Die Würde des Menschen ist nur dann unantastbar, wenn es sich nicht um Menschen minderen Rechts handelt

Laut Artikel 1 Abs. 1 des Bonner Grundgesetzes ist die Würde des Menschen unantastbar und zwar ausnahmslos, denn dem Art. 1 GG fehlt es an einem Gesetzesvorbehalt, ist also absolut gefasst und richtet sich wie alle anderen Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes auch, gegen die bundesdeutsche öffentliche Gewalt. Soweit die auf dem Papier stehende unverbrüchliche Tatsache von Grundgesetzes wegen.

Schaut man genauer hin, läuft selbst dieser im Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG absolut gegenüber der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt gefasste Rechtsbefehl jedoch seit 70 Jahren zum Nachteil der Grundrechteträger nämlich leer.

Fakt ist, dass sich am 10.08.1950 die Länderinnenminister zusammen mit dem Bundesinnenminister Heinemann getroffen haben und diesen dann beauftragten am 11.08.1950 auf der 89. Kabinettssitzung der ersten Adenauer-Regierung das Folgende zu Protokoll zu geben, Zitat:

»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.« Gustav Heinemann, 89. Kabinettssitzung am 11. August 1950

Eine diesbezügliche Änderung des Bonner Grundgesetzes ist nicht vorgenommen worden, stattdessen wird grundgesetzwidrig auch 70 Jahre nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 noch immer die ersatzlos untergegangene NS-Rechtsordnung auf der Basis purifizierten NS-Rechts (Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.) gegen die Bevölkerung exekutiert.

Der einzelne Grundrechteträger ist auf diese Weise gegenüber dem Bonner Grundgesetz und dessen gegen die öffentliche Gewalt gerichteten unverbrüchlichen Rechtsbefehle zum „Mensch minderen Rechts“ gemacht worden, die Parallelen zum NS-Terrorregime sind unverkennbar, ohne dass dieses wohl irgendwo schriftlich hinterlegt wurde. Weder die NS-Rechtsordnung noch das NS-Recht kennen und respektieren die Menschenwürde, vor diesem Hintergrund wird es dann auch plausibel, dass dem würdelosen Menschen minderen Rechts auch jederzeit von Amts wegen der bürgerliche Tod zu Lebzeiten bereitet werden kann, straf- und haftungslos übrigens, auch 70 Jahre nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes im Jahr 2019 immer noch.

Grundgesetzwidrig dem Amtstäter garantierte Straf- und Haftungslosigkeit garantieren bis heute das am 11.08.1950 von Grundgesetzes wegen nicht immer mögliche wirksame Durchgreifen gegen den Grundrechteträger ohne dass es bis heute eine entsprechende Grundgesetzänderung gegeben hat. Stattdessen funktioniert es auf jene Art und Weise, Zitat:

»Wir ändern keinen Grundgesetzartikel, aber wir ändern die innere Verfasstheit unserer Republik. Manche sprechen von einer stillen Verfassungsänderung.« Rainer Brüderle (FDP) zur Abstimmung über Euro-Rettungsschirm ESM und ESM-Finanzierungsgesetz, Freitag, 29. Juni 2012.

Hier der Bericht aus der Praxis im Jahr 2013, Zitat:

“Bemerkenswert sei “die Bereitschaft relativ hoher Amtsträger“, sich “für einen gewünschten Ermittlungserfolg ziemlich plump über Recht und Gesetz hinwegzusetzen” – und “behördenintern dafür zu sorgen“, dass niemand Angst vor strafrechtlichen Sanktionen haben müsse, wenn er es wieder so mache.“ Strafverteidiger RA Becker, Okt. 2013 in Strafverteidigerforum

Alles Übrige findet sich diesbezüglich hier im Blog.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes  seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.

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