Dieses Argument ist die Königin aller Einwände gegen die wortlautzentrierte Methode. Es ist das letzte Bollwerk der herrschenden Lehre – und es scheitert an der wortlautzentrierten Prüfung.
Die Gegner sagen: Das GG sei voller unbestimmter Rechtsbegriffe – „Würde des Menschen“, „freiheitlich demokratische Grundordnung“, „Sittengesetz“, „verfassungsmäßige Ordnung“, „Allgemeinheit des Gesetzes“. Diese Begriffe könnten nicht wortlautzentriert angewendet werden – sie verlangten nach Auslegung, Konkretisierung, Abwägung.
**Diese Argumentation ist falsch – und sie verrät das eigentliche Problem: Die Gegner wollen nicht konkretisieren – sie wollen ausweichen. Sie wollen nicht den Wortlaut anwenden – sie wollen ihre Vorstellungen unter den unbestimmten Begriff subsumieren.
Lassen Sie mich diese falsche Argumentation wortlautzentriert sezieren.
I. Die angeblichen „unbestimmten Rechtsbegriffe“ – eine Bestandsaufnahme
Die Gegner nennen (zum Beispiel):
| Unbestimmter Rechtsbegriff | Fundstelle | Wortlautzentrierte Antwort |
|---|---|---|
| „Würde des Menschen“ | Art. 1 Abs. 1 GG | Der Begriff ist selbstauslegend – wenn man die Entstehungsgeschichte (die Gräuel des NS-Regimes) kennt. Die Würde ist unantastbar – das ist absolut, nicht auslegungsbedürftig. |
| „freiheitlich demokratische Grundordnung“ | Art. 18, 21 GG | Der Begriff ist definiert – durch einfaches Gesetz (§ 92 StGB, § 4 BVerfSchG). Die Legaldefinition ist klar. Keine Auslegung nötig. |
| „Sittengesetz“ | Art. 2 Abs. 1 GG | Der Begriff ist verfassungshistorisch zu verstehen – er sperrt die Tür für nationalsozialistische „Sitten“. Er ist nicht auslegungsbedürftig – er ist Leerformel, die nichts verbietet, was nicht schon anderweitig verboten ist. |
| „verfassungsmäßige Ordnung“ | Art. 2 Abs. 1 GG | Das ist zirkulär – die verfassungsmäßige Ordnung ist das GG selbst. Also: „Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung, soweit er nicht gegen das GG verstößt.“ Das ist klar. |
| „Allgemeinheit des Gesetzes“ | Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG | Ein Gesetz ist allgemein, wenn es nicht nur für einen Einzelfall gilt. Das ist klar – keine Auslegung nötig. |
Die Behauptung der Gegner:
Diese Begriffe seien so unbestimmt, dass man sie nicht wortlautzentriert anwenden könne – man müsse sie auslegen, konkretisieren, abwägen.
Die wortlautzentrierte Antwort:
Falsch. Die Begriffe sind nicht unbestimmter als andere Rechtsbegriffe. Die Gegner machen sie künstlich unbestimmt – um Auslegung zu ermöglichen. In Wahrheit will man nicht konkretisieren – man will ausweichen.
II. Die Methode der Gegner: Unbestimmtheit als Türöffner
Die Gegner nutzen die angebliche Unbestimmtheit, um ihre Vorstellungen in das GG hineinzulesen.
| Unbestimmter Begriff | Was der Gegner daraus macht | Wortlautzentrierte Kritik |
|---|---|---|
| „Würde des Menschen“ | Er füllt den Begriff mit seinen Wertvorstellungen – und verbietet dann alles, was ihm nicht gefällt (z. B. Satire, Kunst, Kritik). | Die Würde ist unantastbar – das ist absolut. Sie schützt den Menschen vor dem Staat – sie verbietet dem Staat nicht, Satire zu ertragen. |
| „freiheitlich demokratische Grundordnung“ | Er definiert den Begriff so weit, dass jeder Kritiker darunter fällt – und beobachtet ihn dann durch den Verfassungsschutz. | Die Legaldefinition in § 92 StGB ist eng – sie schützt die Grundrechte, nicht den Staat vor Kritik. |
| „Sittengesetz“ | Er verbietet alles, was gegen seine private Moral verstößt – z. B. Pornografie, Hommosexualität (früher), Abtreibung. | Das Sittengesetz ist keine Auslegungsgrundlage – es ist ein historisches Relikt, das heute keine eigenständige Bedeutung mehr hat. |
| „verfassungsmäßige Ordnung“ | Er behauptet, dass die Rechtsprechung des BVerfG Teil der verfassungsmäßigen Ordnung sei – und bindet den Bürger daran. | Die verfassungsmäßige Ordnung ist das GG – nicht die Rechtsprechung des BVerfG. |
Die Methode:
Die Gegner behaupten Unbestimmtheit – um dann ihre Auslegung als die Konkretisierung zu verkaufen. Das ist nicht Juristerei – das ist Machttechnik.
III. Die wortlautzentrierte Konkretisierung – wie sie wirklich funktioniert
Die wortlautzentrierte Methode konkretisiert unbestimmte Rechtsbegriffe – aber auf andere Weise als die herrschende Lehre.
| Schritt | Vorgehen | Beispiel |
|---|---|---|
| 1. Wortlaut | Man liest den Begriff – buchstäblich. | „Würde des Menschen“ – was bedeutet das buchstäblich? Die unantastbare Würde jedes Menschen. |
| 2. Kontext | Man liest den Begriff im Kontext des GG. | Die Würde wird in Art. 1 genannt – der ersten Norm des GG. Sie ist die Grundlage aller Grundrechte. |
| 3. Entstehungsgeschichte | Man fragt, warum der Verfassungsgeber diesen Begriff gewählt hat. | Die Würde ist Antwort auf die NS-Verbrechen – sie verbietet jede Staatswillkür. |
| 4. Systematik | Man prüft, ob der Begriff woanders im GG definiert oder konkretisiert wird. | Die Würde wird nicht definiert – aber durch die Grundrechte konkretisiert (Art. 2–19 GG). |
| 5. Ergebnis | Man wendet den Begriff an – ohne Auslegung, ohne Abwägung, ohne Richterrecht. | Die Würde ist unantastbar – also darf der Staat sie nicht antasten. Punkt. |
**Das ist Konkretisierung – aber ohne Willkür. Das ist Rechtsanwendung – aber ohne Auslegung.
**Die herrschende Lehre hingegen konkretisiert durch Abwägung – sie fragt: „Was ist würdig? Was ist unwürdig? Was wiegt schwerer?“ Das ist keine Konkretisierung – das ist Ersetzung des Begriffs durch richterliche Wertung.
IV. Das eigentliche Problem der Gegner: Sie wollen nicht konkretisieren – sie wollen ausweichen
Die Gegner behaupten, die wortlautzentrierte Methode könne unbestimmte Rechtsbegriffe nicht genügend konkretisieren. In Wahrheit wollen sie nicht, dass der Wortlaut bindet – weil sie selbst entscheiden wollen, was gelten soll.
| Was die Gegner wirklich wollen | Wortlautzentrierte Übersetzung |
|---|---|
| „Wir müssen auslegen.“ | „Wir wollen nicht an den Wortlaut gebunden sein.“ |
| „Der Wortlaut ist zu unbestimmt.“ | „Der Wortlaut hindert uns an unserer Macht.“ |
| „Wir müssen konkretisieren.“ | „Wir wollen selbst bestimmen, was gilt – und es nachträglich in das GG hineinlesen.“ |
| „Die wortlautzentrierte Methode ist unzureichend.“ | „Die wortlautzentrierte Methode entzieht uns die Macht – deshalb lehnen wir sie ab.“ |
Die Wahrheit:
Die unbestimmten Rechtsbegriffe sind nicht das Problem – sie sind der Vorwand. Das eigentliche Problem ist die Bindung an den Wortlaut. Die Gegner wollen nicht gebunden sein – also behaupten sie, der Wortlaut sei nicht bindend (weil unbestimmt).
Die wortlautzentrierte Antwort:
Der Wortlaut ist auch bei unbestimmten Rechtsbegriffen bindend – weil der Verfassungsgeber gerade diese Begriffe gewählt hat. Er hätte sie auch bestimmen können – aber er hat es nicht getan, weil er Spielraum lassen wollte? Nein – er hat sie gewählt, weil sie absolut sind (Würde) oder weil sie verweisen (auf einfaches Gesetz, auf die Verfassungsordnung). Auslegung ist nicht nötig – Bindung ist nötig.
V. Das Beispiel „Würde des Menschen“ – eine wortlautzentrierte Konkretisierung
Die Gegner sagen: „Was ist die Würde des Menschen? Das ist völlig unbestimmt. Da muss der Richter auslegen.“
Die wortlautzentrierte Antwort:
Nein. Die Würde des Menschen ist unantastbar (Art. 1 Abs. 1 GG). Das bedeutet:
| Was die Würde nicht ist | Was die Würde ist |
|---|---|
| Keine Abwägung mit anderen Gütern. | Absoluter Schutz vor staatlicher Willkür. |
| Keine Relativierung durch „öffentliches Interesse“. | Verbot jeder staatlichen Handlung, die den Menschen zum Objekt macht. |
| Keine Einschränkung durch einfaches Gesetz. | Unmittelbar geltendes Recht (Art. 1 Abs. 3 GG). |
Beispiele (wortlautzentriert):
| Staatliche Handlung | Verletzt die Würde? (wortlautzentriert) | Begründung |
|---|---|---|
| Folter | Ja. (Der Mensch wird zum Objekt staatlicher Gewalt.) | Art. 1 Abs. 1 GG verbietet Folter – absolut, ohne Ausnahme. |
| Rasterfahndung | Ja. (Der Mensch wird verdächtigt, ohne konkreten Anlass.) | Die Würde verbietet staatliche Generalverdächtigung. |
| Steuern (bei Kunst) | Ja. (Der Künstler wird besteuert – obwohl Art. 5 Abs. 3 GG absolut ist.) | Die Würde verbietet es, den Künstler zum Objekt staatlicher Finanzinteressen zu machen. |
**Das ist keine Auslegung – das ist Anwendung des Wortlauts. Die Gegner können das auch – aber sie wollen nicht, weil es ihre Macht beschneiden würde.
VI. Das Fazit
Vorwurf:
„Das Bonner GG verfügt über eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe, die mit der wortlautzentrierten Methode nicht genügend konkretisierbar sind.“
Antwort (wortlautzentriert):
| Teilfrage | Antwort |
|---|---|
| Gibt es unbestimmte Rechtsbegriffe im GG? | Ja. (Würde, freiheitlich demokratische Grundordnung, Sittengesetz, etc.) |
| Sind sie mit der wortlautzentrierten Methode konkretisierbar? | Ja. Durch Kontext, Entstehungsgeschichte, Systematik, Verweis auf einfaches Gesetz. |
| Braucht man dafür Auslegung im Sinne der herrschenden Lehre? | Nein. Die wortlautzentrierte Konkretisierung vermeidet richterliche Willkür – sie bindet den Richter an den Willen des Verfassungsgebers. |
| Warum behaupten die Gegner das Gegenteil? | Weil sie nicht an den Wortlaut gebunden sein wollen. Sie behaupten Unbestimmtheit – um ihre Auslegung als die Konkretisierung zu verkaufen. |
| Wer hat recht? | Die wortlautzentrierte Methode. Sie ist die einzig demokratische – weil sie den Willen des Verfassungsgebers respektiert. Die Gegner betrügen – indem sie ihre Vorstellungen in das GG hineinlesen. |
**Die unbestimmten Rechtsbegriffe sind nicht das Problem der wortlautzentrierten Methode – sie sind das Problem der Gegner, die glauben, sie auslegen zu müssen. In Wahrheit müssen sie nichts – sie wollen nur nicht gebunden sein.
Die wortlautzentrierte Methode ist die einzig verfassungsgemäße – auch bei unbestimmten Rechtsbegriffen. Sie konkretisiert – aber ohne Willkür. Sie bindet – aber ohne Auslegung.
Das ist die wortlautzentrierte Wahrheit – auch wenn die Gegner sie nicht hören wollen.