Die Bundeswehr informiert öffentlich, Zitat:
„Bevor deutsche Truppen im Ausland stationiert werden können, muss der Bundestag zustimmen. Das Parlament hat aber noch weitere wichtige Mitwirkungsmöglichkeiten. Zum Beispiel entscheidet es über den Verteidigungshaushalt. Auch deshalb ist die Bundeswehr eine Parlamentsarmee.“
Weiter heißt es dort:
„Bei der Gründung der Bundesrepublik Deutschland war keine Armee vorgesehen. Erst ab 1955 stellte sie mit der Bundeswehr eigene Streitkräfte auf.
Da der Reichstag zwischen 1933 und 1945 ein Scheinparlament war, das keinen Einfluß auf die Belange der Wehrmacht nehmen konnte, schafften die Gründerväter der Bundeswehr hier zusätzliche Mechanismen. So erhielten die Volksvertreter des Parlaments bei der Gründung der Bundeswehr die Kontrolle über die Armee. Die sogenannte Wehrverfassung regelte 1956 die rechtlichen Grundlagen für die Parlamentsarmee in der demokratischen Bundesrepublik.“
Klingt alles dem ersten Anschein nach plausibel, doch die Wahrheit sieht auf der Basis des Bonner Grundgesetzes als die unverbrüchlich ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland seit dem 23.05.1949 gänzlich anders aus.
Das bundesdeutsche Parlament wird seit dem 14.08.1949 regelmäßig wiederkehrend auf der Grundlage des Bundeswahlgesetzes von der wahlberechtigten bundesdeutschen Bevölkerung als dem Souverän gemäß Art. 20 Abs. 2 GG gewählt. Damit jede dieser Wahlen jedoch grundgesetzkonform als gültig angesehen werden darf und damit auch muss, muss das Bundeswahlgesetz in Gänze den unverbrüchlichen Rechtsbefehlen des Bonner Grundgesetzes entsprechen, so auch dem Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, doch ausgerechnet diesem unverbrüchlichen Rechtsbefehl des sog. Zitiergebotes genügt bis heute kein einziges bundesdeutschen Wahlgesetz, weder im Bund noch in den Ländern sowie den Kommunen mit der Folge, dass alle diese Gesetze ex tunc ungültig waren, sind und bleiben mit der weiteren Folge, dass alle diesbezüglichen Wahlen, gilt auch für die Europawahlen seit 1979, nichtig sind und die jeweiligen Mandatsträger nicht zur Ausübung ihres grundgesetzwidrig erlangten Mandates befugt waren, sind und bleiben. Deren sämtliches parlamentarisches Wirken ist und bleibt nichtig. Da gibt es auch nicht das Ausweichen auf den Begriff des Gewohnheitsrechtes oder die geübte Praxis. Verfassungsbruch ist Rechtsbruch und Rechtsbruch bleibt grundgesetzwidrig und folglich nichtig.
Damit endet der Spuk von der bundesdeutschen Parlamentsarmee abrupt. Übrig bleibt die Tatsache, dass die Bundeswehr seit 1955 einem Scheinparlament aufsitzt.
Details lesen sich in der einschlägigen Expertise „Wahlgesetze„.
Wie es sich mit Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verhält kann der einzelne Soldat am Soldatengesetz nachprüfen, denn eigenartigerweise nennt das Soldatengesetz diejenigen Grundrechte, die aufgrund des Soldatengesetzes eingeschränkt werden können und zitiert diese ebenso, so wie es Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG als unverbrüchliche „muss-Vorschrift“ von ranghöchst vorschreibt.
Literaturempfehlung neben den einschlägigen Protokollen des parl. Rates als dem Konstrukteur des Bonner Grundgesetzes das Buch mit dem Titel „Das System“, Zitat:
»Hinter der demokratischen Fassade wurde ein System installiert, in dem völlig andere Regeln gelten als die des Grundgesetzes. Das ›System‹ ist undemokratisch und korrupt, es missbraucht die Macht und betrügt die Bürger skrupellos.« Autor Staatsrechtler Prof. Dr. Hans Herbert von Arnim (Das System)
Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 70 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.