Das Bonner Grundgesetz bedarf auch heute, 71 Jahre nach seiner Genehmigung durch die damaligen Westalliierten am 12.05.1949, noch keines Kommentars, auch keines offiziösen, wie ein Adenauer ihn damals sogleich wünschte und der beflissene Nazi-Jurist Hermann von Mangoldt ihn lieferte

Das Bonner Grundgesetz ist seit dessen Inkrafttretens am 23.05.1949 die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland. Schon bald danach begannen geschäftstüchtige Autoren und Verlage, den Inhalt des Grundgesetzes nach eigenem Gusto zu interpretieren und zu kommentieren. Eine Legitimation für den Gebrauch und die Anwendung dieser den gültigen einfachen und daher verständlichen Wortlaut immer wieder verdrehenden „Machwerke“ gibt es nicht, stattdessen hat sich eine „herrschende Meinung“, eine „überwiegend herrschende Meinung“ und schließlich noch eine „ganz überwiegend herrschende Meinung“ gebildet, der jedoch ebenfalls dem Bonner Grundgesetz nach als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland jede wirksame Legitimation fehl.

Wer den Wortlaut des Bonner Grundgesetzes in der seitens der Westalliierten am 12.05.1949 mit Genehmigungsschreiben genehmigten Fassung nicht auf Anhieb versteht, der darf sich mit den Inhalten der Protokolle des Parlamentarischen Rates befassen, denn einzig diese können als wirksame Interpretation des Bonner Grundgesetzes überhaupt angesehen werden. Niemand der späteren Kommentatoren hat von irgendwo die Befugnis, seine Interpretation des Bonner Grundgesetzes als der ranghöchsten Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland über dessen Wortlaut und dessen vom Parlamentarischen Rat gewollte Bedeutung jeden Wortes und jeden Satzes zu stellen.

Das Bonner Grundgesetz

Parlamentarischer Rat, aus den stenografischen Protokollen der zweiten, dritten und neunten Sitzung

Die Grundrechte

Der Bundestag, der Bundesrat, der Bundespräsident, die Bundesregierung

Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung

Das Finanzwesen

Die Rechtsprechung

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Mit Erschrecken ist 70 Jahre nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland festzustellen, dass sich weder der einfache Gesetzgeber, noch die vollziehende Gewalt und geschweige denn die bundesdeutsche Rechtsprechung wirklich und zu jeder Zeit mit all ihrem Tun und Lassen an dieses ausdrücklich die drei Gewalten zwingend bindende Regelwerk halten.

Fakt ist stattdessen bis heute, dass bis über den heutigen Tag hinaus inzwischen 70 Jahre grundgesetzwidrig die spätestens aufgrund der am 06.01.1947 in Rastatt ergangenen „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général ersatzlos untergegangene und grundgesetzwidrige NS-Rechtsordnung auf der Basis purifizierten grundgesetzwidrigen nationalsozialistischen Rechts (Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.) gegen die bundesdeutsche Bevölkerung tagtäglich exekutiert wird, während das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bis heute noch immer vorsätzlich von der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt ignoriert und diskreditiert seiner wahren Erfüllung harrt.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 70 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz  – Fehlanzeige -.

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