Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte, heißt es im Art. 33 Abs. 2 GG

Eignung, Befähigung und fachliche Leistung heißt es im Art. 33 Abs. 2 GG, die jedem Deutschen den Zugang zu jedem öffentlichen Amt von Grundgesetzes wegen garantieren. Klingt im ersten Moment absolut plausibel, denn wer kommt beim Lesen des Art. 33 Abs. 2 GG sofort auf den Gedanken, dass seit 70 Jahren existierendem Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland niemand, der als Deutscher ein bundesdeutsches öffentliches Amt anstrebt, den ausdrücklichen Nachweis vorher zu erbringen hat, dass er den Inhalt und die Wirkweise des Bonner Grundgesetzes lückenlos kennt und aufgrund dessen, dass er diesen persönlichen Nachweis geführt hat, geeignet und befähigt ist, das von ihm angestrebte öffentliche Amt dann, wenn er auch noch die fachliche Leistung erfüllt, erst übertragen bekommen darf, denn wie soll jemand als öffentlich Bedienstete persönlich für die freiheitlich demokratische Grundordnung auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes aktiv eintreten, wenn er den Inhalt und die Wirkweise des Bonner Grundgesetzes kaum bis gar nicht kennt.

Jeder, der sich in die Bundesrepublik Deutschland einbürgern lassen möchte, also Deutscher mit allen Rechten und Pflichten werden möchte, muss sich einem Einbürgerungstest unterziehen:

Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung

Einen Anspruch auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit besteht hat wer:

    • seit acht Jahren in Deutschland gelebt hat (sieben Jahre bei der erfolgreichen Teilnahme an einem Integrationskurs)
    • keine wesentlichen Straftaten begangen hat
    • kein Mitglied oder Unterstützer einer extremistischen Organisation, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richtet, ist oder war
    • ausreichende Deutschkenntnisse und Kenntnisse zur Rechts- und Gesellschaftsordnung wie auch der Lebensverhältnisse in Deutschland nachweisen kann
    • keine Sozialleistungen bezogen hat
    • bereit ist, die bisherige Staatsangehörigkeit abzugeben

Der Einbürgerungstest besteht aus 33 Fragen, wovon 3 Fragen sich auf das Land beziehen, in dem Sie leben. Um den Einbürgerungstest mit Fragen […] zu bestehen, müssen Sie mindestens die Hälfte der Fragen in 60 Minuten richtig beantworten. Bei 33 Fragen müssen Sie somit die richtigen Antworten auf mindestens 17 Fragen finden. Alle 300 Fragen und Antworten zum Einbürgerungstest der Bundesrepublik Deutschland finden sich hier.

Kein Kandidat, der sich um ein Bundestags-, Landtagsmandat oder um Mandat im Gemeinde-, Stadt- oder Kreistag bewirbt, muss nachweisen, dass er sowohl das Bonner Grundgesetz als auch die jeweilige Landesverfassung dem Wortlaut und Wortsinn nach kennt und beherrscht.

Kein ehrenamtlicher Richter bzw. Schöffe muss nachweisen, dass er sowohl das Bonner Grundgesetz als auch die jeweilige Landesverfassung dem Wortlaut und Wortsinn nach kennt und beherrscht und leistet trotzdem den folgenden Eid, Zitat:

„Ich schwöre, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.“

Weitere aufschlussreiche Details lesen sich hier.

Kein sich auf eine Richterplanstelle oder Planstelle eines Staatsanwaltes Bewerbender muss nachweisen, dass dass er sowohl das Bonner Grundgesetz als auch die jeweilige Landesverfassung dem Wortlaut und Wortsinn nach kennt und beherrscht und leistet trotzdem als sog. Richter auf Probe den folgenden Eid, Zitat:

„Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.“

Der bundesdeutsche Jurist kann, wenn er geneigt ist, Verfassungsrecht im Studium belegen, muss es aber nicht und ist auch nicht originärer Bestandteil seiner Examina.

Kein Wunder ist es sodann mehr, dass der sog. Richter auf Probe während seiner Ausbildung geraume Zeit auch als hoheitlich handelnder Staatsanwalt zubringt ohne dass er aber vom Richtereid entpflichtet und als Beamter auf Zeit neu durch Ableisten des Beamteneides, der nämlich nicht derselbe ist wie der Richtereid, verpflichtet wird.

Weitere aufschlussreiche Details lesen sich hier.

Da wundert es dem Grunde nach nicht mehr, wenn das Bonner Grundgesetz seit 70 Jahren noch immer seiner wahren Erfüllung harrt.

Weitere aufschlussreiche Details dazu lesen sich im Blog „grundrechte-netzwerk.de„.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes denn auch im Jahr 70 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.

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