Einfache Gesetze können Regelungen jedoch nur nach Maßgabe der Verfassung treffen und nicht umgekehrt der Verfassung bestimmte Inhalte vorgeben. Das wäre eine Umkehrung der Normenhierarchie. Denn gemäß Art. 20 III GG ist die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung, d.h. die Normen der Verfassung gebunden; nach Art. 1 III GG binden die Grundrechte die Gesetzgebung als unmittelbar geltendes vorrangiges Verfassungsrecht. Entgegenstehende Rechtsnormen sind nichtig.

Seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 pfeifen es die Spatzen vom Dach, doch die Bevölkerung interessiert sich seit 70 Jahren noch immer nicht für den Wortlaut und Wortsinn des Bonner Grundgesetzes und die öffentliche Gewalt interessiert sich einen Dreck um die sie unverbrüchlich bindenden Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes ebenfalls seit 70 Jahren.

Auszugsweises Zitat aus „Gewaltdarstellungen auf Videocasstten – Grundrechtliche Freiheiten und Einschränkungen zum Jugend- und Erwachsenenschutz“ Eine verfassungsrechtliche Untersuchung v. Dr. Karel Meirowitz, HH 1993:

„Einfache Gesetze können Regelungen jedoch nur nach Maßgabe der Verfassung treffen und nicht umgekehrt der Verfassung bestimmte Inhalte vorgeben. Das wäre eine Umkehrung der Normenhierarchie. Denn gemäß Art. 20 III GG ist die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung, d.h. die Normen der Verfassung gebunden; nach Art. 1 III GG binden die Grundrechte die Gesetzgebung als unmittelbar geltendes vorrangiges Verfassungsrecht. Entgegenstehende Rechtsnormen sind nichtig.“

„Es ist demnach nicht zulässig, durch einfaches Recht Grundrechte wie etwa die Pressefreiheit oder die Rundfunkfreiheit einzuschränken oder zu erweitern.“

Die 70jährige grundgesetzliche Rechtswirklichkeit sieht in der Bundesrepublik Deutschland jedoch völlig anders aus, Zitat:

»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.« Gustav Heinemann, 89. Kabinettssitzung am 11. August 1950, nach der inkriminierenden Länderinnenministerkonferenz am 10.08.1950

Andernorts auf diesem Planeten wird solches Tun Hochverrat genannt und dementsprechend bestraft. Im StGB der Bundesrepublik Deutschland ist jedoch nicht einmal der Amtsmissbrauch als Straftatbestand normiert, ihn strichen die Nazis am 15.06.1943 ersatzlos und bis heute vermissen ihn die Amtstäter trotz Eidesleistung auf das Bonner Grundgesetz sowie die jeweilige Landesverfassung ausdrücklich nicht, können sie doch grundgesetzwidrig schalten und walten gegen die granitenen dumme Bevölkerung wie sie wollen, der Willkür ist seit 70 Jahren versus Bonner Grundgesetz Tor und Tür geöffnet und wird wider besseres Wissens auch noch Rechtsstaat genannt.

Die grundgesetzwidrig /-feindlich seit 70 Jahren denkenden und handelnden Täter in den Reihen der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt rechtfertigen sich u.a. so:

„Das Abschleifen der Grundrechte geschieht nicht heimlich. Dieser Prozess geschieht öffentlich mit den von der Juristenmehrheit anerkannten und ständig ausgebauten Methoden der Interpretation. Ich finde es schwierig, diesen Vorgang zu erklären. Es ist nicht allein ein juristischer Vorgang, sondern spiegelt die Veränderung des Staatsverständnisses seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes. Ich stelle mir die Frage, ob eine demokratische, die Grundrechte betonende Verfassung in der Lage ist oder in die Lage versetzt werden kann, ältere, die Grundrechte mit Skepsis betrachtende Traditionen aufzunehmen.“ emeritierter Prof. für Straf- und Strafprozessrecht Dr. Wolfgang Naucke, 2015

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 70 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.

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