„Es war eine Demütigung von historischem Ausmaß für den Republikaner: Seit dem 19. Jahrhundert haben die Abgeordneten im Repräsentantenhaus nicht mehr so viele Anläufe gebraucht, um einen neuen Vorsitzenden zu wählen wie diesmal. Mehr Wahlgänge gab es zuletzt nur 1859/1860. Damals wurde der Republikaner William Pennington erst im 44. Wahlgang zum Vorsitzenden der Kongresskammer gewählt. Das Prozedere dauerte damals mehrere Wochen. In McCarthys Fall zog sich der Abstimmungsmarathon nun über vier Tage hin.“ (Quelle: t-online, 07.01.2023)
Ohne die Wahl des Speakers kann sich das Repräsentantenhaus nicht konstituieren und ohne Konstitution ist und bleibt es handlungsunfähig. In den Annalen des Repräsentantenhauses der USA ist bis heute festgehalten, dass im Jahr 1849 63 Wahlgänge nötig waren, bis ein Sprecher gewählt war, und sowohl 1855 als auch 1859 dauerte es mehr als zwei Monate, bis das Plenum sich einigen konnte. 1855 änderte das Repräsentantenhaus einmalig die Geschäftsordnung und erlaubte die Wahl des Sprechers mit einfacher Mehrheit, die Nathaniel Prentiss Banks im 133. Wahlgang gewann. Medial jetzt im Januar 2023 also von einem historischen Debakel zu fantasieren, wird der Historie der vielen Wahlen des Speakers des US-amerikanischen Repräsentantenhauses nicht gerecht, vielmehr war es die von der Geschäftsordnung ausdrücklich geforderten Formalie, die es als aller erstes zu erfüllen gilt, bevor sich das neue gewählte Repräsentantenhaus formell konstituieren darf, um mit seiner Arbeit dann erst beginnen zu dürfen. Regeln sind nämlich da zu da, dass sie von allen Beteiligten auf das Komma und den I-Punkt beachtet werden, egal wie oft z.B. die Wahl des Speakers wiederholt werden muss, um der Vorschrift, dass dieser mit der festgeschriebenen Mehrheit des Hauses gewählt worden ist, in jeder Hinsicht zu genügen.
Fakt ist auch im Jahr 2023 was den grundgesetzlichen Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland betrifft, dass dieser von Grundgesetzes wegen seit dem 23.05.1949 bis heute noch immer nicht wirklich existiert, geschweige denn praktiziert wird.
Solange die bundesdeutschen Wahlgesetze wegen ihres dauerhaften Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ex tunc ungültig sind, solange konnten und können aus auf diesen von Grundgesetzes wegen ungültigen Wahlgesetzen keine gültigen Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen basieren mit der unverbrüchlichen Folge, dass aus all diesen bisher bundesweit ungültigen Wahlen seit dem 23.05.1949 nichtige Mandate hervorgegangen sind.
Details lesen sich in der einschlägigen Expertise „Wahlgesetze„.
Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann auch im Jahr 74 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.