Im § 9 Soldatengesetz heißt es:
„Ich schwöre, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen, so wahr mir Gott helfe.“
Aufgrund der Tatsache, dass bereits die erste Bundestagswahl am 14.08.1949 wegen des wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültigen ersten Bundeswahlgesetzes nichtig gewesen ist und bis heute dieses Schicksal alle weiteren Bundestagswahlen teilen, weil auch alle anderen Bundeswahlgesetzes wegen desselben Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültig waren und geblieben sind, kann und darf die Bundeswehr keine Aufträge des Parlamentes entgegennehmen und ausführen, denn diejenigen, die im bundesdeutschen Parlament seit dem 14.08.1949 sitzen und behaupten von Grundgesetzes wegen gemäß Art. 20 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 38 GG mandatiert zu sein, spiegeln hier sowohl sich selbst als auch der Bundeswehr nur vor, grundgesetzkonform mandatiert zu sein.
Details lesen sich in der einschlägigen Expertise „Wahlgesetze„.
Wie es sich mit Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verhält kann der einzelne Soldat am Soldatengesetz nachprüfen, denn eigenartigerweise nennt das Soldatengesetz diejenigen Grundrechte, die aufgrund des Soldatengesetzes eingeschränkt werden können und zitiert diese ebenso, so wie es Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG als unverbrüchliche „muss-Vorschrift“ von ranghöchst vorschreibt.
Das Soldatengesetz schreibt sodann auch vor, dass der Eid gemäß § 9 Soldatengesetz nur dann seine Wirkung entfaltet, wenn er von demjenigen entgegen genommen wird, der von Gesetzes wegen dazu ausdrücklich befugt ist. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses z.B. aufgrund von Zeitablauf muss die Eidesleistung bei der Neubegründung des Wehrdienstverhältnisses erneut erfolgen. Derjenige, der sich weigert den Eid zu leisten, ist von Gesetzes wegen zu entlassen.
Jeder Bundeswehrsoldat hat zu wissen, dass de facto die spätestens mit der am 06.01.1947 in Rastatt ergangenen „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général ersatzlos untergegangene NS-Rechtsordnung übernommen und auf der Basis von purifiziertem nationalsozialistischen Rechts grundgesetzwidrig bis heute gegen die Bevölkerung ziel- und zweckgerichtet exekutiert wird, während das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bis heute noch immer vorsätzlich von der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt ignoriert und diskreditiert seiner wahren Erfüllung harrt. ( Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.)
Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 70 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.