Alle bundesdeutschen Grundrechteträger haben einen absoluten Anspruch darauf, dass ihnen die bundesdeutsche öffentliche Gewalt in Gestalt des Gesetzgebers, der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt ausschließlich mittels grundgesetzkonform zustande gekommenen grundgesetzkonformen Gesetzen und Rechtsverordnungen grundgesetzkonform begegnet. Dieser absolute Anspruch existiert seit dem 23.05.1949, an dem Tag nämlich trat das Bonner Grundgesetz in Kraft und bildet seitdem die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland.
Die tatsächlichen Details lesen sich hier im Blog, denn das Bonner Grundgesetz harrt bis heute noch immer seiner wahren Erfüllung. Die diesbezügliche Rede „Das unerfüllte Grundgesetz“ hielt der inzwischen verstorbene Kronjurist der SPD, Dr. Adolf Arndt am 17.10.1959.
Folglich muss jeder sich grundgesetzwidrig und / oder sogar grundgesetzfeindlich verhaltende Amtsträger damit rechnen, dass ihm die Grundrechteträger immer weniger nach seiner grundgesetzwidrigen Pfeife tanzen, denn gemäß Art. 20 Abs. 2 GG sind alle bundesdeutschen Grundrechteträger der alleinige Souverän; sämtliche bundesdeutschen Amtsträger sind Amtsträger nur auf Zeit, wenn auch einige auf Lebenszeit, beides aber nur dann, wenn sie ihr hoheitliches Handeln ausschließlich den unverbrüchlichen Rechtsbefehlen des Bonner Grundgesetzes unterwerfen. Jeder Amtsträger, der sich dieser ihn unmittelbar betreffenden Dienstpflicht entzieht, ist kraft Grundgesetzes nicht mehr im Spiel, denn nur so haben die Grundrechteträger von Ranghöchst wegen die Gewähr, dass die bundesdeutsche öffentliche Gewalt einzig und allein grundgesetzkonform denkt und handelt.
Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 70 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.