„Erstmalig wird eine Personengruppe gänzlich von Sozialleistungen ausgeschlossen. Sie haben keinen Anspruch mehr auf Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen oder andere Geld- oder Sachleistungen zur Sicherung ihrer Grundbedürfnisse. Ihnen wird das menschenwürdige Existenzminimum entzogen“, kritisiert Maria Loheide, Vorstand Sozialpolitik der Diakonie Deutschland unter dem Titel „geordnete-Rückkehr-Gesetz verletzt Menschenrechte“.
Leider versäumt es Maria Loheide, das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland mit ins Kalkül zu ziehen bei ihrer zu recht geäußerten Kritik. Von Grundgesetzes wegen sind Gesetzgeber, vollziehende und rechtsprechende Gewalt an die unverbrüchlichen Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes gebunden und zwar ausnahmslos, so dass weder 1993 der absolut gefasste Art. 16 Abs. 2 GG geändert werden durfte noch jetzt das von Haus aus grundgesetzwidrige „geordnete-Rückkeher-Gesetz“ am 21.08.2019 in Kraft gesetzt werden durfte, denn beidem stehen die unverbrüchlichen Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes an die Adresse der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt unverbrüchlich entgegen.
Vor dem Hintergrund dieses grundgesetzwidrigen und von daher auch nichtigen „geordnete-Rückkeher-Gesetz“ werden die zunehmenden Aktivitäten von Staats wegen gegen das Kirchenasyl begreiflich, bekommen auf diese Weise für von der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt grundgesetz- und völkerrechtswidrig für „vogelfrei“ erklärte Menschen doch noch ein Dach über den Kopf, ein Bett, Essen und Trinken sowie seelische Zuwendung. Hier wird jetzt gegen diejenigen, die das Kirchenasyl aufgrund ihres persönlichen Einsatzes überhaupt nur möglich machen, mit grundgesetzwidrigem Zwang zu Felde gezogen, um die Zivilcourage dieser Menschen, Notwehr und Nothilfe zu leisten, subtil zu brechen, indem sie kriminalisiert werden. Das NS-Terrorregime des Massenmörders Adolf Hitler und die während dessen verübten Deportationen und Massenmorde lässt unscheinbar grüßen.
Wie der blanke Hohn liest sich denn auch das Folgende:
„Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BverfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2003, s. 1236 <1237>). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern.“
So lange sich jedoch die bundesdeutsche Bevölkerung einschließlich der Kirchen um alles mögliche nur nicht um den Inhalt und die Wirkweise des Bonner Grundgesetzes kümmern, hat die grundgesetzfeindlich eingestellte und grundgesetzfeindlich operiendende bundesdeutsche öffentliche Gewalt keinen Grund sich Sorgen machen zu müssen um den Fortbestand ihres grundgesetzwidrigen /-feindlichen Handelns gegen die Grundrechteträger.
Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes bis heute – Fehlanzeige -.