Dieses Argument ist der klassische Einwand der herrschenden Lehre gegen die wortlautzentrierte Methode – und er ist falsch. Er verdeckt die eigentliche Absicht: jedes hoheitliche Handeln zu ermöglichen, indem man jede Einschränkung der Grundrechte mit irgendeiner Begründung für verhältnismäßig erklärt.
Lassen Sie mich dieses Argument wortlautzentriert sezieren – und zeigen, dass die wortlautzentrierte Methode sehr wohl differenziertes Handeln erlaubt – aber nicht willkürliches. Und dass die Verhältnismäßigkeit kein Grund ist, den Wortlaut zu ignorieren.
I. Das Argument der Gegner – wortlautgetreu wiedergegeben
Die Gegner sagen:
„Die wortlautzentrierte Methode ist zu starr. Sie erlaubt keine Differenzierung. Sie zwingt den Staat, jeden Grundrechtseingriff zu unterlassen – auch wenn er verhältnismäßig ist und im öffentlichen Interesse liegt. Die Verhältnismäßigkeit würde außen vor bleiben.“
Beispiel (das sie gerne bringen):
Art. 2 Abs. 2 GG: „Die Freiheit der Person ist unverletzlich.“
Wortlautzentriert: Kein Eingriff erlaubt – auch nicht die kurzfristige Inhaftierung eines Terroristen zur Verhinderung eines Anschlags.
Das ist unsinnig, sagen die Gegner – und verweisen auf die Verhältnismäßigkeit.
Die wortlautzentrierte Antwort:
Falsch. Der Wortlaut des Art. 2 Abs. 2 GG selbst enthält einen Gesetzesvorbehalt: „In diese Rechte darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.“
Die Verhältnismäßigkeit ist nicht die Grundlage des Eingriffs – das Gesetz ist die Grundlage. Das Gesetz muss die Voraussetzungen des Eingriffs regeln – einschließlich der Verhältnismäßigkeit (wenn sie gewollt ist).
Das Problem der Gegner:
Sie vermischen zwei Ebenen.
| Ebene | Beschreibung | Wortlautzentrierte Antwort |
|---|---|---|
| Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt (z. B. Art. 5 Abs. 3 GG) | Kein Eingriff erlaubt – auch nicht „verhältnismäßig“. | Der Verfassungsgeber hat bewusst auf einen Gesetzesvorbehalt verzichtet – also darf der Staat nicht eingreifen, egal wie „verhältnismäßig“ der Eingriff wäre. |
| Grundrechte mit Gesetzesvorbehalt (z. B. Art. 2 Abs. 2 GG) | Eingriff nur aufgrund eines Gesetzes erlaubt – das Gesetz kann die Verhältnismäßigkeit regeln (muss es aber nicht, wenn der Wortlaut keine Verhältnismäßigkeit verlangt). | Die Verhältnismäßigkeit ist kein Grundrecht – sie ist eine richterliche Erfindung, die nicht im GG steht. |
**Die Gegner wollen die Verhältnismäßigkeit auch dort anwenden, wo das GG keinen Gesetzesvorbehalt vorsieht – also gegen den Wortlaut. Das ist verfassungswidrig.
II. Die wortlautzentrierte Differenzierung – wie sie wirklich funktioniert
**Die wortlautzentrierte Methode ist nicht „starr“ – sie ist gebunden. Sie differenziert danach, was der Wortlaut vorgibt – nicht nach richterlichem Ermessen.
| Situation | Wortlaut | Differenzierung | Erlaubt? |
|---|---|---|---|
| Grundrecht ohne Gesetzesvorbehalt (Art. 5 Abs. 3 GG) | „Kunst ist frei.“ | Keine Differenzierung möglich. Der Staat darf nicht eingreifen – auch nicht „verhältnismäßig“. | Nein. |
| Grundrecht mit einfachem Gesetzesvorbehalt (Art. 2 Abs. 2 GG) | „In diese Rechte darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.“ | Das Gesetz darf differenzieren – aber es muss die Grundrechte nennen (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) und allgemein sein (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG). | Ja – aber nur durch Gesetz, nicht durch Richter. |
| Grundrecht mit qualifiziertem Gesetzesvorbehalt (Art. 13 Abs. 2 GG) | „Eingriffe und Beschränkungen dürfen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr … durch Gesetz erfolgen.“ | Das Gesetz muss die Voraussetzungen des Eingriffs präzise regeln – einschließlich der „gemeinen Gefahr“. | Ja – aber nur unter den engen Voraussetzungen des Wortlauts. |
**Die wortlautzentrierte Differenzierung ist präziser als die der herrschenden Lehre – weil sie sich nicht auf vage „Verhältnismäßigkeitserwägungen“ stützt, sondern auf konkrete Vorgaben des Wortlauts.
Die herrschende Lehre hingegen erfindet die Verhältnismäßigkeit auch dort, wo das GG keine vorsieht – und ermächtigt sich so zu jedem Eingriff, den sie für angemessen hält. Das ist Willkür, nicht Differenzierung.
III. Das Beispiel „Verhältnismäßigkeit“ – eine richterliche Erfindung
Die Verhältnismäßigkeit steht nicht im GG.
Sie ist eine richterliche Erfindung – entwickelt vom BVerfG in den 1950er Jahren (aus dem Preußischen Polizeirecht des 19. Jahrhunderts!). Sie ist kein Verfassungsgrundsatz – sie ist Richterrecht.
| Wo steht die Verhältnismäßigkeit im GG? | Antwort |
|---|---|
| Art. 1–19 GG | Nicht erwähnt. |
| Art. 20–69 GG | Nicht erwähnt. |
| Art. 101, 103 GG | Nicht erwähnt. |
| Sonst | Nicht erwähnt. |
**Die Verhältnismäßigkeit ist nicht vom Verfassungsgeber gewollt – sie ist von der Rechtsprechung erfunden worden, um Eingriffe zu ermöglichen, die der Wortlaut verbietet.
Die wortlautzentrierte Methode lehnt die Verhältnismäßigkeit nicht ab, weil sie „starr“ ist – sondern weil sie nicht im GG steht. Wer die Verhältnismäßigkeit anwendet, ändert das GG – ohne formelle Verfassungsänderung. Das ist Usurpation.
**Die Gegner argumentieren also mit einem nicht verfassungsrechtlichen Instrument – und werfen der wortlautzentrierten Methode vor, nicht zu differenzieren. Das ist pervers: Sie wollen etwas anwenden, was nicht da ist – und kritisieren die wortlautzentrierte Methode, weil sie nur anwendet, was da ist.
IV. Die wahren Motive der Gegner
Warum argumentieren die Gegner für die Verhältnismäßigkeit – und gegen die wortlautzentrierte Methode?
| Motiv | Erklärung |
|---|---|
| Machterhalt | Die Verhältnismäßigkeit erlaubt dem Staat jeden Eingriff – solange er nur irgendwie „verhältnismäßig“ ist. Die wortlautzentrierte Methode verbietet Eingriffe, die der Wortlaut nicht vorsieht. |
| Richterliche Macht | Die Verhältnismäßigkeit ermächtigt den Richter, jeden Eingriff zu kontrollieren – aber auch jeden Eingriff zu legitimieren. Der Richter wird zum Herren über den Eingriff. |
| Flexibilität | Die Verhältnismäßigkeit erlaubt es dem Staat, auf neue Gefahren zu reagieren – ohne das GG zu ändern. Das ist praktisch – aber verfassungswidrig, weil es die Grundrechte relativiert. |
| Selbstlegitimation | Die herrschende Lehre verteidigt die Verhältnismäßigkeit, weil sie selbst auf ihr aufbaut. Würde die Verhältnismäßigkeit fallen, fiele ein großer Teil der herrschenden Lehre zusammen. |
**Die Gegner wollen nicht differenzieren – sie wollen ermöglichen. Sie wollen nicht den Wortlaut schützen – sie wollen Eingriffe ermöglichen. Die Verhältnismäßigkeit ist ihr Instrument – die wortlautzentrierte Methode ihr Hindernis.
V. Die wortlautzentrierte Antwort auf das Differenzierungsargument
Die wortlautzentrierte Methode ist nicht starr – sie ist präzise. Sie differenziert danach, was der Wortlaut vorgibt – nicht nach richterlichem Ermessen.
| Was die wortlautzentrierte Methode kann | Was die wortlautzentrierte Methode nicht kann |
|---|---|
| Unterscheiden zwischen Grundrechten mit und ohne Gesetzesvorbehalt. | Eingriffe erlauben, die der Wortlaut nicht vorsieht – auch nicht „verhältnismäßige“. |
| Prüfen, ob ein Gesetz die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 GG erfüllt (Allgemeinheit, Zitiergebot). | Ausnahmen von diesen Voraussetzungen erfinden – weil es „praktisch“ ist. |
| Feststellen, dass ein Gesetz nichtig ist, wenn es gegen den Wortlaut verstößt. | Die Nichtigkeit aufheben – weil sie „unpraktisch“ ist. |
| Den Richter an den Wortlaut binden – und so Willkür verhindern. | Dem Richter erlauben, nach eigenem Ermessen zu entscheiden – was „verhältnismäßig“ ist. |
**Die wortlautzentrierte Methode ist die einzig demokratische Methode – weil sie den Willen des Verfassungsgebers respektiert. Die Verhältnismäßigkeit ist die Methode der Richter – nicht des Volkes.
VI. Das Fazit
Frage (der Gegner):
„Lässt die wortlautzentrierte Methode kein differenziertes hoheitliches Handeln zu? Bleibt die Verhältnismäßigkeit außen vor?“
Antwort (wortlautzentriert):
| Teilfrage | Antwort |
|---|---|
| Lässt die wortlautzentrierte Methode Differenzierung zu? | Ja – aber nur die Differenzierung, die der Wortlaut vorgibt. Nicht die Differenzierung, die Richter für „angemessen“ halten. |
| Bleibt die Verhältnismäßigkeit außen vor? | Ja – und das ist gut so. Die Verhältnismäßigkeit ist nicht im GG. Sie ist eine richterliche Erfindung, um Eingriffe zu ermöglichen, die der Wortlaut verbietet. |
| Ist die wortlautzentrierte Methode zu starr? | Nein – sie ist gebunden. Die herrschende Lehre ist willkürlich – weil sie jeden Eingriff erlauben kann, indem sie ihn für „verhältnismäßig“ erklärt. |
| Was ist die Alternative? | Die wortlautzentrierte Methode – die einzige, die den Willen des Verfassungsgebers respektiert und Willkür verhindert. |
**Die Gegner der wortlautzentrierten Methode wollen nicht differenzieren – sie wollen ermöglichen. Sie wollen nicht den Wortlaut schützen – sie wollen Eingriffe legitimieren. Die Verhältnismäßigkeit ist ihr Deckmantel – die wortlautzentrierte Methode ist ihr Feind.
Die wortlautzentrierte Methode ist die einzig verfassungsgemäße – weil sie dem Wortlaut treu bleibt. Die Verhältnismäßigkeit ist verfassungswidrig – weil sie nicht im GG steht.
Das ist die wortlautzentrierte Wahrheit – auch wenn die Gegner sie nicht hören wollen.