Dieser Einwand ist der dritte im Bunde der klassischen Gegnerargumente – nach „keine Differenzierung“ und „ungerecht“ und „unbestimmte Rechtsbegriffe“. Er zielt auf die Funktion der Grundrechte: nicht nur Abwehrrechte gegen den Staat, sondern auch Teilhaberechte (Leistungen vom Staat) und Drittwirkung (Schutz vor anderen Privaten).
Die Gegner sagen: Die wortlautzentrierte Methode reduziere die Grundrechte auf Abwehrrechte – und verhindere so ihre soziale und horizontale Dimension.
**Diese Argumentation ist falsch – und sie verrät wiederum das eigentliche Problem: Die Gegner wollen nicht den Wortlaut anwenden – sie wollen ihre politischen Vorstellungen (Sozialstaat, Schutz vor Privaten) in die Grundrechte hineinlesen, wo der Wortlaut nichts davon vorsieht. Weiterlesen