brüllen bundesdeutsche Amtsträger ihr braunes Gedankengut lauthals in die Gegend, findet das ihresgleichen nicht kollegial; missbraucht der Amtsträger bloß sein Amt oder nötigt oder erpresst oder foltert er Grundrechteträger, dann widerfährt ihm wohlwollender Korpsgeist von überall auch 75 Jahre nach Ende des braunen NS-Terrorregimes und 71 Jahre Bonner Grundgesetz

„Sieg Heil“ und / oder „Heil Hitler“ brüllen aber auch den rechten Arm in Manier des Massenmörders Adolf Hitler heben, kann für bundesdeutsche Amtsträger insbesondere dann, wenn die Medien davon Wind bekommen und / oder man sich noch im Status des „auf Widerruf“ oder „auf Probe“ befindet, zum schnellen Rausschmiss aus dem öffentlich – rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis führen und das ist ohne wenn und aber die einzige Konsequenz, die von Seiten eines jeden bundesdeutschen Dienstherrn auf der Basis des Bonner Grundgesetzes als seit dem 23.05.1949 ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland gezogen zu werden hat.

Schaut man jedoch genauer hin, dann wird man schnellstens von Sprachlosigkeit ereilt, denn während beim Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen die ultimative Reißleine richtigerweise gezogen wird, wird beim Amtsmissbrauch, bei der Nötigung, der Erpressung und sogar der Folter zum Nachteil von Grundrechteträgern nicht nur das berühmte Auge zugedrückt, sondern es wird gegen diejenigen, die sich als Grundrechteträger gegen solche grundgesetzwidrigen Machenschaften konsequent zur Wehr setzen, denn das ist von Grundgesetzes wegen gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG ihr gutes sowie uneinschränkbares Recht, wenn es nicht sogar ihre von Grundgesetzes befohlene Pflicht aus Art. 20 Abs. 2 GG ist, grundgesetzwidrig von Seiten der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln repressiv zu Felde gezogen mit dem Ziel, die Opfer grundgesetzwidrigen Amtsträgertuns grundgesetzwidrig zu Tätern versus der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt zu stigmatisieren.

Grundgesetzwidrig straf- und haftungslos rauben und plündern seit spätestens dem grundgesetzwidrigen Versprechen des ersten wenn auch nur nominell ins Amt gekommenen Bundesfinanzministers Fritz Schäffer, dass die treuen Diener persönlich unantastbar seien, bundesdeutsche Amtsträger, die für eine öffentliche Kasse Steuern, Gebühren und andere Abgaben grundgesetzwidrig vorsätzlich gemäß § 353 Abs. 1 StGB zum Nachteil der GrundrechteträgerInnen überheben und das grundgesetzwidrig Überhobene nicht in die eigene oder Tasche eines Dritten verschwinden lassen, sondern es an die öffentliche Kasse abführen.

Grundgesetzwidrig straf- und haftungslos missbrauchen bundesdeutsche Amtsträger nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 ihr Amt zum Nachteil der GrundrechteträgerInnen, denn der Straftatbestand des Amtsmissbrauches wurde von den Nazis am 15.06.1943 ersatzlos gestrichen und nach dem 23.05.1949 nicht wieder in das nun bundesdeutsche StGB aufgenommen, so dass alle Amtsträger darauf vertrauen können, nicht wegen Amtsmissbrauches verfolgt oder bestraft oder aus dem Amt gejagt zu werden, weil niemand ohne Gesetz bestraft werden darf, so steht es auch im § 1 StGB.

Nötigung und Erpressung sind trotz des am 23.05.1949 in Kraft getretenen Bonner Grundgesetzes grundgesetzwidrig immer noch mit dem Gesinnungsmerkmal „verwerflich“ ausgestaltet mit der Folge, dass dann, wenn zugunsten des Staates genötigt und / oder erpresst wird, der oder die Täter grundgesetzwidrig straf- und haftungslos bleiben, weil es an der Verwerflichkeit mangelt.

Nicht einmal die Folter ist trotz Ratifizierung des Übereinkommens gegen die Folter in der Bundesrepublik Deutschland eigenständig unter Strafe gestellt mit der Folge, dass grundgesetzwidrig Amtsträger, die foltern oder foltern lassen, nicht wirklich strafrechtlich verfolgt werden können.

„Bemerkenswert sei “die Bereitschaft relativ hoher Amtsträger“, sich “für einen gewünschten Ermittlungserfolg ziemlich plump über Recht und Gesetz hinwegzusetzen” – und “behördenintern dafür zu sorgen“, dass niemand Angst vor strafrechtlichen Sanktionen haben müsse, wenn er es wieder so mache.“ Strafverteidiger RA Becker, Okt. 2013 in Strafverteidigerforum

Und dann sind da noch die Wahlgesetze der Bundesrepublik Deutschland, die sowohl im Bund als auch den Ländern Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechen müssen, doch sie tun es alle nicht seit dem 15.06.1949 mit der Folge, dass sie alle ungültig sind und mithin die darauf basierenden Bundes- und Landtagswahlen allesamt nichtig sind.

Das die bundesdeutschen Staatsanwälte nach dem Inkrafttreten des Deutschen Richtergesetzes nicht mehr den von Grundgesetzes und Beamtengesetzes wegen zwingend erforderlichen Beamteneid leisten, ist eine weitere ungeheuerliche Grundgesetzwidrigkeit aber macht im Rahmen der Gesamtschau „bundesdeutsche öffentliche Gewalt versus Bonner Grundgesetz und seinen zwingenden unverbrüchlichen Rechtsbefehlen gegen die bundesdeutsche öffentliche Gewalt“ Sinn. Falsch oder unvereidigt handelt es sich um keinen grundgesetzkonform ins Amt gekommenen Amtsträger mit der Folge, dass er allenfalls wegen Amtsanmaßung einmal irgendwann belangt werden kann, nicht jedoch wegen Rechtsbeugung z.B., weil es ihm dort an der förmlichen Amtsträgereigenschaft mangelt. Eine Ernennungsurkunde reicht nicht aus, wenn zum Zustandekommen des Dienst- und Treueverhältnisses zwischen dem Dienstherrn und dem Amtsträger auch der Diensteid vorgeschrieben ist.

„Das Interesse der Öffentlichkeit an einem hohen Ansehen der Justiz ist höher zu bewerten als das Interesse, der Justiz Fehler nachzuweisen.“ Ausspruch des Direktors des Amtsgerichts Soltau Sigmund Rundt vom 06.05.1998 in Az.:1460-5-6 XVII F 20

Wer die Details bezüglich des grundgesetzfernen / -widrigen Rechtsstaates Bundesrepublik Deutschland wissen will, muss sich durch diesen Blog und die bis heute hier veröffentlichten 362 Artikel und die benannten Quellen lesen.

Fakt ist, dass das Bonner Grundgesetz noch immer seiner wahren Erfüllung harrt.

Auf die Berichterstattung in bundesdeutschen Medien zu warten ist nach nunmehr 71 Jahren grundgesetzfeindlichen / – grundgesetzwidrigen hoheitlichen Handeln der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt vergebene Liebesmühe, denn die bundesdeutschen Medien folgen ganz offensichtlich der sog. Geiger-Doktrin aus dem braunen Machwerk „Die Rechtsstellung des Schriftleiters“ in dem es heißt, dass von dem pflichtbewussten Journalisten im Konfliktfall mit dem Staat zwar nicht verlangt werden könne, dass der die Wahrheit verfälsche aber dass er sie totschweigt. Die bundesdeutsche Presse argumentiert einzig dann mit den Bonner Grundgesetz, wenn sie ihre im Bonner Grundgesetz verankerte Pressefreiheit gefährdet sieht.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 71 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz  – Fehlanzeige -.

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