Am 15.06.1943 von den Nazis im NS-Terrorregime des Massenmörders und Usurpators Adolf Hitler ersatzlos abgeschafft, der strafbare Amtsmissbrauch im folgenden Wortlaut aus § 339 RStGB:
§ 339. (1) Ein Beamter, welcher durch Mißbrauch seiner Amtsgewalt oder durch Androhung eines bestimmten Mißbrauchs derselben Jemand zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung widerrechtlich nöthigt, wird mit Gefängniß bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In den Fällen der §§ 106, 107, 167 und 253 tritt die daselbst angedrohte Strafe ein, wenn die Handlung von einem Beamten, wenn auch ohne Gewalt oder Drohung, aber durch Mißbrauch seiner Amtsgewalt oder Androhung eines bestimmten Mißbrauchs derselben begangen ist.
Schaut man bis heute in das bundesdeutsche StGB, dann findet sich zum strafbaren Amtsmissbrauch selbst seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 keine redaktionelle Wiederaufnahme des Straftatbestandes Amtsmissbrauch.
Erst wenn man genauer hinschaut, quasi nach dem strafbaren Amtsmissbrauch akribisch auf die Suche geht, wird man einzig im bundesdeutschen Wehrstrafgesetzbuch fündig und zwar heißt es dort im § 32 – Mißbrauch der Befehlsbefugnis zu unzulässigen Zwecken:
„Wer seine Befehlsbefugnis oder Dienststellung gegenüber einem Untergebenen zu Befehlen, Forderungen oder Zumutungen mißbraucht, die nicht in Beziehung zum Dienst stehen oder dienstlichen Zwecken zuwiderlaufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.“
Vergleicht man nun beide Straftatbestände miteinander, dann fällt schnell auf, dass sich beide sehr ähneln, denn in beiden Fällen soll die mit dem übertragenen Amt gleichzeitig verliehene Macht gegen Missbrauch durch den einzelnen Amtsinhaber geschützt werden. Bekanntermaßen dehnt sich Macht so lange aus, bis sie an ihre Grenzen stößt. Ein immer schon probates Mittel gegen Machtmissbrauch ist das unter Strafe stellen des Amtsmissbrauches.
Die Nazis haben am 15.06.1943 sich von dem weltweit akzeptierten Rechtssatz leiten lassen „keine Strafe ohne Gesetz“ oder lateinisch „nulla poena sine lege“ und mit Blick auf das nahende Ende des NS-Terrorregimes das Reichs-StGB von verfänglichen Straftatbeständen gesäubert, um nicht für die eigenen Verbrechen bestraft werden zu können. Nötigung und Erpressung wurden am 15.06.1943 mit einem nazideutschen Gesinnungsmerkmal, nämlich dem „gesunden Volksempfinden“ angrhübscht, das bis 1954 noch in beiden bundesdeutschen Straftatbeständen belassen worden ist, um es aber dann nicht etwa abzuschaffen, sondern es umzutaufen in „verwerflich„. Die am 15.06.1943 hier eingeführte Gesinnung ist als bis heute in beiden §§ geblieben.
So ist es denn auch noch kaum bis gar nicht mehr verwunderlich, dass auch die Folter, trotz weltweiter Ächtung seit dem 10.12.1984 mit dem Übereinkommen gegen die Folter, in der Bundesrepublik Deutschland bis heute noch immer nicht ausdrücklich unter strafe gestellt worden ist, obwohl es der Art. 4 des Übereinkommens gegen die Folter ausdrücklich von allen Ländern verlangt, wenn sie das Übereinkommen ratifiziert haben. Das tat die Bundesrepublik Deutschland übrigens bereits im Jahr 1990.
Die Bundesrepublik Deutschland ignoriert aber auch die bereits am 06.01.1947 in Rastatt von dem damaligen franz. Alliierten Tribuns Général erlassene „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“, wonach das gesamte kodifizierte Recht des NS-Terrorregimes seit dem 05.03.1933 ersatzlos untergegangen is, so dass die bis heute grundgesetzwidrig exekutierte NS-Rechtsordnung auf der Basis purifizierten NS-Rechts im deutschen Rechtssystem seit 72 Jahren nichts mehr zu suchen hat.
Fakt ist, dass auf diese Weise die unverbrüchlichen Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes einschließlich der unmittelbares Recht gegenüber der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt bildenden unverletzlichen Grundrechte auf diese Weise leerlaufen.
Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.