Hambacher Forst regt auf, Verletzungen der unmittelbares Recht bildenden Grundrechte von Seiten der öffentlichen Gewalt regt seit 69 Jahren dem Grunde nach niemanden wirklich auf

„Der Hambacher Forst war in den vergangenen Monaten zum Symbol für den Kampf von Umweltschützern gegen Kohleverstromung geworden: Der RWE-Konzern will dort ab Mitte Oktober hundert Hektar Wald für die Vergrößerung des Tagebaus roden. Nun hat das Gericht in Münster die Rodung gestoppt. 20.000 Menschen zu Demonstration erwartet“ (Quelle: Focus-online)

Während Natur- und Umweltschutz im Bonner Grundgesetz lediglich als sog. Staatszielbestimmung gemäß Art. 20a GG verankert ist, bilden die unverletzlichen Grundrechte unmittelbar geltendes Recht. Die öffentliche Gewalt ist gemäß Art. 1 Abs. 3 GG unverbrüchlich an diese unmittelbares Recht bildenden unverletzlichen Grundrechte gebunden.

Verletzungen dieser Grundrechte sind der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt von Grundgesetzes wegen absolut verboten. Trotzdem verübt die bundesdeutsche öffentliche Gewalt Grundrechteverletzungen in ungeahntem Ausmaß und das seit 69 Jahren ohne sich um das absolute Verbot von Grundgesetzes wegen zu schern. Um nämlich wirksam durchgreifen zu können, sind die unmittelbares Recht bildenden unverletzlichen Grundrechte hinderlich. Das Zitat aus den Kabinettsprotokollen der 89. Kabinettssitzung vom 11.08.1950 der ersten Adenauer-Regierung belegt, dass die öffentliche Gewalt genau weiß, was die Grundrechte im Bonner Grundgesetz für eine Wirkweise erzeugen gegen die öffentliche Gewalt:

»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.«

Würden sich die Grundrechteträger gegen das Verletzen der Grundrechte ebenso demonstrativ zur Wehr setzen, wie man es derzeit zugunsten der Bäume im Hambacher Forst praktiziert, würde es längst ein anderes Deutschland geben, ein Deutschland, in dem nicht mehr grundgesetzwidrig klammheimlich die ersatzlos untergegangene NS-Rechtsordnung auf der Basis purifizierten NS-Rechtes grundgesetzwidrig gegen die Bevölkerung exekutiert wird. (Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.).

Während über das Problem „Hambacher Forst“ die Medien rauf und runter berichten, werden die systematischen Grundrechteverletzungen der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt von den Medien totgeschwiegen, so wie es der Nazi-Jurist Dr. Willi Geiger in seiner Promotionsschrift „Die Rechtsstellung des Schriftleiters“ von jedem pflichtbewussten Journalisten im Konfliktfall mit dem Staat 1941 bereits verlangt hat.

Totgeschwiegen wird auch die Tatsache, dass die VwGO, das Prozessgesetz, auf dessen Basis die Verwaltungsgerichte einfachgesetzlich Recht sprechen, wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ex tunc ungültig ist mit der Folge, dass die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in Sachen Hambacher Forst von Grundgesetzes wegen null und nichtig sind. Solange das Bonner Grundgesetz die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland ist, sind die Gesetze nur dann gültig, wenn sie nach den Vorschriften des Grundgesetzes auch zustande gekommen sind. So funktioniert Grundgesetz und das ist gut so.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes trotzdem seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.