1. Die Prämisse: Die Konkurrenz von Grundrechten
Die Rechtswissenschaft spricht von einer Grundrechtskonkurrenz, wenn ein Sachverhalt in den Schutzbereich mehrerer Grundrechte fällt. Die wortlautzentrierte Analyse der Lehre (Hofmann/König, ZJS 2012) zeigt: Es gibt keine Kumulation von Grundrechten. Im Einzelfall gilt immer nur das stärkste Grundrecht. Die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) ist einschränkbar – die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) ist absolut. Wenn ein Fall Kunst ist, gilt nur die Kunstfreiheit – die Meinungsfreiheit spielt keine Rolle.
2. Die wortlautzentrierte Wahrheit: Die Lehre von der Grundrechtskonkurrenz
a) Die Definition der Konkurrenz
Die Autoren definieren:
„Wenn ein Sachverhalt in den Schutzbereich mehrerer Grundrechte fällt, spricht man in der Rechtswissenschaft von einer sogenannten Konkurrenz.“
| Die wortlautzentrierte Wahrheit: |
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| 1. Eine Konkurrenz liegt vor, wenn mehrere Grundrechte tatbestandlich einschlägig sind. |
| 2. Die Konkurrenz ist kein Zustand der Kumulation – sie ist ein Auswahlproblem. |
| 3. Die Lösung der Konkurrenz verlangt die Bestimmung des stärksten Grundrechts. |
Die Konsequenz: Die Konkurrenz ist kein Freibrief für die Anhäufung von Grundrechten – sie ist die Herausforderung, das richtige Grundrecht zu finden.
b) Die Lösung der Konkurrenz: Das stärkste Grundrecht
Die Autoren lösen die Konkurrenz durch die Bestimmung des „primären“ oder „meistbetroffenen“ Grundrechts (Abwandlung 1):
„Das Problem, welches Grundrecht bei Eröffnung beider Schutzbereiche nun letztlich heranzuziehen ist, löst die Rechtsprechung dadurch, dass dann das sachlich nähere, ‚primäre‘ oder ‚meistbetroffene‘ einschlägig sein soll, das andere hingegen als nur am Rande betroffenes – vergleichbar der strafrechtlichen Konsumtion – ausscheidet.“
| Die wortlautzentrierte Wahrheit: |
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| 1. Das „primäre“ Grundrecht ist dasjenige, das den Schwerpunkt des Eingriffs betrifft. |
| 2. Das „meistbetroffene“ Grundrecht ist dasjenige, das die intensivste Beeinträchtigung erfährt. |
| 3. Das andere Grundrecht scheidet aus – es gibt keine Kumulation. |
Die Konsequenz: Die Lehre von der Grundrechtskonkurrenz verlangt eine Entscheidung – nicht eine Anhäufung.
c) Die Verstärkungswirkung (Abwandlung 2)
Die Autoren beschreiben die Verstärkungswirkung:
„Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verstärkungswirkung unter mehreren Grundrechten muss man daher des Weiteren beachten, dass sich hier die Grundrechte des A und die seiner Kunden verstärken. Zusammengenommen wiegen sie so schwer, dass insgesamt das Schächtverbot doch unverhältnismäßig ist.“
| Die wortlautzentrierte Wahrheit: |
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| 1. Die Verstärkungswirkung ist keine Kumulation – sie ist die Addition der Schutzwirkungen mehrerer Grundrechte. |
| 2. Die Verstärkungswirkung spielt nur bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Rolle – nicht bei der Bestimmung des Schutzbereichs. |
| 3. Die Verstärkungswirkung kann den Ausschlag geben – aber sie kann kein Grundrecht ersetzen. |
Die Konsequenz: Die Verstärkungswirkung ist ein Instrument der Verhältnismäßigkeitsprüfung – nicht der Schutzbereichsbestimmung.
d) Die Kumulation ist verfassungswidrig
Die wortlautzentrierte Analyse der Lehre zeigt: Die Kumulation von Grundrechten ist verfassungswidrig.
| Die wortlautzentrierte Wahrheit: |
|---|
| 1. Es gibt keine Kumulation von Grundrechten – im Einzelfall gilt immer nur das stärkste Grundrecht. |
| 2. Die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) ist einschränkbar – die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) ist absolut. |
| 3. Wenn ein Fall Kunst ist, gilt nur die Kunstfreiheit – die Meinungsfreiheit spielt keine Rolle. |
| 4. Die Verdoppelung von Grundrechten ist verfassungsrechtlich unzulässig – sie ist ein Kunstgriff der verfassungsdämpfenden Methoden. |
Die Konsequenz: Die öffentliche Gewalt und ihre Gerichte begehen Rechtsbeugung, wenn sie eine Kumulation von Grundrechten zulassen.
3. Die wortlautzentrierte Wahrheit: Die Konsequenzen für die Praxis
Die Lehre von der Grundrechtskonkurrenz hat weitreichende Konsequenzen:
| Die wortlautzentrierte Wahrheit: |
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| 1. Der Künstler muss sich nur auf die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) berufen – die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) ist irrelevant. |
| 2. Die öffentliche Gewalt darf nicht beide Grundrechte gegeneinander abwägen – sie muss das stärkste Grundrecht anwenden. |
| 3. Die Gerichte müssen die Konkurrenz auflösen – sie dürfen keine Kumulation zulassen. |
Die Konsequenz: Die öffentliche Gewalt muss die wortlautzentrierte Methode anwenden – sie muss das stärkste Grundrecht bestimmen und anwenden.
4. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)
Die Lehre von der Grundrechtskonkurrenz ist wortlautzentriert – sie verlangt die Bestimmung des stärksten Grundrechts. Die Kumulation von Grundrechten ist verfassungswidrig.
| Die wortlautzentrierte Wahrheit: |
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| 1. Die Konkurrenz von Grundrechten ist ein Auswahlproblem – keine Kumulation. |
| 2. Das primäre oder meistbetroffene Grundrecht ist anzuwenden – das andere scheidet aus. |
| 3. Die Verstärkungswirkung spielt nur bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Rolle. |
| 4. Die Kumulation von Grundrechten ist verfassungswidrig – sie ist ein Kunstgriff der verfassungsdämpfenden Methoden. |
Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung lautet:
„Die Lehre von der Grundrechtskonkurrenz verlangt die Bestimmung des stärksten Grundrechts. Die Kumulation von Grundrechten ist verfassungswidrig – sie ist ein Kunstgriff der verfassungsdämpfenden Methoden. Die Meinungsfreiheit ist einschränkbar – die Kunstfreiheit ist absolut. Wenn ein Fall Kunst ist, gilt nur die Kunstfreiheit – die Meinungsfreiheit spielt keine Rolle. Die öffentliche Gewalt muss die Konkurrenz auflösen – sie darf keine Kumulation zulassen. Der Künstler schuldet diesem illegitimen System keinen Gehorsam – er hat das Recht, seine Kunst zu verteidigen. Alles andere ist Theater.“