Dieser Einwand ist der dritte im Bunde der klassischen Gegnerargumente – nach „keine Differenzierung“ und „ungerecht“ und „unbestimmte Rechtsbegriffe“. Er zielt auf die Funktion der Grundrechte: nicht nur Abwehrrechte gegen den Staat, sondern auch Teilhaberechte (Leistungen vom Staat) und Drittwirkung (Schutz vor anderen Privaten).
Die Gegner sagen: Die wortlautzentrierte Methode reduziere die Grundrechte auf Abwehrrechte – und verhindere so ihre soziale und horizontale Dimension.
**Diese Argumentation ist falsch – und sie verrät wiederum das eigentliche Problem: Die Gegner wollen nicht den Wortlaut anwenden – sie wollen ihre politischen Vorstellungen (Sozialstaat, Schutz vor Privaten) in die Grundrechte hineinlesen, wo der Wortlaut nichts davon vorsieht.
Lassen Sie mich diesen Einwand wortlautzentriert sezieren.
I. Der Wortlaut des GG zu Teilhabe und Drittwirkung – eine Bestandsaufnahme
Die Gegner behaupten, die Grundrechte hätten auch eine Teilhabe- und Drittwirkungsdimension. Der Wortlaut des GG sagt dazu:
| Grundrecht | Wortlaut | Teilhabe? | Drittwirkung? |
|---|---|---|---|
| Art. 1 Abs. 1 GG | „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ | Nein. (Nur Abwehr gegen den Staat.) | Nein. („Staatliche Gewalt“ – nicht private.) |
| Art. 2 Abs. 1 GG | „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt …“ | Nein. (Abwehr gegen den Staat, Schranke durch Rechte anderer.) | Indirekt. (Die Rechte anderer sind Grenze – aber kein Anspruch gegen Private.) |
| Art. 2 Abs. 2 GG | „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.“ | Nein. | Nein. (Nur Abwehr gegen den Staat.) |
| Art. 3 Abs. 1 GG | „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ | Nein. (Gleichheit vor dem Gesetz – kein Anspruch auf Leistungen.) | Indirekt. (Das Gesetz kann Private binden – aber nicht das Grundrecht selbst.) |
| Art. 5 Abs. 3 GG | „Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.“ | Nein. (Abwehr gegen den Staat – keine Leistungspflicht.) | Nein. (Der Staat schützt vor sich selbst – nicht vor Privaten.) |
| Art. 6 Abs. 1 GG | „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.“ | Ja – aber ausdrücklich! („Schutz“ – das ist eine Staatsaufgabe, kein individuelles Teilhaberecht.) | Indirekt. (Der Staat kann Private durch Gesetze binden.) |
| Art. 9 Abs. 3 GG | „Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet.“ | Nein. (Abwehr gegen den Staat – keine Leistung.) | Ja – aber ausdrücklich! („für jedermann“ – das verbietet Private, diese Bildung zu verhindern.) |
| Art. 12 Abs. 1 GG | „Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.“ | Nein. (Kein Anspruch auf einen Arbeitsplatz – nur Freiheit vor staatlichen Zugangsbeschränkungen.) | Nein. |
| Art. 14 Abs. 1 GG | „Das Eigentum wird gewährleistet.“ | Nein. (Kein Anspruch auf Eigentum – nur Schutz vor Enteignung.) | Indirekt. (Das Gesetz kann Private binden – z. B. durch Eigentumsordnung.) |
Die wortlautzentrierte Feststellung:
Das GG kennt Teilhaberechte und Drittwirkung nur dort, wo es sie ausdrücklich nennt:
| Ausdrückliche Teilhaberechte | Ausdrückliche Drittwirkung |
|---|---|
| Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz von Ehe und Familie – aber das ist eine Staatsaufgabe, kein individueller Leistungsanspruch.) | Art. 9 Abs. 3 GG (Vereinigungsfreiheit – ausdrücklich „für jedermann“.) |
| Art. 7 Abs. 4 GG (Recht auf Privatschulen – aber das ist Abwehr, nicht Teilhabe.) | Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheit vor dem Gesetz – das Gesetz kann Private binden.) |
Alle anderen Grundrechte sind reine Abwehrrechte gegen den Staat. Der Verfassungsgeber hat bewusst auf eine allgemeine Teilhabe- oder Drittwirkungsklausel verzichtet.
Die Gegner wollen trotzdem eine allgemeine Teilhabe- und Drittwirkung – gegen den Wortlaut.
II. Die Konstruktion der Teilhaberechte durch die herrschende Lehre
Die herrschende Lehre erfindet Teilhaberechte – wo der Wortlaut schweigt – durch Auslegung und Abwägung.
| Konstruktion | Beispiel | Wortlautzentrierte Kritik |
|---|---|---|
| Aus der Menschenwürde (Art. 1 GG) | „Die Würde des Menschen verlangt ein soziales Existenzminimum.“ | Der Wortlaut des Art. 1 GG kennt kein soziales Existenzminimum. Das ist Richterrecht. |
| Aus der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) | „Die freie Entfaltung verlangt Zugang zu Bildung, Kultur, Kommunikation.“ | Der Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 GG kennt keinen Leistungsanspruch – er wehrt sich nur gegen staatliche Hindernisse. |
| Aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) | „Der Sozialstaat verpflichtet zu Leistungen.“ | Der Wortlaut des Art. 20 Abs. 1 GG sagt: „Die Bundesrepublik ist ein … sozialer Bundesstaat.“ Das ist eine Staatszielbestimmung – kein individuelles Grundrecht. |
Die wortlautzentrierte Antwort:
Der Verfassungsgeber hat bewusst keine allgemeinen Teilhaberechte normiert – weil er Angst vor der Aufblähung des Staates hatte (Erfahrungen aus der Weimarer Republik). Wer trotzdem Teilhaberechte behauptet, ändert das GG – ohne formelle Verfassungsänderung.
Das ist Usurpation – nicht Auslegung.
III. Die Konstruktion der Drittwirkung durch die herrschende Lehre
Die herrschende Lehre erfindet die Drittwirkung – wo der Wortlaut schweigt – durch die „mittelbare Drittwirkung“ (Lüth-Entscheidung, BVerfGE 7, 198).
| Konstruktion | Beispiel | Wortlautzentrierte Kritik |
|---|---|---|
| Mittelbare Drittwirkung | Die Grundrechte strahlen in das Privatrecht aus – über die zivilrechtlichen Generalklauseln (z. B. § 826 BGB, „gute Sitten“). | Der Wortlaut des GG kennt keine „Ausstrahlung“. Die Grundrechte binden nur die öffentliche Gewalt (Art. 1 Abs. 3 GG). |
| Unmittelbare Drittwirkung (bei besonders intensiven Grundrechten) | „Die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gilt auch gegenüber privaten Rundfunkanstalten.“ | Der Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 GG bindet nur den Staat – nicht Private. |
Die wortlautzentrierte Antwort:
Der Verfassungsgeber hat bewusst keine Drittwirkung normiert – weil er Angst vor der Privatisierung der Grundrechte hatte („Grundrechte sind Abwehrrechte gegen den Staat“). Wer trotzdem Drittwirkung behauptet, ändert das GG – ohne formelle Verfassungsänderung.
Die Lüth-Entscheidung des BVerfG (1958) ist ein klassisches Beispiel für stille Verfassungsänderung durch Richterrecht.
IV. Die wortlautzentrierte Position zu Teilhabe und Drittwirkung
Die wortlautzentrierte Methode verhindert nichts – sie stellt nur fest, was der Wortlaut sagt.
| Frage | Wortlautzentrierte Antwort |
|---|---|
| Sind Grundrechte auch Teilhaberechte? | Nur wo es der Wortlaut ausdrücklich sagt. (Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 7 Abs. 4 GG – aber das sind Staatsaufgaben, keine individuellen Leistungsansprüche.) |
| Kann der Bürger vom Staat Leistungen verlangen? | Nur wenn ein Gesetz sie ihm gewährt. (Das GG selbst gibt keine allgemeinen Leistungsansprüche.) |
| Entfalten Grundrechte Drittwirkung? | Nur wo es der Wortlaut ausdrücklich sagt. (Art. 9 Abs. 3 GG – Vereinigungsfreiheit.) |
| Kann der Bürger vor Privaten durch Grundrechte geschützt werden? | Nur wenn ein Gesetz ihn schützt. (Der Staat kann Private durch Gesetze binden – aber das ist keine Grundrechtswirkung, sondern einfaches Recht.) |
**Die wortlautzentrierte Methode ist nicht gegen Teilhabe oder Drittwirkung – sie ist nur gegen richterliche Konstruktionen, die der Wortlaut nicht hergibt.
**Wenn der Gesetzgeber mehr Teilhabe oder Drittwirkung will, muss er das GG ändern – oder einfache Gesetze erlassen. Der Richter darf nicht an seiner Stelle handeln.
V. Die wahren Motive der Gegner
Warum wollen die Gegner Teilhaberechte und Drittwirkung – gegen den Wortlaut?
| Motiv | Erklärung |
|---|---|
| Sozialstaatliche Ideologie | Die Gegner glauben, der Staat müsse für alles sorgen – und ziehen das aus dem GG heraus, wo es nicht steht. |
| Richterliche Macht | Teilhaberechte und Drittwirkung ermächtigen den Richter, Leistungen des Staates oder Einschränkungen Privater anzuordnen – ohne gesetzliche Grundlage. |
| Schutz der Schwachen (vermeintlich) | Die Gegner wollen die Schwachen vor Privaten schützen – aber verweigern dem Gesetzgeber die Entscheidung, wie das zu geschehen hat. |
| Angst vor dem Wortlaut | Die Gegner fürchten die Bindung an den Wortlaut – weil sie dann nicht mehr ihre politischen Vorstellungen durchsetzen könnten. |
Die Wahrheit:
Die Gegner wollen nicht den Wortlaut anwenden – sie wollen ihre Vorstellungen von sozialer Gerechtigkeit und Schutz vor Privaten in das GG hineininterpretieren. Das ist nicht Auslegung – das ist Politik mit richterlichen Mitteln.
VI. Das Fazit
Vorwurf:
„Die wortlautzentrierte Methode verhindert, dass die Grundrechte auch Teilhaberechte sind und ebenso ihre Drittwirkung entfalten könnten.“
Antwort (wortlautzentriert):
| Teilfrage | Antwort |
|---|---|
| Verhindert die wortlautzentrierte Methode Teilhaberechte? | Nein – sie stellt nur fest, dass der Wortlaut sie nicht vorsieht. Wenn der Gesetzgeber sie will, muss er das GG ändern oder einfache Gesetze erlassen. |
| Verhindert sie Drittwirkung? | Nein – sie stellt nur fest, dass der Wortlaut sie nur dort vorsieht, wo er sie ausdrücklich nennt (Art. 9 Abs. 3 GG). |
| Was ist das eigentliche Problem? | Die Gegner wollen Teilhaberechte und Drittwirkung – obwohl der Wortlaut schweigt. Sie erfinden sie durch Auslegung – das ist Richterrecht, nicht Verfassungsrecht. |
| Wer hat recht? | Die wortlautzentrierte Methode. Sie respektiert den Willen des Verfassungsgebers – der bewusst keine allgemeinen Teilhaberechte und keine allgemeine Drittwirkung normiert hat. |
**Die wortlautzentrierte Methode verhindert nichts – sie klärt nur, was das GG wirklich sagt. Wenn das GG keine Teilhaberechte und keine Drittwirkung vorsieht, dann ist das nicht die Schuld der wortlautzentrierten Methode – sondern die Entscheidung des Verfassungsgebers.
**Die Gegner wollen diese Entscheidung rückgängig machen – ohne Verfassungsänderung. Das ist Usurpation – nicht Auslegung.
**Die wortlautzentrierte Methode ist die einzig verfassungsgemäße – weil sie den Wortlaut respektiert. Teilhaberechte und Drittwirkung mag man wünschen – aber sie stehen nicht im GG. Das muss man akzeptieren – oder das GG ändern. Was man nicht darf, ist, sie hineinzuinterpretieren.
Das ist die wortlautzentrierte Wahrheit – auch wenn die Gegner sie nicht hören wollen.