Trotz Ausschluß kraft Gesetzes und daraufhin gesetzlicher Nichtigkeit ihrer Verwaltungsakte handeln nds. Finanzbeamte weiter hoheitlich dank des grundgesetzwidrigen Versprechens, persönlich unantastbar zu sein.

Man möge sich 69 Jahre nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes erinnern, dass das Bonner Grundgesetz seit dem 23.05.1949 die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bildet mit der Folge, dass sich die gesamte bundesdeutsche öffentliche Gewalt bedingungslos an die gegen sie gerichteten Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes besonders im gesetzlichen und rechtlichen Umgang mit den Grundrechteträgern zu halten hat.

Parlamentarischer Rat als Macher des Bonner Grundgesetzes 1948/49

»Den Grundrechten kommt insoweit eine Vergewisserungsfunktion zu, die geeignet ist, Untertanengeist und obrigkeitsstaatliche Attitüde zu überwinden. Hierzu gehört, dass der Bürger sich auf seine Grundrechte beruft – auf sie pocht und nicht der einzelne hat darzulegen, dass er zum Handeln berechtigt (befugt, ermächtigt) ist; der Staat muss umgekehrt seine Maßnahmen am Maßstab der Grundrechte rechtfertigen.« Prof. Dr. Jörn Ipsen

Fakt ist, dass die bundesdeutsche öffentliche Gewalt ihren unverbrüchlichen grundgesetzlichen Verpflichtungen im Umgang mit dem Grundrechteträger nur kaum bis gar nicht trotz 69-jähriger Existenz des Bonner Grundgesetzes nachkommt, stattdessen ist selbst das vorsätzliche grundgesetzwidrige Handeln des einzelnen Amtsträgers zu einer bundesdeutschen Erfolgsstory der besonderen Art geworden, denn wenn der grundgesetzwidrig misshandelte Grundrechteträger sich gegen die öffentliche Gewalt zur Wehr setzen will, darf er nicht nur, sondern muss den Rechtsweg beschreiten und der zieht sich nicht nur hin, sondern kostet auch ohne Ende Geld, das die grundgesetzwidrigem hoheitlichen Handeln zum Opfer gefallenen Grundrechteträger an die unersättliche Staatskasse ggf. auch zwangsweise zu zahlen hat ohne die Gewissheit zu haben, diese Geld irgendwann einmal wieder zu sehen.

Selbst wenn der einzelne Amtsträger kraft Gesetzes gegenüber einem Grundrechteträger vom hoheitlichen Handeln ausgeschlossen ist und die von diesem kraft Gesetzes ausgeschlossenen Amtsträger trotzdem erlassenen Verwaltungsakte aufgrund seines gesetzlichen Ausschlusses ebenfalls kraft Gesetzes automatisch null und nichtig sind, so werden solche grundgesetz- und gesetzeswidrig weiter gegen den Grundrechteträger hoheitlich handelnden Amtsträger nicht etwa strafrechtlich und beamtenrechtlich / disziplinarrechtlich verfolgt und ggf. aus dem öffentlichen Dienst daraufhin entfernt. Nein, solche selbst vorsätzlich grundgesetzwidrig handelnde Amtsträger dürfen seitens ihrer Vorgesetzten und mit dem Wissen ihres Dienstherrn ungehindert weiter grundgesetzwidrig handeln, denn es dient anscheinend der seit 69 Jahren grundgesetzwidrig herrschenden Klasse, die mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes wohl ein zweites Mal illegal dank der vom ersten Tag grundgesetzwidrig zustande gekommenen Wahlgesetze (Verstoß gegen das die Grundrechte garantierende Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG mit der Folge der automatischen Ungültigkeit am Tage ihres Inkrafttretens) die Macht an sich gerissen hat und diese illegale Macht bis heute nicht bereit ist endlich aus den Händen zu geben zurück in die Hände der bundesdeutschen Bevölkerung und zwar gemäß Art. 20 Abs. 2 GG wo es seit 69 Jahren heißt: „Alle Macht geht vom Volke aus.“

Am 06.08.2016 äußerte sich der längst emeritierte Prof. für Straf- und Strafprozessrecht Dr. Wolfgang Naucke wie folgt zum Ignorieren der zwingenden Rechtsbefehle seitens der sich selbst ernannten herrschen Klasse:

„Das Abschleifen der Grundrechte geschieht nicht heimlich. Dieser Prozess geschieht öffentlich mit den von der Juristenmehrheit anerkannten und ständig ausgebauten Methoden der Interpretation. Ich finde es schwierig, diesen Vorgang zu erklären. Es ist nicht allein ein juristischer Vorgang, sondern spiegelt die Veränderung des Staatsverständnisses seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes. Ich stelle mir die Frage, ob eine demokratische, die Grundrechte betonende Verfassung in der Lage ist oder in die Lage versetzt werden kann, ältere, die Grundrechte mit Skepsis betrachtende Traditionen aufzunehmen.“

Hier versteckt sich die Grundgesetzfeindlichkeit hinter dem Begriff „Tradition“. Mit diesem Wort wurde seit 69 Jahren immer wieder kokettiert, wenn man der braune Brut des Massenmörders Adolf Hitler und seinen Spießgesellen wieder einmal auf die Schliche gekommen war.

Der falsch bis heute verstandenen Tradition steht der Inhalt und die Wirkweise des Bonner Grundgesetzes nicht ohne Grund diametral entgegen:

»Für den Bürger eines freiheitlichen Rechtsstaates gibt es im Grunde genommen keine wichtigere Informationsquelle als das Grundgesetz. Dort wird für das politische Handeln des einzelnen, der Parteien und der staatlichen Organe der gültige Rahmen gesetzt; dort wird mit den Grundrechten der freiheitliche Raum des Bürgers gesichert. Nur wer das Grundgesetz kennt, kann alle Chancen an freiheitlicher Mitbestimmung und politischer Mitwirkung nutzen, die unsere Verfassung uns allen anbietet.« Gustav Heinemann, Vorwort zum Grundgesetz, Bonn, den 25. November 1970

In der Grundrechtefibel für Kinder ab 8 Jahren Voll in Ordnung – unsere Grundrechte, heißt es zutreffend im Vorwort der Länderinnen- und Kultusminister:

“Das Grundgesetz ist das starke und sichere Fundament unserer Demokratie. Grundlage unserer Verfassung sind die unveräußerlichen Grund- und Menschenrechte.

Wir in Deutschland haben mit den “Grundrechten” tatsächlich einen Schatz, um den uns viele andere Länder der Erde beneiden. Sie geben uns den Rahmen für ein friedliches Zusammenleben. Sie funktionieren natürlich nur, wenn sich möglichst alle an die Rechte und Pflichten halten. Dazu muss man sie kennen und anerkennen.”

Sodann ist das Denken und wohl auch der bundesdeutschen Justiz an Verfassungs- ud Grundrechteverachtung kaum bis gar nicht mehr zu toppen, Zitat des Direktors des Amtsgerichts Soltau Sigmund Rundt vom 06.05.1998, Az.:1460-5-6 XVII F 20:

Das Interesse der Öffentlichkeit an einem hohen Ansehen der Justiz ist höher zu bewerten als das Interesse, der Justiz Fehler nachzuweisen.“

Das dieser brisante Aktenfund nicht alleine im Raum steht, macht der ZDF-Dokumentarfilm „Unschuldig hinter Gitter“ mit folgenden Aussagen überdeutlich:

 „Hunderte, wenn nicht Tausende sind hinter Gittern, unschuldig. Wie viele es genau sind, ist unbekannt. Es kann jeden treffen. Die Folgen für die Opfer von Fehlurteilen sind dramatisch.“

Thomas Darmstedt, Jurist und Spiegel-Autor, Film – Zitat:

„Fehlerkultur gehört nicht zur Justiz. Das ganze System der Dritten Gewalt besteht aus dem Selbstverständnis, dass man absolut und nicht hinterfragbare Wahrheiten verkündet. Wenn man das infrage stellen würde, dann käme dieses System der Justiz, das abschließende Urteile fällt, in Gefahr. Darauf ruhen sich natürlich alle möglichen Leute aus, die schlichtweg, man muss es so hart sagen, fuschen.“

Die Rechtsprechung setzt sich seit 69 Jahren über das auch sie bindende Bonner Grundgesetz systematisch hinweg

Bis zum systematischen Hochverrat ist es längst nicht mehr weit her, denn zur Freude all derer, die von Amts wegen das Bonner Grundgesetz scheuen wie der Teufel das Weihwasser, wurde 1954 auf grundgesetzwidrige Art und Weise, also gegen Art. 79 GG der Art. 143 GG in dem der Hochverrat als Straftatbestand mit Verfassungsrang normiert war, klammheimlich und unscheinbar gegen das ausdrückliche Diktat des Beseatzungsstatus der Alliierten Westmächte unzulässig mittels eines bloß einfachen Strafrechtsänderungsgesetzes und keinem verfassungsändernden Gesetz dem Grundgesetz entzogen mit der Folge, dass seitdem die selbst ernannte herrschende Klasse  über die Anwendung dieses außerordentlich bedeutungsvollen Straftatbestandes alleine wacht.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes trotzdem seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.

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