„Es kommt die Zeit, da sie es tun …“
Vor 79 Jahren: Der Anschluss des Baltikums an die UdSSR
Zur »demokratischen« Legitimierung der von Moskau eingesetzten Regierungen fanden am 14. Juli 1940 Scheinwahlen statt, bei denen die Einheitsliste der prosowjetischen Kandidaten 92 bis 99 Prozent der Stimmen erzielten. Die so entstandenen »Parlamente« in den drei baltischen Republiken nickten die von Moskau ausgearbeiteten Anträge zum Anschluss als Unionsrepubliken an die UdSSR ab, die dann Anfang August 1940 auf der VII. Tagung des Obersten Sowjets in Moskau angenommen wurden.“
Die aus dem Russischen Reich 1918 hervorgegangenen Staaten Estland, Lettland und Litauen kamen nach dem Abschluss des Nichtangriffspaktes und des Freundschaftsvertrages zwischen Deutschland und der UdSSR (23. August und 28. September 1939) in die sowjetische Einflusssphäre. Stalin schloss zunächst im Herbst 1939 nahezu problemlos mit den baltischen Diktatoren Konstantin Päts, Karlis Ulmanis und Antanas Smetona Beistandsverträge ab, die die Einrichtung von Militärstützpunkten ermöglichten.
Nach der Aufteilung Polens zwischen Hitlerdeutschland und der Sowjetunion »schenkte« Stalin Litauen das vorwiegend polnisch und jüdisch besiedelte Wilna-Gebiet. Gleichzeitig wurden 83 000 Baltendeutsche in das deutsch besetzten Polen umgesiedelt. Die 60 000 zwangsausgesiedelten litauischen »Volksdeutschen« kamen ab 1942 teilweise als Kolonisten in den von Nazideutschland okkupierten »Generalbezirk Litauen« zurück. Stalin informiert Komintern-Chef Georgi Dimitroff am 24. Oktober 1940, dass mit den Beistandsverträgen jene Form gefunden worden sei, die es ermöglichen werde, baltischen Staaten »in den Einflussbereich der Sowjetunion zu bringen. Aber dafür müssen wir uns zurückhalten, ihre inneren Regime und ihre Selbstständigkeit wahren. Wir werden ihre Sowjetisierung nicht anstreben. Es kommt die Zeit, da sie es selber tun werden.« Das geschah ab Mitte Juni 1940 – allerdings nicht auf den Wunsch und durch den Willen der Bevölkerung, sondern auf Initiative Moskaus.“ (Quelle: hier)
Am 14. August 1949 kommt es zu einer ebensolchen Scheinwahl zum Zwecke der „demokratischen Legitimierung“ des ersten deutschen Bundestages in der Bundesrepublik Deutschland, die sich erst am 23.05.1949 mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes konstituiert hatte.
Aufgrund dessen, dass das ersten Bundeswahlgesetz bereits die grundrechtegarantierenden Vorschriften des Bonner Grundgesetzes in Gestalt des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zwingend zu beachten hatte, dieses aber unterlassen wurde und das erste Bundeswahlgesetz daher ex tunc ungültig war und bis heute geblieben ist, war die Wahl am 14.08.1949 nichtig mit der Folge, dass auch alle Mandate nichtig waren.
Die maßgeblichen Details lesen sich in der einschlägigen Expertise „Wahlgesetze„ sowie hier in den übrigen Artikels dieses Blogs.
Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodenn seit 70 Jahren – Fehlanzeige -.