschiedung des notwendigen Vereinheitlichungsgesetz zu kommen, die Regierung auf Reformen verzichtet hätte. Reformen wären aber notwendig gewesen, denn das taufrische Grundgesetz als die nun ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland befahl die strickte Beachtung aller Vorschriften des Bonner Grundgesetzes durch den einfachen Gesetzgeber wie Bundestag und Bundesrat aber auch die Bundesregierung hatte sich dem Diktat des BGG bedingungslos zu unterwerfen.

Kurt-Georg Wernicke hat es in seinem Erstkommentar zum Bonner Grundgesetz 1949 zum Art. 19 GG zum Ausdruck gebracht, Grundrechtseinschränkungen, wie sie in der Weimarer Republik einfachgesetzlich – so mir nichts dir nichts – möglich waren ( Details siehe hier ) und im Dritten Reich mit der Reichstagsbrandverordnung von 1933 schließlich völlig suspendiert worden waren, sollten mit dem Inkraftreten des Bonner Grundgesetzes zum 23. Mai 1949 etwas so außergewöhnliches sein, daß sich der Gesetzgeber dazu nur nach reiflichster Überlegung und in einer für jedermann von vorneherein erkennbaren Weise entschließen darf.

Doch in Wirklichkeit kam alles ganz anders.

Trotz umfangreicher Grundrechteeinschränkungen wie der Unverletzlichkeit der Person, der Unverletzlichkeit der persönlichen Freiheit, der Unverletzlichkeit des Post- und Fernmeldegeheimnisses oder der Unverletzlichkeit der Wohnung und dem ausdrücklichen Recht auf Eigentum  in den Gesetzen wie dem Gerichtsverfassungsgesetz, der Strafprozessordnung sowie der Zivilprozessordnung spielte das sog. Zitiergebot als ausdrücklich die Grundrechte garantieren sollende den einfachen Gesetzgeber zwingende Gültigkeitsvorschrift gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG überhaupt keine Rolle, es ist auch an keiner einzigen Stelle in den Sitzungsprotokollen erwähnt und das weder in der 1. noch in der 2. und 3. Lesung des Vereinheitlichungsgesetzes, das dann am 12.09.1950 in Kraft getreten ist nachdem es der Bundespräsident Dr. Heuss entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des Art. 82 Abs. 1 GG gegengezeichnet hatte. Dort heißt es:

„Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte verkündet.“

Der Bundespräsident darf nur solche Gesetze gegenzeichnen, die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommen sind. Zu diesen Vorschriften gehört insbesondere das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG.

Bemerkenswert ist sicherlich der Umstand, dass offensichtlich die drei Westalliierten nicht bemerkt haben, dass weder das GVG noch die StPO sowie die ZPO dem zwingenden sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG entsprochen haben, hatten sich doch die Alliierten ausdrücklich im Besatzungsstatut vorbehalten, jedes Gesetz 21 Tage vor seinem Inkrafttreten zur Prüfung vorgelegt zu bekommen. Bisher sind keine Dokumente aufgetaucht, die diesbezüglich einen Widerspruch der Alliierten nachweisbar machen lassen. Naheliegend ist, dass niemand des Alliierten Kontrollrates aufgrund des ansonsten in keiner Verfassung der Welt bis dahin angelegt gewesene sog. Zitiergebot beim Durchsehen der bereits verabschiedeten und durch den Bundespräsidenten auch gegengezeichneten Gesetze das Fehlen des sog. Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG bemerkt haben wird, denn aus dem Grundgesetztext ist weder ein Mustertext noch die genaue Gesetzesstelle für das Erfüllen der sog. Zitierpflicht zwingend ableitbar.

Richtigerweise hatte die Länderkammer “Bundesrat” erkannt, dass die drei Gesetze ( GVG, StPO, ZPO ) den “veränderten staatsrechtlichen Verhältnissen anzupassen” waren, gekümmert hat sich nur niemand bis heute darum wirklich. ( der vollständige Wortlaut dazu findet sich im Art. 9 des Vereinheitlichungsgesetzes vom 12.09.1950 )

Blieb damals die Hoffnung des Bundesbürgers auf das 1951 eingerichtete Bundesverfassungsgericht. Dort würde sicherlich gerade das sog. Zitiergebot als die Grundrechte garantieren sollende zwingende Gültigkeitsvorschrift gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG in jedem zur Prüfung vorgelegten Einzelfall dazu führen, dass die Richter des Bundesverfassungsgerichtes ein gegen das sog. Zitiergebot verstoßende und somit seit dem Tage seines Inkrafttetens ungültige Gesetz lediglich deklaratorisch für nichtig erklären und es dem Gesetzgeber zum Zwecke der erneuten Beratung zurückgeben.  Gleichzeitig alle auf diesem ungültigen Gesetz basierenden Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen für nichtig erklären, da auf ungültigen Gesetzen keine rechtmäßigen Verwaltungsakte und / oder Gerichtsentscheidungen ergehen können.

Bis heute sind es 38 Entscheidungen, die das BverfG zum sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG erlassen hat, alle falsch. Falsch deshalb, weil sie nicht den klaren, auch die Richter am Bundesverfassungsgericht bindenden Rechtsbefehlen der ranghöchsten Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland, nämlich dem Bonner Grundgesetz, entsprechen.

Das BverfG hat sich einfach über den auch das BverfG zwingenden Wortlaut des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG hinweggesetzt, ohne dass dieses auch diesem Gericht mittels einer verfassungsrechtlich verankerten Ermächtigungsgrundlage gestattet wäre. Diese 38 falschen Entscheidungen dienen einzig und allein innerhalb der bundesdeutschen Rechtsprechung zur Täuschung im Rechtsverkehr, denn gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG sind alle BverfG-Entscheidungen bindend für alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Behörden und Gerichte.

Skrupellos haben damals 1953 die Richter am BverfG des 1. Senates hinsichtlich des sog. Zitiergebotes bei der Prüfung der Strafprozessordnung einfach das Recht zugunsten des einfachen Gesetzgebers gebeugt. Man hat sich konsequent auf das Vokabular des Nazijuristen und Mitglied im parlamentarischen Rat Dr. Hermann v. Mangoldt, der erklärte Gegner des sog. Zitiergebotes, gestützt und dieses später auch in quasi allen anderen Entscheidungen gegen die Anwendung des zwingenden Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zur Abwehr jedes, wegen des unheilbaren Verstoßes gegen die zwingende Gültigkeitsvorschrift des sog. Zitiergebotes praktisch ungültigen Gesetzes. Und niemand hat es eigentlich so richtig bemerkt, was da das Bundesverfassungsgericht in praktisch hochverräterischer Weise für verfassungswidrige Entscheidungen bis heute getroffen hat. Nicht unerwähnt darf hier bleiben, dass der erste Präsident des BverfG, Dr. Höpker-Aschoff ebenso wie der Richter am BverfG Dr. Willi Geiger Personen waren mit eigentlich unerträglicher nationalsozialistischer Vergangenheit. Warum sollten ausgerechnet die sich an den sie eigentlich zwingend bindenden Wortlaut des Bonner Grundgesetzes halten, kontrollierte sie doch am BverfG ehe niemand.

Dabei wissen es eigentlich alle im Gesetzgebungsverfahren Tätige und Beteiligte ebenso alle Richter einschließlich derer im Bundesverfassungsgericht, was der nachträglich unheilbare Verstoß gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG für ein solches Gesetz bedeutet:

“Verstöße gegen das Zitiergebot sind zwar nur ein Formfehler, aber mit gravierenden Folgen. Durch diesen wird jedes Gesetz ungültig. Der Gesetzgeber kann diesen Schaden nur durch eine neue Rechtsnorm heilen.“

Zitat von Prof. Dr. Rupert Scholz, Staatsrechtler am 23.04.2010 in AUTO-Bild.

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Bleibt zum Schluss die Frage nach dem „warum“ wurde bis heute sich entsprechend diametral zum zwingenden Wortlaut des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG von Seiten des einfachen Gesetzgebers verhalten ? Waren und sind es die personellen Kontinuitäten ?

Mit dem Zusammenbruch des Dritten Reiches und dem Ableben des Führers „Adolf Hitler“ war sicherlich die nationalsozialisitsche Rechtslehre auch zusammengebrochen, weil es die für sie inhaltlich konstitutive Führung durch Adolf Hitler und die NSDAP plötzlich nicht mehr gab. Die Umwälzungen, die zur Gründung der Bundesrepublik führten, haben damit das zentrale Element der nationalsozialistischen Rechtslehre beseitigt – ihre unmittelbare und ausschließliche Festlegung durch die politische Führung.

Ebenso exakt und unvoreingenommen muß man allerdings die Frage nach der Befreiung von den übrigen Merkmalen der nationalsozialistischen Rechtslehre beantworten:

1. “Wir gehen nicht mehr vom Einzelnen aus” (Kollektivismus)

2. “Das Recht ist in dauernder Entwicklung” (Dynamismus)

3. “Recht ist, was … nützt” (Teleologie)

4. “Ob die Entscheidungen der materiellen Gerechtigtkeit … entsprechen, ist viel wichtiger, als wer sie erläßt und wie sie zustandekommen” (Rechtsstaatsfeindlichkeit)

Sind diese – wörtlich von FREISLER– stammenden Sätze heute überwunden ? Oder kann man sie bedenkenlos übernehmen ?

Beide Fragen sind zu verneinen: Die Befreiung von den kollektivistischen, dynamistischen und teleologischen Lehren des 3. Reichs wäre rechtsstaatlich zwingend erforderlich gewesen. Sie ist mißlungen.

Das Material, das sich zur Begründung dieser Thesen anführen lässt, ist erdrückend.

Bleibt daher zum Schluss noch einmal die eingangs gestellte Frage zu wiederholen:

Das Bonner Grundgesetz – diente es nur zur Täuschung der Alliierten oder ist es doch die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland ?

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes bis heute  – Fehlanzeige -.

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