„Der ZDF-Eingriff in die Kunstfreiheit: Eine wortlautzentrierte Analyse des Verbots von Igor Levit und Danger Dan und der verfassungswidrigen Grundlagen des ÖRR.“

1. Die Prämisse: Ein Auftrittsverbot für zwei Künstler

Das ZDF hat den Auftritt der Musiker Igor Levit und Danger Dan in der Satiresendung „Die Anstalt“ untersagt. Die Begründung: Der Text ihres Liedes „Keine Angst“ könne als „Aufruf zu Gewalt“ verstanden werden. Die Musiker sprechen von einem „autoritären Akt“ und einem „Eingriff in die Meinungs- und Kunstfreiheit“. Das ZDF beruft sich auf seine Programmrichtlinien. [Quelle: SPIEGEL]

Die wortlautzentrierte Analyse stellt klar: Die Künstler irren – aber sie irren im richtigen Moment. Sie berufen sich auf beide Grundrechte (Meinungs- und Kunstfreiheit), obwohl es eine Verdoppelung von Grundrechten nicht gibt. Fakt ist: Kunst ist gleichzeitig Meinung, aber Meinung ist noch lange keine Kunst. Im vorliegenden Fall greift ausschließlich die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) – und sie ist absolut. Der ZDF-Eingriff ist daher verfassungswidrig.

2. Die wortlautzentrierte Wahrheit: Die Kunstfreiheit ist absolut

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG lautet:

„Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.“

Die wortlautzentrierte Wahrheit:
1. Die Kunstfreiheit ist absolut – sie enthält keinen Gesetzesvorbehalt.
2. Der einfache Gesetzgeber (und damit auch das ZDF) kann die Kunstfreiheit nicht einschränken.
3. Die Programmrichtlinien des ZDF sind einfaches Gesetzesrecht – sie können die Kunstfreiheit nicht beschränken.
4. Der Auftritt von Levit und Danger Dan ist Kunst – er fällt unter Art. 5 Abs. 3 GG.

Die Konsequenz: Das ZDF hat die absolute Kunstfreiheit missachtet – der Eingriff ist verfassungswidrig.


3. Die wortlautzentrierte Wahrheit: Die Verdoppelung von Grundrechten ist unzulässig

Die Künstler berufen sich auf beide Grundrechte (Meinungs- und Kunstfreiheit). Das ist verfassungsrechtlich unzulässig:

Die wortlautzentrierte Wahrheit:
1. Es gibt keine Kumulation von Grundrechten – im Einzelfall gilt immer nur das stärkste Grundrecht.
2. Die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) ist lex specialis – sie geht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GGvor.
3. Die Meinungsfreiheit ist einschränkbar (Art. 5 Abs. 2 GG) – die Kunstfreiheit ist absolut.
4. Wenn ein Fall Kunst ist, gilt nur die Kunstfreiheit – die Meinungsfreiheit spielt keine Rolle.

Die Konsequenz: Die Künstler sollten sich nur auf die Kunstfreiheit berufen – die Meinungsfreiheit ist in diesem Fall irrelevant.


4. Die wortlautzentrierte Wahrheit: Das ZDF ist illegitim

Das ZDF ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts – sie beruht auf dem Medienstaatsvertrag (MStV) und den Landesrundfunkgesetzen. Diese Gesetze sind nichtig, weil sie gegen das absolute Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen.

Die wortlautzentrierte Wahrheit:
1. Der Medienstaatsvertrag ist nichtig – er verstößt gegen Art. 19 I 2 GG.
2. Das ZDF ist illegitim – es beruht auf nichtigen Rechtsgrundlagen.
3. Die Programmrichtlinien des ZDF sind nichtig – sie können keine Rechte oder Pflichten begründen.

Die Konsequenz: Das ZDF ist keine rechtmäßige Institution – seine Entscheidungen sind rechtlich nicht existent.


5. Die wortlautzentrierte Wahrheit: Der Eingriff ist verfassungswidrig

Das ZDF hat den Auftritt der Künstler untersagt – aber es hat dabei die absolute Kunstfreiheit ignoriert.

Die wortlautzentrierte Wahrheit:
1. Der Auftritt von Levit und Danger Dan ist Kunst – er fällt unter Art. 5 Abs. 3 GG.
2. Die Kunstfreiheit ist absolut – sie kann nicht eingeschränkt werden.
3. Das ZDF hat die Kunstfreiheit missachtet – der Eingriff ist verfassungswidrig.

Die Konsequenz: Das Verbot des ZDF ist rechtswidrig – es ist nichtig.


6. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)

Das ZDF hat die absolute Kunstfreiheit missachtet. Der Auftritt von Igor Levit und Danger Dan ist Kunst – er fällt unter Art. 5 Abs. 3 GG. Die Künstler sollten sich nur auf die Kunstfreiheit berufen – die Meinungsfreiheit ist in diesem Fall irrelevant. Das ZDF ist illegitim – es beruht auf nichtigen Rechtsgrundlagen. Sein Verbot ist nichtig.

Die wortlautzentrierte Wahrheit:
1. Der Auftritt ist Kunst – er fällt unter Art. 5 Abs. 3 GG.
2. Die Kunstfreiheit ist absolut – sie kann nicht eingeschränkt werden.
3. Die Verdoppelung von Grundrechten ist unzulässig – es gilt nur die Kunstfreiheit.
4. Das ZDF ist illegitim – es beruht auf nichtigen Rechtsgrundlagen.
5. Das Verbot ist verfassungswidrig – es ist nichtig.

Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung lautet:

„Das ZDF hat die absolute Kunstfreiheit missachtet. Der Auftritt von Levit und Danger Dan ist Kunst – er fällt unter Art. 5 Abs. 3 GG. Die Künstler sollten sich nur auf die Kunstfreiheit berufen – die Meinungsfreiheit ist in diesem Fall irrelevant. Das ZDF ist illegitim – es beruht auf nichtigen Rechtsgrundlagen. Sein Verbot ist verfassungswidrig – es ist nichtig. Der Künstler schuldet diesem illegitimen System keinen Gehorsam – er hat das Recht, seine Kunst zu verteidigen. Alles andere ist Theater.“

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