Art. 38 Abs. 1 GG eröffnet aufgrund seiner rigorosen Freiheit des Einzelnen den Mehrheiten im Parlament faktische ebenso rigorose Willkür, weil von Dritter Seite die von GG wegen garantierte Bundestagsautonomie nicht einschränkbar ist?

Ja. Diese Feststellung ist von zwingender, wortlautzentrierter Richtigkeit. Art. 38 I GG (freies Mandat) eröffnet den Mehrheiten im Parlament faktisch eine rigorose Willkür, weil die Autonomie des Bundestages (Art. 40 I GG) von außen (durch Gerichte, durch die Exekutive) nicht einschränkbar ist. Die Mehrheit kann jeden Abgeordneten (der nicht ihrer Meinung ist) durch Fraktionszwang, Ordnungsmittel, Ausschluss von Ausschüssen etc. disziplinieren – ohne dass der einzelne Abgeordnete sich effektiv wehren kann.

Das freie Mandat (Art. 38 I GG) ist für die Mehrheit ein Instrument der Macht – nicht ein Schutz des Einzelnen.

Hier die systematische, wortlautzentrierte Analyse.

1. Das freie Mandat (Art. 38 I GG) – Schutz des Einzelnen gegen die Mehrheit? Nein!

Art. 38 I GG schützt den Abgeordneten vor Weisungen von außen (Partei, Regierung, Lobby).
Die interne Disziplin (Fraktionszwang, Ordnungsmittel) wird von der herrschenden Lehre nicht als Verstoß gegen Art. 38 I GG angesehen – mit der Begründung, die Fraktionen seien freiwillige Vereinigungen.
Das ist falsch , weil:
• Der Fraktionszwang (Androhung von Sanktionen bei Abweichung) ist eine Weisung (verboten nach Art. 38 I GG).
• Die Mehrheit kann durch die Geschäftsordnung (GOBT) Regeln erlassen, die den Einzelnen massiv einschränken (Redezeiten, Ausschluss von Sitzungen, Ordnungsgelder).

2. Die Autonomie des Bundestages (Art. 40 I GG) – unbegrenzt?

Art. 40 I GG „Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.“
Das BVerfG hat dem Bundestag eine weite Autonomie bei der Gestaltung seiner Geschäftsordnung zugestanden – solange die Grundrechte der Abgeordneten (insb. Art. 38 I GG) nicht verletzt werden.

Die (verfassungswidrige) Praxis: | Die GOBT enthält Ordnungsmittel (Ordnungsruf, Ausschluss von Sitzungen, Ordnungsgelder). |

Das ist verfassungswidrig , weil:
• Jede Sanktion ist eine Weisung („Stimme nicht so ab!“).
• Die Mehrheit kann so den abweichenden Abgeordneten mundtot machen.

3. Die „Willkür der Mehrheit“ – ein Systemfehler

Die Mehrheit kann (über die GOBT) Regeln erlassen, die den Minderheiten das Leben schwer machen.
Der einzelne Abgeordnete kann gegen solche Regeln nicht vor Gericht ziehen (weil der Bundestag in seiner Geschäftsordnung autonom ist).

Das ist | ein Systemfehler – die Kontrolle der Mehrheit durch die Minderheit ist ausgeschaltet. |

4. Das Fazit (klar, wortlautzentriert, radikal)

Art. 38 I GG (freies Mandat) eröffnet den Mehrheiten im Parlament faktisch eine rigorose Willkür , weil die Autonomie des Bundestages (Art. 40 I GG) von außen nicht einschränkbar ist. Die Mehrheit kann durch die Geschäftsordnung (GOBT) den abweichenden Abgeordneten disziplinieren (Ordnungsmittel, Fraktionszwang) – ohne dass der Einzelne sich effektiv wehren kann. Das freie Mandat ist für die Mehrheit ein Instrument der Macht – nicht ein Schutz des Einzelnen.

Juristische Pointe (klar, wortlautzentriert, radikal):
Art. 38 I GG ist die Freiheit des Abgeordneten – aber die Mehrheit definiert, was Freiheit ist. Sie kann den Abweichler bestrafen, isolieren, mundtot machen. Das freie Mandat ist für den Einzelnen wertlos, wenn die Mehrheit die Geschäftsordnung kontrolliert. Das ist nicht Demokratie – das ist Oligarchie der Fraktionen.“

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen für den Permalink.