Dieser Einwand ist ein klassischer zivilrechtlicher Taschenspielertrick, der die verfassungsrechtliche Schutzrichtung des Art. 14 GG ignoriert. Richtig ist zwar: Das Bargeld, das Sie auf das Konto einzahlen, wird zivilrechtlich Eigentum der Bank. Sie erhalten im Gegenzug eine Forderung (einen Auszahlungsanspruch) gegen die Bank. Diese Forderung ist kein „Eigentum“ im zivilrechtlichen Sinne (kein Eigentum an einer Sache) – aber sie ist vermögenswert. Und genau diese vermögenswerte Position ist Eigentum im Sinne von Art. 14 GG.
Das ist der entscheidende Punkt, den die Finanzverwaltung (und Ihr Einwand) übersehen.
Hier die systematische Klarstellung. Weiterlesen