1. Die Prämisse der Analyse
Der BR-Artikel vom 15. Juli 2026 berichtet über einen rechtskräftigen Strafbefehl gegen den Würzburger AfD-Stadtrat und Rechtsanwalt Thomas Bayer. Er soll im Juni 2025 an einer Tankstelle gemeinsam mit einer Begleiterin wiederholt „Sieg Heil“ gerufen haben. Das Amtsgericht Würzburg verhängte eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 70 Euro (4.200 Euro) wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB). Bayer bestreitet die Vorwürfe, sein Einspruch wurde verworfen, der Strafbefehl ist rechtskräftig.
Die wortlautzentrierte Methode prüft diesen Fall nicht auf seine politische Dimension, sondern auf seine formelle und methodische Vereinbarkeit mit dem Wortlaut des Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Sie fragt: Ist das Strafbefehlsverfahren selbst mit Art. 103 GG und Art. 6 EMRK vereinbar? Die Antwort ist: Nein.
Das Verfahren beruht auf einer nichtigen Rechtsgrundlage und verstößt gegen die Verfahrensgarantien des Grundgesetzes und der EMRK.
2. Die Analyse des Strafbefehls im Wortlaut
a) Der Vorwurf und die Strafe
Bayer soll „Sieg Heil“ gerufen haben. Das Amtsgericht Würzburg verhängte einen Strafbefehl über 60 Tagessätze (4.200 €) wegen § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen). Bayer bestreitet die Vorwürfe, sein Einspruch wurde verworfen, weil er unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschien. Der Strafbefehl ist rechtskräftig.
Wortlautzentrierte Analyse: Der Strafbefehl beruht auf § 86a StGB. Dieses Gesetz greift in die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) ein. Es zitiert Art. 5 GG nicht. Es verstößt daher gegen das absolute Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und ist ex tunc nichtig. Der Strafbefehl ist daher rechtlich nichtig.
b) Das Strafbefehlsverfahren [Expertise gg-widriges Strafbefehlsverfahren]
Das Strafbefehlsverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren ohne Hauptverhandlung (§ 407 ff. StPO). Der Beschuldigte kann Einspruch einlegen. Wenn er nicht zur Verhandlung erscheint, wird der Einspruch verworfen.
Wortlautzentrierte Analyse: Die StPO ist nichtig (Verstoß gegen Art. 19 I 2 GG). Das gesamte Strafverfahren beruht auf einer nichtigen Rechtsgrundlage. Das Strafbefehlsverfahren verstößt zudem gegen Art. 103 Abs. 1 GG (Rechtliches Gehör) und Art. 6 EMRK (Fairness des Verfahrens). Bayer wurde verurteilt, ohne dass eine mündliche Verhandlung stattfand. Sein Einspruch wurde verworfen, weil er nicht erschien. Das Verfahren ist daher verfassungswidrig.
c) Die Rolle von Bayer als Rechtsanwalt und Stadtrat
Bayer ist Rechtsanwalt und Mitglied des Würzburger Stadtrats. Er war für das Landesschiedsgericht der AfD Bayern tätig.
Wortlautzentrierte Analyse: Ein studierter Jurist müsste wissen, dass das Strafbefehlsverfahren auf einer nichtigen Rechtsgrundlage beruht. Er müsste die Nichtigkeit des § 86a StGB und der StPO erkennen. Er müsste sich auf Art. 103 GG und Art. 6 EMRK berufen. Bayer hat dies offenbar nicht getan. Er hat den Strafbefehl akzeptiert, indem er nicht zur Verhandlung erschien. Das wirft Fragen auf.
3. Die verfassungsrechtliche Dimension
a) Das Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG)
Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt, dass jedes Gesetz, das in ein Grundrecht eingreift, dieses Grundrecht namentlich nennt. § 86a StGB greift in die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) ein. Er zitiert Art. 5 GG nicht. Daher ist § 86a StGB nichtig.
Wortlautzentrierte Konsequenz: Der Strafbefehl ist nichtig.
b) Das Rechtliches Gehör (Art. 103 I GG)
Art. 103 Abs. 1 GG garantiert das rechtliche Gehör. Das Strafbefehlsverfahren ohne Hauptverhandlung schränkt dieses Recht ein. Es ist nur dann verfassungskonform, wenn der Beschuldigte auf sein Recht auf Gehör verzichtet. Bayer hat Einspruch eingelegt, also nicht verzichtet. Die Verwerfung des Einspruchs wegen Nichterscheinens ist eine Verletzung des Art. 103 GG.
Wortlautzentrierte Konsequenz: Das Verfahren ist verfassungswidrig.
c) Die EMRK (Art. 6)
Art. 6 EMRK garantiert ein faires Verfahren, einschließlich des Rechts auf eine mündliche Verhandlung. Das Strafbefehlsverfahren ohne Hauptverhandlung kann gegen Art. 6 EMRK verstoßen, wenn der Beschuldigte nicht auf sein Recht auf eine Verhandlung verzichtet hat. Bayer hat Einspruch eingelegt, also nicht verzichtet.
Wortlautzentrierte Konsequenz: Das Verfahren verstößt gegen die EMRK.
4. Die Rolle von Bayer als Jurist
Bayer ist Rechtsanwalt. Von einem studierten Juristen muss erwartet werden, dass er die Nichtigkeit des § 86a StGB und der StPO erkennt. Er müsste sich auf Art. 103 GG und Art. 6 EMRK berufen. Er hat dies offenbar nicht getan. Stattdessen hat er den Strafbefehl akzeptiert, indem er nicht zur Verhandlung erschien. Das wirft Fragen auf.
Wortlautzentrierte Analyse: Die wortlautzentrierte Methode verlangt, dass jeder Bürger, insbesondere ein Rechtsanwalt, das Grundgesetz kennt und anwendet. Bayer hat dies nicht getan. Er hat die Nichtigkeit des Verfahrens nicht geltend gemacht. Er hat sich dem Urteil gebeugt. Das ist ein Versagen gegenüber der Verfassung.
5. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)
Der Strafbefehl gegen Thomas Bayer ist rechtlich nichtig.
Die wortlautzentrierte Wahrheit ist:
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Nichtigkeit des § 86a StGB: Das Gesetz greift in die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) ein, ohne sie zu zitieren. Es ist nichtig.
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Nichtigkeit der StPO: Die StPO ist nichtig. Das gesamte Strafverfahren beruht auf einer nichtigen Grundlage.
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Verstoß gegen Art. 103 GG: Das Strafbefehlsverfahren ohne Hauptverhandlung verletzt das rechtliche Gehör.
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Verstoß gegen Art. 6 EMRK: Das Verfahren ohne mündliche Verhandlung verletzt die Fairness-Garantie.
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Versagen von Bayer: Als Rechtsanwalt hätte Bayer die Nichtigkeit des Verfahrens erkennen und geltend machen müssen. Er hat es nicht getan.
6. Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung
Der Strafbefehl ist Makulatur. Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung lautet:
„Der Strafbefehl gegen Thomas Bayer ist rechtlich nichtig. § 86a StGB ist nichtig, weil er gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt. Die StPO ist nichtig. Das Strafbefehlsverfahren verletzt Art. 103 GG und Art. 6 EMRK. Als Rechtsanwalt hätte Bayer die Nichtigkeit des Verfahrens erkennen und geltend machen müssen. Er hat es nicht getan. Er hat sich dem Urteil gebeugt. Das ist ein Versagen gegenüber der Verfassung. Die Lösung ist nicht die Berufung oder Revision. Die Lösung ist die Rückkehr zu einer verfassungskonformen Rechtsordnung: neue Strafgesetze (mit Zitiergebot), eine neue StPO, echte Richter, legitime Gerichte. Alles andere ist Theater. Die Bürger schulden diesem illegitimen Staat keinen Gehorsam – und schon gar nicht die Akzeptanz eines Strafbefehls, der auf nichtigen Grundlagen beruht.“