Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen – vgl. BverfG 1. Kammer des Ersten Senats NJW 2003, S. 1236 <1237>

“Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BverfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2003, s. 1236 <1237>). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern.

Nichts anderes haben die Konstrukteure des Bonner Grundgesetzes 1949 in den Artikel 1 Abs. 1 des Bonner Grundgesetzes:

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

geschrieben.

Doch die Realität sieht anders aus.

grundgesetzwidrige Besetzung der Richterbank mit von GG wegen nicht zur Rechtsprechung befugten Laienrichtern

Da hilft auch wenig die bundesverfassungsgerichtliche Feststellung in 2 BvR 1610/03 vom 29.03.2005, Zitat:

Die Untätigkeit eines Gerichtes verletzt den Beschwerdeführer ( red. Grundrechtsträger ) in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes.

Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Wirksam ist nur ein zeitgerechter Rechtsschutz.

Die in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte staatliche Pflicht zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schließt auch Verpflichtungen des Gesetzgebers ein, dieser muss für einen effektiven Rechtsschutz die notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen bereitstellen (vgl. BverfE 77, 275 <284>; 97, 298 <315>).

Solange jedoch insbesondere die bundesdeutsche Finanzverwaltung sich ausdrücklich nicht bedingungslos dem Bonner Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland zu unterwerfen hat, stattdessen Finanzbeamte dann, wenn sie gemäß § 353 Abs. 1 StGB selbst vorsätzlich den einzelnen Bundesbürger zugunsten des Staates ausrauben und ausplündern, völlig straffrei gestellt sind, solange können die Gerichte dem einzelnen Grundrechtsträger keinen ihm grundgesetzlich garantierten Grundrechteschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt gewähren, weil ansonsten das dem Bonner Grundgesetz seit 62 Jahren zuwider laufende Steuerrecht als maßgebliche Ursache des rechtsstaatswidrigen Handelns der drei Gewalten mit einem Schlage zutage träte.

Diejenigen, die sich für den Erhalt der freiheitlich – demokratischen Grundordnung auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes aktiv einsetzen und dabei nicht nur die erkannten und nachgewiesenen Verfehlungen wider das Bonner Grundgesetz aufzeigen, sondern auch den handelnden Amtsträgern ihr verfassungswidriges bis verfassungsfeindliches Tun und Lassen vorhalten, müssen sich im Umkehrschluss strafrechtlicher Verfolgung seitens derer ausgesetzt sehen, die durch ihr verfassungswidriges bis verfassungsfeindliches hoheitliches Handeln gegen Grundrechtsträger in Erscheinung getreten sind. Was für eine groteske Situation!

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes trotzdem seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.

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