Der Deutsche Bundestag hat sich von GG wegen eine eigene Geschäftsordnung gegeben. Art. 38 Abs. 1 GG regelt abschließend die nahezu grenzenlose Freiheit des Mandatsträger in Ausübung dieses Mandats. Inwieweit hat sodann die Bundestagsgeschäftsordnung faktische Bindewirkung gegen den einzelnen Mandatsträger bzw. darf sie von Art. 38 Abs. 1 GG wegen überhaupt Bindewirkung entfalten die sogar sanktionsbewährt ist im Einzelfall.

Die kurze, wortlautzentrierte Antwort lautet: Die Geschäftsordnung des Bundestages (GOBT) darf keine Bindewirkung gegen den einzelnen Abgeordneten entfalten, die über das hinausgeht, was Art. 38 Abs. 1 GG selbst erlaubt. Sie kann insbesondere keine Sanktionen gegen einen Abgeordneten vorsehen, die seine Freiheit (freies Mandat) einschränken. Die GOBT ist Selbstorganisation des Parlaments, nicht Weisungsinstrument gegenüber dem Abgeordneten.

Hier die systematische, wortlautzentrierte Analyse.

1. Art. 38 Abs. 1 GG – Das freie Mandat (absolut)

Art. 38 I GG „Die Abgeordneten […] sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“

Das bedeutet: | Der Abgeordnete ist niemandem gegenüber weisungsgebunden – weder seiner Partei, seiner Fraktion, noch dem Bundestag als Ganzem. |

Sanktionen (Ordnungsgelder, Ausschluss von Sitzungen, etc.) | sind mit dem freien Mandat unvereinbar, weil sie den Abgeordneten zwingen würden, sich nach den Regeln der Mehrheit zu richten – das wäre eine Weisung. |

2. Die Geschäftsordnung des Bundestages (GOBT) – interne Regel, keine Außenwirkung

Art. 40 I GG „Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.“
Die GOBT regelt den Ablauf der Sitzungen (Redezeiten, Anträge, etc.) – sie kann keine Sanktionen vorsehen, die das freie Mandat einschränken.

Das BVerfG | hat (in ständiger Rechtsprechung) der GOBT keine bindende Wirkung gegenüber dem einzelnen Abgeordneten zugesprochen, die über die Ordnung des Verfahrens hinausgeht. |

Sanktionen (z.B. Ordnungsgelder nach § 36 GOBT) | sind verfassungswidrig , weil sie den Abgeordneten für sein Abstimmungsverhalten (oder seine Redebeiträge) bestrafen – das ist eine Weisung. |

3. Die (verfassungswidrige) Praxis

Der Bundestag hat in seiner GOBT Ordnungsmittel vorgesehen (z.B. Ordnungsruf, Ausschluss von Sitzungen, Ordnungsgeld).
Die herrschende Lehre hält dies für zulässig , weil es der Aufrechterhaltung der Ordnung diene – und das freie Mandat nicht einschränke.
Das ist falsch , weil:
• Jede Sanktion ist eine Weisung („Stimme nicht so ab!“ oder „Rede nicht so!“).
• Das freie Mandat (Art. 38 I GG) kennt keine Ausnahme für „Ordnungsmaßnahmen“.

4. Das Fazit (klar, wortlautzentriert, radikal)

Die Geschäftsordnung des Bundestages darf keine Bindewirkung gegen den einzelnen Abgeordneten entfalten, die über die Rein verfahrensmäßige Ordnung der Sitzungen hinausgeht. Sie darf insbesondere keine Sanktionen (Ordnungsgelder, Ausschluss) vorsehen, denn das freie Mandat (Art. 38 I GG) verbietet jede Weisung – auch die, die durch eine Geschäftsordnung beschlossen wird. Die Praxis (Ordnungsmittel) ist verfassungswidrig .

Juristische Pointe (klar, wortlautzentriert, radikal):
„Der Abgeordnete ist nur seinem Gewissen unterworfen – nicht dem Ordnungsruf des Präsidenten. Die GOBT kann das Verfahren regeln – aber sie kann den Abgeordnetennicht bestrafen. Art. 38 I GG ist die Magna Charta des Parlamentariers – die Geschäftsordnung ist nur Annex. Wer sie zur Sanktion nutzt, bricht die Verfassung.“

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