Am 11.02.2023 erhielt der Berliner Verfassungsgerichtshof den begründeten Eilantrag, die am 12.02.2023 terminierte Berliner Wahl des Abgeordnetenhauses wegen der von Grundgesetzes wegen ex tunc eingetretenen Ungültigkeit des Berliner Landeswahlgesetzes zu verbieten.
Auszugsweises Zitat:
„Der Verfassungsgerichthof hat angeordnet, daß die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zur Bezirksverordnetenversammlung wegen operativer Fehlleistungen der Organisatoren dieser hoheitliche Maßnahme zu wiederholen sind.
Der Verfassungsgerichthof hat nicht überprüft, ob das Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz) 15.04.16 vom 25. September 1987 (GVBl. S. 2370), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 430, 432), denjenigen ranghöchst gesetzten Normen entspricht, die sich zuvörderst aus dem Bonner Grundgesetz formell und materiell zur Durchführung einer Wahl von Volksvertretern ergeben.
Es sei zunächst festgestellt, daß die Wahl der 2. Staatsakt – nach der Verabschiedung des Lex Fundamentalis, der Verfassung – ist. Dieser Staatsakt ist gem. der Verfassung, die sich auch für das Land Berlin nach der ranghöchsten Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland, dem Bonner Grundgesetz formell und materiell zwingend zu richten hat (s. Art. 31 GG und Art. 1 Abs. 3 der LVBerlin), auszurichten. Verfassungsgemäß ist dafür ein Wahlgesetz zu schaffen. Art. 39 der Verfassung von Berlin verweist in Absatz 5 auf ein die Wahldurchführung regelndes „Wahlgesetz“.
In § 31 LWG Berlin werden Ordnungswidrigkeiten bestimmt und deren Sanktionierung festgelegt. Weiterlesen