Am 10.03.2020 titelte der SPIEGEL, Zitat:
„Paradebeispiel für Voreingenommenheit“
Im Artikel lässt die Autorin Julia Jüttner den Leser u.a. das Folgende wissen:
„Daniel Sprafke, Verteidiger von einem der acht Angeklagten, lehnte den Vorsitzenden Richter sowie eine Richterin des Senats wegen Besorgnis der Befangenheit ab, nachdem er in der Mittagspause zufällig ein Gespräch zwischen ihnen und einem weiteren Richter mitanhörte.“ […]
„Es sei üblich, dass sich Richter auch außerhalb der offiziellen Beratungsrunden über laufende Verfahren austauschen, sagt Sprafke, aber „dieses Gespräch war erschütternd“ und „ein Paradebeispiel für Voreingenommenheit“.“ […]
Der letzte Absatz des Artikels gibt nicht nur dem Artikel selbst, sondern auch dem berichteten Sachverhalt eine denkwürdige Wendung, Zitat:
„Der Vorsitzende Richter Hans Schlüter-Staats zeigte sich Prozessbeteiligten zufolge betroffen, legte eine dienstliche Stellungnahme ab und erklärte sich. Da nahm Sprafke den Befangenheitsantrag überraschend zurück. „Der Vorsitzende kam auf uns zu. Mein Mandant und ich hatten das Gefühl, er hat verstanden, was wir zum Ausdruck bringen wollten. Damit war unser Ziel erreicht.“
Das geschilderte Geschehen weckt Erinnerungen an die braune deutsche Zeit zwischen dem 05.03.1933 und der bedingungslosen Kapitulation am 08.05.1945. Am 11.05.2018 veröffentlichte der Berliner Tagesspiegel unter dem Titel „Ausstellung zur NS-Justiz Schuldig bei Anklage“, das Folgende, auszugsweises Zitat:
„Drei Männer haben den Arm zum Hitlergruß erhoben, zwei in Richterroben, einer in Wehrmachtsuniform. Sie stehen vor einer „Führerbüste“ und einer Hakenkreuzfahne, ihre Gesichter zeigen grimmige Entschlossenheit. Das Foto, aufgenommen im August 1944 im Berliner Kammergericht am Kleistpark, ist ein Dokument des Schreckens. Vor dem Ersten Senat des Volksgerichtshofs wurde in diesen Wochen gegen die Verschwörer verhandelt, die am 20. Juli versucht hatten, Adolf Hitler mit einer Bombe zu töten.
Die Urteile standen vorab fest. „Das Strafgericht, das jetzt vollzogen werden muss, muss geschichtliche Ausmaße haben“, schrieb Propagandaminister Joseph Goebbels in seinem Tagebuch. „Auch, die eine unklare Stellung bezogen haben, haben die Todesstrafe verdient.““
Am 09.03.2010 fanden sich die folgenden Sätze in einem WAZ-Artikel:
„Unmöglich ist nie was“ — selbst die Wiederkehr einer Unrechtsprechung wie zu Zeiten des Nationalsozialismus. nicht.
So jedenfalls lautete die Einschätzung von Andrea Kaminski, der damaligen Direktorin des Amtsgerichts Velbert. Dort eröffnete sie am 08.03.2010 eine Ausstellung zum Thema „Justiz im Nationalsozialismus“.
70 Jahre nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland harrt es noch immer seiner wahren Erfülluing, denn de facto ist von den Weitermachern mit dem 23.05.1949 die spätestens mit der am 06.01.1947 in Rastatt ergangenen „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général ersatzlos untergegangene NS-Rechtsordnung grundgesetzwidrig übernommen und wird auf der Basis von purifiziertem nationalsozialistischen Rechts grundgesetzwidrig bis heute gegen die Bevölkerung ziel- und zweckgerichtet exekutiert wird, während das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bis heute noch immer vorsätzlich von der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt ignoriert und diskreditiert seiner wahren Erfüllung harrt. ( Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.)
Das auch der im Artikel der Julia Jüttner namentlich genannte Verteidiger Daniel Sprafke ein ernsthaftes Problem mit dem Inhalt und der Wirkweise des Bonner Grundgesetzes hat, soll nur der guten Ordnung halber hier erwähnt werden, denn Fakt ist, dass sich Sprafke dem von Grundgesetzes wegen seit dem 23.05.1949 grundgesetzwidrigen Kammerzwang unterwirft mit der Folge, dass sein anwaltliches Handeln kaum bis gar nicht mit dem Inhalt und der Wirkweise des Bonner Grundgesetzes in Einklang stehen kann, denn dann müsste er zuvörderst sich selbst seines grundgesetzwidrigen Kammerzwanges entziehen.
Viele relevante Details der vorsätzlich begangenen Versäumnisse lesen sich hier im Blog, denn Nazi-Deutschland hat bis heute nicht aufgehört zu existieren, aus diesem Grund sind auch die allermeisten Bundes- und Landesgesetzes nicht nur bis heute grundgesetzwidrig vorkonstitutionell, sondern auch von Grundgesetzes wegen wegen z.B. ihres Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ex tunc ungültig und mithin auf solchen Gesetzen basierende Verwaltungsakte sowie Gerichtsentscheidungen nichtig. Diejenigen Amtsträger, die auf der Basis solcher inexistenter Gesetze Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen erlassen, sind von Grundgesetzes wegen vom hoheitlichen Handeln ausgeschlossen, denn gemäß Art. 1 Abs. 3 GG bilden die unverletzlichen Grundrechte unmittelbar geltendes Recht gegen die bundesdeutsche öffentlichen Gewalt und binden diese mit der Folge, dass derjenige, der gegen Art. 1 Abs. 3 GG und in der Folge Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 97 Abs. 1 Hs 2 GG handelt, von Grundgesetzes wegen seinen Status als Hoheitsträger automatisch verloren hat, um nämlich den Grundrechteträger vor grundgesetzwidrigem hoheitlichen Handeln von vorn herein zu schützen. Nicht ohne Grund hat man am 11.08.1950 auf der 89. Kabinettssitzung der ersten Adenauer-Regierung das Folgende grundgesetzwidrig zu Protokoll genommen, Zitat:
»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.« Gustav Heinemann, 89. Kabinettssitzung am 11. August 1950
Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 70 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.