ungültiges Landeswahlgesetz in Thüringen wegen dessen Verstosses gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG führte nicht nur zur nichtigen Landtagswahl am 27.10.2019, sondern auch zur nichtigen Wahl des Ministerpräsidenten am 05.02.2020, so schaut’s aus mit der Folge, dass Kemmerich von etwas nicht zurücktreten kann, was er trotz Annahme und Eidesleistung von Grundgesetzes wegen nicht übertragen bekommen hat

Am 06.02.2020 erklärt sich der mit den vermeintlichen Stimmen der nominell ihr Landtagsmandat ausübenden AfD-Abgeordneten nominell zum Thüringer Ministerpräsidenten im Rahmen der von Grundgesetzes wegen nichtigen Ministerpräsidentenwahl gewählte Spitzenfunktionär der FDP Kemmerich vor der Presse, dass er nach der gestrigen Annahme der Wahl nun sein Amt zurückgeben werde und die FDP – Fraktion die Auflösung des Landtages beantragen werde. Hier der vollständige Wortlaut:

Fakt ist, dass aufgrund des wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ex tunc ungültige thüringische Landeswahlgesetz die Landtagswahl am 27.10.2019 nichtig gewesen ist mit der Folge, dass alle im Thüringer Landtag am 05.02.2020 zusammengekommenen „Parteisoldaten“ der SPD, Linke, Grüne, CDU, AfD und FDP keine wahlberechtigen Mandatsträger waren mit der Folge, dass die durchgeführte Wahl des thüringischen Ministerpräsidenten in allen drei Wahlgängen nichtig gewesen ist mit der weiteren Folge, dass der die nach dem dritten Wahlgang angenommene Wahl Kemmerich (FDP) grundgesetzwidrig und somit bloß nominell das Amt des Ministerpräsidenten übertragen bekommen hat, daran ändert auch die Tatsache nichts, dass Kemmerich im Landtag nach der von ihm erklärten Annahme vereidigt worden ist. Nichtig bleibt nämlich nichtig, so wie der Fisch vom Kopf stinkt.

Von diesem bloß nominell innehabenden Amt des Ministerpräsidenten Thüringens kann Kemmerich, der studierter Jurist zu sein behauptet, denn auch nicht zurücktreten, geschweige denn kann und darf er das grundgesetzwidrig angenommene Amt führen, auch nicht einmal kommissarisch.

Fakt ist, dass es sofortige Neuwahlen zu geben hat, die jedoch nur auf der Grundlage eines endlich grundgesetzkonformenen Landeswahlgesetzes in Thüringen und dann ist der ganze grundgesetzwidrige Spuk ad hoc vorbei für Thüringen, nicht jedoch für den seit 70 Jahren grundgesetzwidrig existierenden Deutschen Bundestag sowie aller übrigen bundesdeutschen Landtage, denn auch deren Wahlgesetze verstoßen samt und sonders gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und sind infolge dessen ex tunc ungültig. Das thüringische politische Beben ist von daher noch lange nicht gebannt, der bundesdeutsche grundgesetzgeborene Vulkan hat in Thüringen bisher ein bisschen bloß die Tische und Stühle sowie die politischen Mandatsträger vibrieren lassen.

Fakt ist sodann trotz aller anders lautenden Behauptungen, dass das Nazi-Pack sich nicht von der bedingungslosen Kapitulation am 08. Mai 1945 hat sonderlich beeindrucken lassen, klammheimlich und unscheinbar wurde und wird bis heute am Ziel, nämlich der Errichtung des Tausendjährigen Reich von Seiten der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt samt der sog. etablierten politischen Parteien trotz „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général vom 06.01.1947 in Rastatt und Inkrafttretens des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland am 23.05.1949.

In der Bundesrepublik Deutschland wird grundgesetzwidrig immer noch die ersatzlos untergegangene grundgesetzwidrige NS-Rechtsordnung auf der Basis grundgesetzwidrig purifizierten grundgesetzwidrigen nationalsozialistischen Rechts (C.Laage in »Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945« in »Kritische Justiz« Heft 4/1989, S. 409-432) gegen die Bevölkerung grundgesetzwidrig exekutiert.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 70 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.

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