»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.« Gustav Heinemann, 89. Kabinettssitzung am 11. August 1950
Sodann wurden dementsprechend am 12.09.1950 grundgesetzwidrig diejenigen Fakten geschaffen, um wenigstens dem Anschein nach, durchgreifende Maßnahmen von Seiten der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt von nun an bis quasi in alle Ewigkeit treffen zu können, indem man das sog. „Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtssicherheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts“ in Kraft treten ließ und mithin das nicht grundgesetzkonforme GVG, die nicht grundgesetzkonforme ZPO sowie die ebenfalls nicht grundgesetzkonforme StPO und schließlich das ebensowenig grundgesetzkonforme Kostenrecht.
Vorrangig verstoßen alle diese am 12.09.1950 in Kraft gesetzten Einzelgesetze gegen das die Grundrechte garantieren sollende Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG wo es ausdrücklich heißt, dass grundrechtseinschränkende Gesetze im Gesetz selbst das einzuschränkende Grundrecht namentlich unter Angabe des Artikels nennen muß. Das Wort „muß“ ist zwingend bindend und führt zur automatischen Ungültigkeit des vollständigen Gesetzes mit dem Tage seines Inkrafttretens, wenn Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG unbeachtet geblieben ist, weil ansonsten der unverbrüchliche Rechtsbefehl des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG in Gestalt des Wortes „muß“ grundgesetzwidrig leerlaufen würde und die die Grundrechte garantieren sollende ranghöchste Rechtsnorm auf diese Weise ihrer absolut gefassten Wirkung entzogen werden könnte. (die bis heute relevanten Details zur Entstehungsgeschichte und der Wirkweise des sog. Zitiergebotes – Zitierpflicht – des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG lesen sich in den diesbezüglich einzig einschlägigen Protokollen des parl. Rates als Konstrukteur des Bonner Grundgesetzes 1948/49, hier ein Beispiel zur Wirkweise:
»Wenn das in der Verfassung steht, dann erscheint nachher ein bestimmter Mann, der sich verletzt fühlt, erhebt Klage und kommt an das oberste Bundesgericht oder an das Bundesverfassungsgericht, je nach der gesetzlichen Bestimmung. Und nun wird das Gesetz für verfassungswidrig erklärt, weil hier eine dieser kleinen Klauseln […] nicht richtig eingehalten ist, und der Gesetzgeber muss mit der Arbeit von neuem anfangen.« Hermann von Mangoldt zur Wirkweise des Zitiergebots gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG am 19. Januar 1949, 44. Sitzung, Hauptausschuss Parlamentarischer Rat
sowie in der hiesigen ebenfalls einschlägigen Expertise zum sog. Zitiergebot gemäß Artt. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und 80 Abs. 1 Satz 3 GG)
Auch 69 Jahre nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetz als der ranghöchsten Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland wurde das Bonner Grundgesetz nicht wunschgemäß geändert, trotzdem wird jedoch „wirksam durchgegriffen“ von Seiten der öffentlichen Gewalt gegen die Bevölkerung trotz ihrer individuellen Grundrechteträgereigenschaft. Das dabei die unverbrüchlichen Rechtsbefehle, die sich von Grundgesetzes wegen die öffentliche Gewalt in Gestalt des Gesetzgebers, der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt seit 69 Jahren richten, systematisch von Seiten der öffentlichen Gewalt ausgehebelt und mithin außer Wirkung gesetzt werden, bleibt bis heute für diesen erkennbar grundgesetzfeindlichen Personenkreis folgenlos.
Klammheimlich wird grundgesetzwidrig und entgegen der die bundesdeutsche öffentliche Gewalt unverbrüchlich immer noch bindende „Tillessen- / Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général vom 06.01.1947 seit 69 Jahren die mit der bedingungslosen Kapitulation des NS-Terrorregimes am 08. und 09. Mai 1945 ersatzlos untergegangene NS – Rechtsordnung auf der Basis grundgesetzwidrigen purifizierten nationalsozialistischen Rechts gegen die bundesdeutsche Bevölkerung, frei nach dem Motto: „Recht ist, was nützt“, exekutiert. ( Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.)
Dementsprechend sind bis heute grundgesetzwidrig ebenso ungültige Gesetze und Rechtsverordnungen wie verfassungswidrige Einzelvorschriften im bundesdeutschen Rechtssystem verankert und finden entsprechende grundgesetzwidrige und grundrechteverletzende Anwendung.
Straf- und Haftungslosigkeit sind aufgrund dessen bis heute die prägnantesten Merkmale des bundesdeutschen Rechtsstaates für alle diejenigen, die als bundesdeutsche Amtsträger sich grundgesetzwidrig ihres jeweiligen Amtes widmen und sodann zum Nachteil des bundesdeutschen Grundrechteträgers hoheitlich handeln mit der Folge, dass seit 69 Jahren selbst vorsätzliches grundgesetzwidriges hoheitliches Handeln zum Nachteil des Grundrechteträgers für die grundgesetzwidrig und -feindlich handelnden Amtsträger quasi folgenlos bleibt. Bei genauerem Hinsehen fällt vermehrt auf, dass es sich sogar lohnt für den grundgesetzwidrig handelnden Amtsträger, denn neben dem grundgesetz- und beamtenrechtswidrigen Verblieb im Amt winkt auch der Leistungsaufstieg und eine noch üppigere Besoldung. Der grundgesetzwidrig privatisierte Gerichtsvollzieher ist seit August 2012 sogar an seinen grundgesetzwidrigen Raubzügen gegen den Grundrechteträger wirtschaftlich beteiligt. Da wundert es denn auch niemanden mehr, dass auch die einen Rechtsstaat ausdrücklich diskreditierende Selbstjustiz von Seiten der Amtsträger in der bundesdeutschen vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt gegen den Grundrechteträger um sich greift, weil es an entsprechenden Revisionsmechanismen so wie wirksam werdenden Rechtsvorschriften im Fall der Fälle flächendeckend mangelt.
Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes trotzdem seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.