Knöllchen und Radarmessungen rechtswidrig, wenn sie nicht von Hoheitsträgern stammen; grundgesetzwidrige Gesetze und grundgesetzwidrige Verwaltungsakte sowie Gerichtsentscheidungen werden trotz ihrer von Grundgesetzes wegen existierenden Ungültigkeit seit dem 23.05.1949 gegen die Bevölkerung grundgesetzwidrig gnadenlos vollstreckt

Bundesdeutsche Kommunen dürfen keine privaten Dienstleister zur Verkehrsüberwachung einsetzen. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt vom Montag hervor. Das Recht, Ordnungswidrigkeiten wie Falschparken zu ahnden, sei ausschließlich dem Staat zugewiesen. Dieses staatliche Gewaltmonopol beziehe sich auf den fließenden und den ruhenden Verkehr.

Hoheitliche Aufgaben dürfen nicht durch private Dienstleister durchgeführt werden. Eventuelle Verfahren gegen Verkehrsteilnehmer müssen eingestellt werden, da die zugrunde liegenden Beweise einem „absoluten Beweisverwertungsverbot“ unterlägen. Im November hatte das OLG bereits in einer Grundsatzentscheidung erklärt, Städte und Gemeinden dürften Geschwindigkeitsmessungen im Straßenverkehr nicht Firmen übertragen. (Die Details lesen sich hier)

Wie es um den seit dem 23.05.1949 nicht wirklich grundgesetzkonform installierten bundesdeutschen Rechtsstaat aussieht, steht in diesem Blog geschrieben. Unter anderem auch die Tatsache, dass bereits die erste Bundestagswahl am 14. August 1949 nichtig gewesen ist, weil das erste bundesdeutsche Wahlgesetz wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ex tunc ungültig gewesen und bis heute geblieben ist. Nicht anders ist es um sämtliche Landeswahlgesetze seit damals bestellt. Auch die verstoßen alle gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und sind von daher automatisch ungültig mit der Folge, dass sämtliche Landtagswahlen nach dem 23.05.1949 bis heute nichtig sind mit der weiteren Folge, dass alle Landesregierungen seitdem grundgesetzwidrig und dementsprechend bloß nominell im Amt waren bzw. immer noch sind. Im nachgeordneten Bereich der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt sieht es nicht anders aus, auch dort walten nur nominelle Amtsträger ihres grundgesetzwidrig erlangten Amtes mit der Folge, dass sämtliches hoheitliches Handeln nicht nur grundgesetzwidrig, sondern auch ex tunc nichtig ist, war und bleiben wird. Dank der granitenen dummen Bevölkerung hat diese diese seit dem 23.05.1949 nach und nach etablierte Grundgesetzwidrigkeit der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt bis heute nicht bemerkt und will sie wohl auch nicht wirklich bemerken, geschweige denn im Lichte des Art. 20 Abs. 2 GG formell beenden, denn man hat sich in der tatsächlich grundgesetzwidrig herrschenden Wohlfühldiktatur trefflich eingerichtet, mehrheitlich jedenfalls.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 70 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.

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