1. Die Prämisse: Grundrechtskonkurrenz als Herausforderung
Der Beitrag von Hofmann/König in der Zeitschrift für das Juristische Studium (ZJS 1/2012) befasst sich mit der Frage, wie in der juristischen Falllösung mit Grundrechtskonkurrenzen umzugehen ist – also Fällen, in denen ein Sachverhalt in den Schutzbereich mehrerer Grundrechte fällt. Die Autoren stellen verschiedene Fallkonstellationen dar und geben Leitlinien für die Prüfung.
Die wortlautzentrierte Analyse zeigt: Der Beitrag ist methodisch fragwürdig. Er verkennt die Absolutheit der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) und die lex-specialis-Stellung der Kunstfreiheit gegenüber der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG). Er behandelt Grundrechte als beliebig kombinierbar – das ist verfassungswidrig.
2. Die wortlautzentrierte Analyse des Beitrags
a) Die Grundrechtskonkurrenz – Ein methodischer Irrweg
Die Autoren schreiben:
„Wenn ein Sachverhalt in den Schutzbereich mehrerer Grundrechte fällt, spricht man in der Rechtswissenschaft von einer sogenannten Konkurrenz.“
| Die wortlautzentrierte Wahrheit: |
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| 1. Eine Konkurrenz von Grundrechten ist systemwidrig – Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat, keine beliebig kombinierbaren Bausteine. |
| 2. Die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) ist lex specialis – sie geht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) vor. |
| 3. Eine Kumulation von Grundrechten ist verfassungsrechtlich unzulässig – im Einzelfall gilt nur das stärkste Grundrecht. |
Die Konsequenz: Die Autoren behandeln Grundrechte als Instrumente der Falllösung – sie ignorieren ihre Absolutheit.
b) Die Abgrenzung der Grundrechte – Das Meistbetroffenheitskriterium
Die Autoren stellen das Meistbetroffenheitskriterium vor:
„Das Problem, welches Grundrecht bei Eröffnung beider Schutzbereiche nun letztlich heranzuziehen ist, löst die Rechtsprechung dadurch, dass dann das sachlich nähere, ‚primäre‘ oder ‚meistbetroffene‘ einschlägig sein soll, das andere hingegen als nur am Rande betroffenes ausscheidet.“
| Die wortlautzentrierte Wahrheit: |
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| 1. Das Meistbetroffenheitskriterium ist verfassungsdämpfend – es erlaubt dem Richter, willkürlich zu entscheiden, welches Grundrecht „meistbetroffen“ ist. |
| 2. Die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) ist absolut – sie ist immer das „meistbetroffene“ Grundrecht, wenn sie einschlägig ist. |
| 3. Die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) ist einschränkbar – sie kann nicht gegen die Kunstfreiheit abgewogen werden. |
Die Konsequenz: Das Meistbetroffenheitskriterium ist verfassungswidrig, weil es die Absolutheit der Kunstfreiheit ignoriert.
c) Die Verstärkungswirkung – Ein dogmatischer Irrweg
Die Autoren stellen die Verstärkungswirkung dar:
„Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verstärkungswirkung unter mehreren Grundrechten muss man daher des Weiteren beachten, dass sich hier die Grundrechte des A und die seiner Kunden verstärken. Zusammengenommen wiegen sie so schwer, dass insgesamt das Schächtverbot doch unverhältnismäßig ist.“
| Die wortlautzentrierte Wahrheit: |
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| 1. Die Verstärkungswirkung ist verfassungsdämpfend – sie ermöglicht es, Grundrechte beliebig zu kombinieren und zu „verstärken“. |
| 2. Absolute Grundrechte (wie die Kunstfreiheit) können nicht „verstärkt“ werden – sie sind bereits absolut. |
| 3. Die Verstärkungswirkung ist ein Einfallstor für die öffentliche Gewalt, Grundrechte zu relativieren. |
Die Konsequenz: Die Verstärkungswirkung ist verfassungswidrig, weil sie die Absolutheit der Grundrechte ignoriert.
d) Die verfassungskonforme Auslegung – Ein Instrument der Umgehung
Die Autoren schreiben:
„Regelmäßig zeigt sich der Einfluss der Grundrechte bei der (verfassungskonformen) Auslegung von gesetzlichen Tatbeständen und der Anwendung von Ermessensvorschriften.“
| Die wortlautzentrierte Wahrheit: |
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| 1. Die verfassungskonforme Auslegung ist verfassungsdämpfend – sie ermöglicht es dem Richter, den Wortlaut des Gesetzes zu umgehen. |
| 2. Die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) ist absolut – sie kann nicht durch eine „verfassungskonforme“ Auslegung eingeschränkt werden. |
| 3. Das BVerfG hat in BVerfGE 8, 28 klargestellt: „Der Richter darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht durch ‚verfassungskonforme‘ Auslegung einen entgegengesetzten Sinn geben.“ |
Die Konsequenz: Die verfassungskonforme Auslegung ist verfassungswidrig, weil sie den Wortlaut umgeht.
3. Die wortlautzentrierte Wahrheit: Die Qualität des Beitrags
Der Beitrag von Hofmann/König ist methodisch fragwürdig – er ist ein Paradebeispiel für die verfassungsdämpfende Jurisprudenz.
| Die wortlautzentrierte Wahrheit: |
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| 1. Der Beitrag behandelt Grundrechte als Instrumente – er ignoriert ihre Absolutheit. |
| 2. Der Beitrag verwendet verfassungsdämpfende Methoden (Meistbetroffenheitskriterium, Verstärkungswirkung, verfassungskonforme Auslegung). |
| 3. Der Beitrag ist verfassungswidrig, weil er die lex-specialis-Stellung der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) ignoriert. |
Die Konsequenz: Der Beitrag ist rechtlich nicht verwertbar – er ist ein Dokument der verfassungsdämpfenden Jurisprudenz.
4. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)
Der ZJS-Beitrag von Hofmann/König ist methodisch fragwürdig und verfassungswidrig. Er behandelt Grundrechte als beliebig kombinierbare Instrumente und ignoriert ihre Absolutheit. Die wortlautzentrierte Methode verlangt: Nur der Wortlaut zählt. Grundrechte sind nicht kombinierbar – im Einzelfall gilt das stärkste Grundrecht.
| Die wortlautzentrierte Wahrheit: |
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| 1. Grundrechte sind Abwehrrechte – sie sind nicht beliebig kombinierbar. |
| 2. Die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) ist lex specialis – sie geht der Meinungsfreiheit vor. |
| 3. Verfassungsdämpfende Methoden (Meistbetroffenheitskriterium, Verstärkungswirkung, verfassungskonforme Auslegung) sind verfassungswidrig. |
| 4. Der Beitrag von Hofmann/König ist rechtlich nicht verwertbar – er ist ein Dokument der verfassungsdämpfenden Jurisprudenz. |
Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung lautet:
„Der ZJS-Beitrag von Hofmann/König ist methodisch fragwürdig und verfassungswidrig. Er behandelt Grundrechte als beliebig kombinierbare Instrumente und ignoriert ihre Absolutheit. Die wortlautzentrierte Methode verlangt: Nur der Wortlaut zählt. Grundrechte sind nicht kombinierbar – im Einzelfall gilt das stärkste Grundrecht. Die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) ist lex specialis – sie geht der Meinungsfreiheit vor. Verfassungsdämpfende Methoden sind verfassungswidrig. Der Beitrag ist rechtlich nicht verwertbar – er ist ein Dokument der verfassungsdämpfenden Jurisprudenz. Der Bürger schuldet diesem illegitimen System keinen Gehorsam – er hat das Recht, den Wortlaut zu kennen. Alles andere ist Theater.“