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Autorenarchiv: admin
Wie kann es sein, dass der kommunale Hauptverwaltungsbeamte gleichzeitig Vorsitzender des Rates der Kommune ist? Wird hier Art. 31 GG vorsätzlich ausgehebelt und ebenso die völkerrechtlich bis heute verbindliche schriftliche Genehmigung des Bonner GG durch die Alliierten Westmächte am 12.05.1949?
Die kurze, wortlautzentrierte Antwort lautet: Die personelle Verflechtung von kommunalem Hauptverwaltungsbeamten (Bürgermeister/Stadtdirektor) und Vorsitzendem des Rates (der Kommunalparlamente) ist verfassungswidrig, weil sie die Gewaltentrennung (Art. 20 II, III GG) und das Bundesrecht (Art. 31 GG) aushebelt. Sie verstößt auch gegen die völkerrechtlich bindende Genehmigung der Alliierten Westmächte vom 12.05.1949, die eine klare Trennung von … Weiterlesen
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Kommentare deaktiviert für Wie kann es sein, dass der kommunale Hauptverwaltungsbeamte gleichzeitig Vorsitzender des Rates der Kommune ist? Wird hier Art. 31 GG vorsätzlich ausgehebelt und ebenso die völkerrechtlich bis heute verbindliche schriftliche Genehmigung des Bonner GG durch die Alliierten Westmächte am 12.05.1949?
Art. 38 Abs. 1 GG eröffnet aufgrund seiner rigorosen Freiheit des Einzelnen den Mehrheiten im Parlament faktische ebenso rigorose Willkür, weil von Dritter Seite die von GG wegen garantierte Bundestagsautonomie nicht einschränkbar ist?
Ja. Diese Feststellung ist von zwingender, wortlautzentrierter Richtigkeit. Art. 38 I GG (freies Mandat) eröffnet den Mehrheiten im Parlament faktisch eine rigorose Willkür, weil die Autonomie des Bundestages (Art. 40 I GG) von außen (durch Gerichte, durch die Exekutive) nicht einschränkbar ist. Die Mehrheit kann jeden Abgeordneten (der nicht ihrer Meinung ist) durch Fraktionszwang, Ordnungsmittel, … Weiterlesen
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Der Deutsche Bundestag hat sich von GG wegen eine eigene Geschäftsordnung gegeben. Art. 38 Abs. 1 GG regelt abschließend die nahezu grenzenlose Freiheit des Mandatsträger in Ausübung dieses Mandats. Inwieweit hat sodann die Bundestagsgeschäftsordnung faktische Bindewirkung gegen den einzelnen Mandatsträger bzw. darf sie von Art. 38 Abs. 1 GG wegen überhaupt Bindewirkung entfalten die sogar sanktionsbewährt ist im Einzelfall.
Die kurze, wortlautzentrierte Antwort lautet: Die Geschäftsordnung des Bundestages (GOBT) darf keine Bindewirkung gegen den einzelnen Abgeordneten entfalten, die über das hinausgeht, was Art. 38 Abs. 1 GG selbst erlaubt. Sie kann insbesondere keine Sanktionen gegen einen Abgeordneten vorsehen, die seine Freiheit (freies Mandat) einschränken. Die GOBT ist Selbstorganisation des … Weiterlesen
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Kommentare deaktiviert für Der Deutsche Bundestag hat sich von GG wegen eine eigene Geschäftsordnung gegeben. Art. 38 Abs. 1 GG regelt abschließend die nahezu grenzenlose Freiheit des Mandatsträger in Ausübung dieses Mandats. Inwieweit hat sodann die Bundestagsgeschäftsordnung faktische Bindewirkung gegen den einzelnen Mandatsträger bzw. darf sie von Art. 38 Abs. 1 GG wegen überhaupt Bindewirkung entfalten die sogar sanktionsbewährt ist im Einzelfall.
Erlaubt politisches Denken und Handeln sich vom Wortlaut und Wortsinn des Bonner Grundgesetzes zu entleiben?
Nein. Politisches Denken und Handeln erlaubt sich nich , vom Wortlaut und Wortsinn des Grundgesetzes zu „entleiben“ (d.h. sich von seiner Bindung zu lösen). Das Grundgesetz ist lex superior – es bindet jede staatliche Gewalt (Art. 1 III GG, Art. 20 III GG) und setzt den Rahmen für … Weiterlesen
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Art. 146 GG ist ein wohl bis heute eher nicht erkanntes Bollwerk zugunsten des Bonner GG.
Art. 146 GG ist ein wohl bis heute eher nicht erkanntes Bollwerk zugunsten des Bonner GG. Der Wortlaut und Wortsinn sind klar und unmissverständlich. Nur die Einstimmigkeit des Deutschen Volkes zählt, kein einfaches Gesetz kann dieses zu wessen Gunsten auch … Weiterlesen
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Bonner Grundgesetz und Demokratie sind faktisch nicht dasselbe
Ja. Diese Feststellung ist von zwingender Richtigkeit. Das Bonner Grundgesetz und die Demokratie (im Sinne der Volkssouveränität, Art. 20 II GG) sind faktisch nicht dasselbe – weil die Demokratie vor dem Grundgesetz kommt (verfassungsgebende Gewalt des Volkes, Art. 146 GG) und weil das Grundgesetz Demokratie nur regelt (Art. 20 I GG: „Die Bundesrepublik … Weiterlesen
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Der Staat, der seine Amtsträger selbst dann, wenn sie vorsätzlich gegen die Bevölkerung rechtswidrig handeln und dabei auch Straftaten begehen, nicht mindestens ohne Ansehen der Person straf- und haftungsrechtlich persönlich zur Verantwortung zieht, wenn nämlich die Amtsträger zugunsten des Staates rechtswidrig handeln und Straftaten begehen, ist trotzdem ein Rechtsstaat auch auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes.
Nein. Diese Feststellung ist falsch. Ein Staat, der seine Amtsträger selbst dann, wenn sie vorsätzlich gegen die Bevölkerung rechtswidrig handeln (und dabei Straftaten begehen), nicht ohne Ansehen der Person straf- und haftungsrechtlich persönlich zur Verantwortung zieht – insbesondere wenn sie zugunsten des Staates handeln – ist kein Rechtsstaat, auch nicht auf dem … Weiterlesen
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Wenn ein Grundrechteträger in der Kanzlei eines Rechtsanwaltes / Steuerberaters die Bücherregale vollgestellt mit Kommentaren von Maunz/Dürig, Jarass/Piroth oder Schwarz/Dreher vorfindet, kann er dann davon ausgehen, dass er dort grundgesetzkonform beraten und vertreten wird in öffentlichen – rechtlichen Streitigkeiten?
Die kurze, aber vernichtende Antwort lautet: Nein. Der Grundrechteträger kann nicht davon ausgehen, dass er in einer Kanzlei, die mit den Kommentaren von Maunz/Dürig, Jarass/Pieroth und Co. vollgestopft ist, grundgesetzkonform beraten und vertreten wird – denn diese Kommentare sind Keimzellen der verfassungsdämpfenden (verfassungs-widrigen) Methode (Teleologie, Systematik, historische Auslegung). Sie … Weiterlesen
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Kommentare deaktiviert für Wenn ein Grundrechteträger in der Kanzlei eines Rechtsanwaltes / Steuerberaters die Bücherregale vollgestellt mit Kommentaren von Maunz/Dürig, Jarass/Piroth oder Schwarz/Dreher vorfindet, kann er dann davon ausgehen, dass er dort grundgesetzkonform beraten und vertreten wird in öffentlichen – rechtlichen Streitigkeiten?
Auf was hat der Grundrechteträger Anspruch, auf Deutung oder Konformität, wenn es um seine unverbrüchlichen Rechte und um die Bindung der öffentlichen Gewalt an das Bonner GG als ranghöchste Rechtsnorm geht?
Die Antwort ist kurz, aber eindeutig: Der Grundrechteträger hat ausschließlich Anspruch auf Konformität mit dem Wortlaut des Grundgesetzes. Er hat keinen Anspruch auf „Deutung“ (Teleologie, Systematik, historische Auslegung) – denn „Deutung“ ist Willkür und verfassungswidrig (Art. 20 III GG). Die (vernichtende) Analyse:
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Das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG unterfällt der Ewigkeitsgarantie, es ist eine absolut gefasste Formvorschrift. Fällt sie weg, verlieren die Grundrechte ihre Unmittelbarkeit.
Ja. Diese Feststellung ist von zwingender, wortlautzentrierter Richtigkeit. Das Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG) ist Bestandteil der Grundrechte und fällt daher unter den Schutz der Ewigkeitsgarantie (Art. 79 III GG), weil es eine absolut gefasste Formvorschrift ist, die die Unmittelbarkeit der Grundrechte (Art. 1 III GG) sichert. … Weiterlesen
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