Persönlich unantastbar, was für ein Zustand für einen bundesdeutschen Beamten, der nicht von Grundgesetzes wegen dienen soll, sondern grundgesetzwidrig die bundesdeutsche Bevölkerung systematisch ihres Vermögens und Eigentums berauben soll, bedarf dazu der grundgesetz- sowie beamtengesetzwidrigen Straf- und Haftungslosigkeit.
Dieses grundgesetzwidrige Versprechen des ersten bundesdeutschen Finanzministers Fritz Schäffer vom 15.01.1951 scheint bis heute unangefochten zu gelten, denn es fehlt bis heute im bundesdeutschen StGB an der redaktionellen Wiederaufnahme des am 15.06.1943 ersatzlos von den Nazis gestrichenen Amtsmissbrauches, die Nötigung und Erpressung sind seit dem 15.06.1943 von den Nazis bis heute mit einem Gesinnungsmerkmal grundgesetzwidrig versehen, die Folter hat entgegen dem Art. 4 des Übereinkommens gegen Folter vom 10.12.1984 bis heute nicht als selbständiger Straftatbestand Aufnahme im bundesdeutschen StGB erfahren, grundgesetzwidrig sind Finanzbeamte gemäß § 353 Abs. 1 StGB selbst dann, wenn sie vorsätzlich Steuern, Gebühren oder andere Abgaben zum Nachteil des einzelnen Grundrechteträgers überheben, straffrei gestellt, wenn sie nämlich das Überhobene (deutlich ausgedrückt: das geraubte Vermögen bis hin zum Eigentum in jedweder Form) ordnungsgemäß zur öffentlichen Kasse bringen und entgegen dem Wortlaut und Wortsinn des StGB in Gestalt des Straftatbestandes der Rechtsbeugung sind Finanzbeamte mittels grundgesetzwidrigem Richterrecht vom 5. Strafsenat des BGH am 14.03.1972 in 5 StR 589/71 und in der Folge am 17.04.1986 vom OLG Celle von der strafbaren Begehung der Rechtsbeugung befreit. Das OLG Celle ließ noch zweifelsfrei grundgesetzwidrig am 17.04.1986 in 3 Ws 176/86 verlauten, Zitat:
„Zwar hat sich der einzelne Finanzbeamte an das Recht zu halten ohne dass dieses jedoch seine vordringlichste Aufgabe ist.“
Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes trotzdem seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.