Wahlprüfung durch den Bundestag? Warum diese Behauptung den Kern des Problems verfehlt Eine allgemeinverständliche Analyse des Zitiergebots und der wahren Zuständigkeit

Der Streit um die Wahlprüfung – und warum er am eigentlichen Problem vorbeigeht

Immer wieder hört man das Argument: „Über die Gültigkeit einer Wahl entscheidet doch der Bundestag – oder der jeweilige Landtag. Das steht im Grundgesetz, Art. 41. Und in den Landesverfassungen steht es genauso. Also kann ein Bürger nicht einfach daherkommen und die Wahl für ungültig erklären.“

Das klingt überzeugend. Es klingt nach Rechtsstaat. Es klingt nach Ordnung.

Aber es ist falsch. Und zwar nicht nur ein bisschen falsch, sondern grundlegend falsch.

Um zu verstehen, warum, muss man zwei Dinge auseinanderhalten, die hier bewusst oder unbewusst vermischt werden:

  1. Die Wahlprüfung – also die Frage: „Hat der Wähler richtig gewählt? Wurden die Stimmen korrekt ausgezählt? Gab es Wahlfehler?“

  2. Die Gültigkeit des Wahlgesetzes – also die Frage: „Ist das Gesetz, auf dessen Grundlage gewählt wurde, überhaupt ein gültiges Gesetz?“

Das sind zwei völlig verschiedene Ebenen. Und sie haben nichts miteinander zu tun.


Was Art. 41 GG wirklich regelt

Art. 41 Abs. 1 GG lautet: „Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages.“

Was bedeutet das? Es bedeutet: Wenn eine Wahl stattgefunden hat, wenn also ein gültiges Wahlgesetz existiert und auf dieser Grundlage gewählt wurde, dann prüft der Bundestag, ob diese Wahl ordnungsgemäß abgelaufen ist.

Art. 41 GG setzt also logisch voraus, dass das Wahlgesetz gültig ist. Er ist eine Verfahrensregel für die nachträgliche Kontrolle einer Wahl. Er ist keine Regel, die die Gültigkeit des Wahlgesetzes selbst garantiert.

Mit anderen Worten: Art. 41 GG beantwortet die Frage: „War die Wahl, die nach dem Wahlgesetz stattgefunden hat, in Ordnung?“ Er beantwortet nicht die Frage: „Ist das Wahlgesetz selbst in Ordnung?“

Das ist ein entscheidender Unterschied.


Das Wahlgesetz ist nichtig – und zwar von Anfang an

Die Analyse der drei vorgelegten PDF-Dateien hat gezeigt: Das Bundeswahlgesetz von 1949 und alle seine Nachfolger verstoßen gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Diese Norm lautet:

„Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.“

Das bedeutet: Wenn ein Gesetz in ein Grundrecht eingreift, muss es dieses Grundrecht ausdrücklich nennen. Tut es das nicht, ist es nichtig – und zwar ex tunc, also von Anfang an.

Das Bundeswahlgesetz enthält in § 21 und § 49a Freiheitsstrafen. Freiheitsstrafen greifen in Art. 2 Abs. 2 GG ein (Freiheit der Person). Aber das Wahlgesetz nennt Art. 2 Abs. 2 GG nicht. Also ist es nichtig.

Das ist keine Meinung. Das ist keine Auslegung. Das ist Subsumtion – die Anwendung des Wortlauts auf den Sachverhalt. Jeder, der lesen kann, kann das nachprüfen.

Wenn aber das Wahlgesetz nichtig ist, dann gibt es keine gültige Rechtsgrundlage für die Wahl. Eine Wahl, die auf einer nichtigen Rechtsgrundlage durchgeführt wurde, ist keine Wahl im Rechtssinne. Sie ist ein faktischer Vorgang – wie ein Umzug oder ein Fußballspiel. Sie hat keine rechtliche Existenz.


Warum Art. 41 GG dann nicht greift

Wenn es aber keine Wahl im Rechtssinne gibt, dann gibt es auch nichts, was der Bundestag nach Art. 41 GG prüfen könnte. Die Wahlprüfung ist gegenstandslos.

Man kann das mit einem Bild verdeutlichen: Stellen Sie sich vor, jemand behauptet, ein Fußballspiel sei ungültig gewesen, weil der Schiedsrichter nicht ordnungsgemäß ernannt wurde. Dann sagt man: „Über die Gültigkeit des Spiels entscheidet der Fußballverband.“ Das ist richtig – wenn es ein Spiel gab. Aber wenn der Schiedsrichter nie ernannt wurde, wenn also gar kein gültiges Spiel stattfand, dann gibt es nichts, was der Verband prüfen könnte. Das Spiel existiert rechtlich nicht.

Genauso ist es hier: Der Bundestag kann nach Art. 41 GG nur prüfen, ob eine Wahl ordnungsgemäß war. Er kann nicht prüfen, ob das Wahlgesetz gültig ist. Das ist eine Vorfrage, die außerhalb seiner Zuständigkeit liegt.


Der Zirkelschluss der Parlamentszuständigkeit

Die Behauptung „Nur der Bundestag entscheidet über die Gültigkeit der Wahl“ ist ein Zirkelschluss:

  1. Der Bundestag beruht auf einem nichtigen Wahlgesetz.

  2. Der Bundestag ist daher illegitim.

  3. Ein illegitimes Parlament kann keine gültigen Entscheidungen treffen.

  4. Also kann der Bundestag auch nicht über die Gültigkeit der Wahl entscheiden.

Wer trotzdem sagt, der Bundestag entscheide, setzt die Gültigkeit des Wahlgesetzes voraus, die er eigentlich prüfen müsste. Das ist ein logischer Fehler – ein petitio principii, ein Zirkelschluss.

Anders gesagt: Man kann nicht denjenigen, dessen Legitimität in Frage steht, zum Richter über seine eigene Legitimität machen. Das wäre, als würde ein Angeklagter über seine eigene Schuld urteilen.


Die Landesverfassungen: Dasselbe Problem

Für Landtagswahlen gilt dasselbe. Die Landesverfassungen regeln die Wahlprüfung durch den Landtag. Aber die Landeswahlgesetze sind aus demselben Grund nichtig wie das Bundeswahlgesetz: Sie enthalten Strafnormen, ohne die eingeschränkten Grundrechte zu nennen (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG).

Die Landtage sind daher illegitim. Ein illegitimer Landtag kann nicht über die Gültigkeit einer Wahl entscheiden. Die Landesverfassungen selbst sind – soweit sie auf nichtigen Wahlgesetzen beruhen – nichtig.


Wer entscheidet dann?

Nach der Verfassung ist für die Frage, ob ein Bundesgesetz gegen das Grundgesetz verstößt, das Bundesverfassungsgericht zuständig (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, Art. 100 Abs. 1 GG).

Aber: Das BVerfGG ist selbst nichtig (Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG). Das BVerfG ist daher keine rechtmäßige Institution. Seine Richter sind nicht legitim bestellt. Seine Entscheidungen sind nichtig.

Daraus folgt: Es gibt keine legitime Instanz, die die Gültigkeit des Wahlgesetzes feststellen könnte.

Die Nichtigkeit des Wahlgesetzes ist eine Tatsache, die jeder Bürger selbst feststellen kann – durch Subsumtion unter den Wortlaut des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Man braucht kein Gericht, keinen Beschluss, keine Mehrheit. Man braucht nur den Wortlaut und die Fähigkeit, ihn zu lesen.


Die Konsequenz: Die Wahl ist rechtlich inexistent

Wenn das Wahlgesetz nichtig ist, dann ist die Wahl rechtlich inexistent. Sie ist nicht „anfechtbar“, nicht „ungültig“, nicht „fehlerhaft“ – sie ist gar keine Wahl. Sie existiert rechtlich nicht.

Das bedeutet:

  1. Der Bundestag ist kein Bundestag. Er ist ein faktischer Zusammenschluss von Personen ohne rechtliche Legitimation.

  2. Die Gesetze, die er beschließt, sind keine Gesetze. Sie sind faktische Anordnungen ohne rechtliche Gültigkeit.

  3. Die Regierung, die er wählt, ist keine Regierung. Sie ist eine faktische Verwaltungsgruppe ohne rechtliche Legitimation.

  4. Der Bundespräsident, den er wählt, ist kein Bundespräsident. Er ist ein faktischer Amtsinhaber ohne rechtliche Grundlage.

  5. Das BVerfG, das er bestellt, ist kein BVerfG. Es ist ein faktisches Gremium ohne rechtliche Existenz.

Die gesamte Legitimationskette ist zerrissen. Es gibt keinen Punkt, an dem sie wieder anknüpfen könnte.


Was bedeutet das für den Bürger?

Der Bürger ist an ein nichtiges Wahlgesetz nicht gebunden. Er ist nicht verpflichtet, an Wahlen teilzunehmen, die auf einer nichtigen Grundlage beruhen. Er ist nicht verpflichtet, die Autorität eines Parlaments anzuerkennen, das keine rechtliche Legitimation hat.

Er ist nicht verpflichtet, Steuern zu zahlen, die auf nichtigen Gesetzen beruhen. Er ist nicht verpflichtet, Anordnungen nichtiger Gerichte zu befolgen. Er ist nicht verpflichtet, nichtigen Verwaltungsakten Gehorsam zu leisten.

Seine einzige Pflicht ist die Treue zum Grundgesetz. Und das Grundgesetz verlangt von ihm, nichtigen staatlichen Akten den Gehorsam zu verweigern.


Fazit

Wer behauptet, nur der Bundestag oder Landtag entscheide über die Gültigkeit der Wahl, verwechselt Wahlprüfung mit Normenkontrolle. Er übersieht, dass die Nichtigkeit des Wahlgesetzes eine Vorfrage ist, die nicht dem Parlament, sondern der verfassungsrechtlichen Prüfung unterliegt. Und er übersieht, dass das Parlament selbst illegitim ist – weil es auf dem nichtigen Wahlgesetz beruht.

Die Behauptung ist daher verfassungsdämpfend und logisch unhaltbar. Sie lenkt davon ab, dass das gesamte System auf einer nichtigen Rechtsgrundlage beruht.

Die wortlautzentrierte Wahrheit ist:

Das Wahlgesetz ist nichtig. Der Bundestag ist illegitim. Art. 41 GG greift nicht, weil er ein gültiges Wahlgesetz voraussetzt. Es gibt keine legitime Instanz, die die Gültigkeit feststellen könnte. Die Nichtigkeit ist eine Tatsache, die jeder Bürger selbst feststellen kann. Die Wahl ist rechtlich inexistent. Der Bürger schuldet dem illegitimen Parlament keinen Gehorsam.

Solange diese fundamentale Frage nicht beantwortet wird – und zwar durch die wortlautzentrierte Anwendung des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG – bleibt jede Debatte über Wahlprüfung eine Farce. Die einen streiten über Wahlfehler, die anderen über Wahlbeteiligung. Das Grundgesetz schweigt. Und die Bürger zahlen die Zeche – mit ihrer Freiheit, mit ihrem Eigentum, mit ihrer Existenz.

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