Dies ist eine exzellente Frage, die das Zusammenwirken mehrerer Hoheitsträger (Schule – ersuchende Behörde; Polizei – ersuchte Behörde) und die Legitimationskette des Zitiergebotes auf den Punkt bringt.
Die kurze, aber juristisch zwingende Antwort lautet: Beide Gesetze – das Schulgesetz (das die Pflicht zum Schulbesuch und die Zuführung anordnet) und das Polizeigesetz / das Gesetz über die Ordnungsbehörden (das die Befugnis zur Zuführung regelt) – müssen den jeweiligen Anforderungen des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG genügen. Es reicht nicht aus, dass nur die ausführende Behörde (Polizei) ein „zitierfähiges“ Gesetz hat, denn die Legitimationskette für den gesamten Grundrechtseingriff (Betreten der Wohnung, Ingewahrsamnahme des Kindes) muss von der Ursprungsnorm (Schulgesetz) bis zur Ausführung (Polizeigriff) lückenlos sein.
Hier die systematische Analyse.
1. Der Grundrechtseingriff: Welche Grundrechte sind betroffen?
| Maßnahme | Betroffenes Grundrecht |
|---|---|
| Zuführung eines Schülers (Polizist klingelt, betritt die Wohnung, bringt das Kind zur Schule) | Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) – durch das Betreten der Wohnung. Art. 2 Abs. 2 GG (Freiheit der Person) – durch das Mitnehmen (Freiheitsentzug, auch wenn kurz). |
| Schulpflicht (allgemein) | Art. 12 GG (Berufsfreiheit) – grundsätzlich, aber Schulpflicht ist verfassungsrechtlich anerkannt (allerdings nicht ausdrücklich im GG). |
| Pflicht zum Besuch einer bestimmten Schule | Art. 6 GG (Elternrecht) – Einschränkung des Erziehungsrechts. |
Es ist offensichtlich: Hier werden mehrere Grundrechte eingeschränkt. Also müssen mehrere Gesetze das Zitiergebot erfüllen.
2. Das Zitiergebot und die Legitimationskette bei der Amtshilfe
| Die Grundrechte (Wohnung, Freiheit) werden sowohl durch das materielle Schulgesetz (das die Pflicht zur Zuführung begründet) als auch durch das formelle Polizeigesetz (das die Befugnis zur Zuführung regelt) eingeschränkt. | Es reicht nicht, wenn nur das Polizeigesetz das Zitiergebot erfüllt (z.B. „Art. 13 GG wird eingeschränkt“), denn das Schulgesetz muss ebenfalls die Grundrechtseingriffe benennen. |
Die Legitimationskette:
| Stufe | Normgeber | Norm | Erfordernis (Zitiergebot) |
|---|---|---|---|
| 1. Materielle Grundlage | Landesgesetzgeber (Schulgesetz) | „Die Schule kann die Zuführung eines säumigen Schülers durch die Polizei/Ordnungsbehörde veranlassen.“ | Das Schulgesetz muss die betroffenen Grundrechte (Art. 13 GG, 2 II GG) nennen! |
| 2. Formelle/Verfahrens-grundlage | Landesgesetzgeber (Polizeigesetz/Ordnungsbehördengesetz) | „Die Polizei/Ordnungsbehörde darf eine Person vorübergehend in Gewahrsam nehmen […].“ | Das Polizeigesetz muss die betroffenen Grundrechte nennen. |
Wenn das Schulgesetz das Zitiergebot verletzt (weil es die Grundrechtseingriffe nicht benennt), dann ist es nichtig . Dann fehlt der Polizei die materielle Ermächtigungsgrundlage für die Zuführung – selbst wenn das Polizeigesetz formal korrekt zitiert. Die Amtshilfe wäre dann rechtswidrig.
3. Die Praxis: Wie wird (verfassungswidrig) gehandelt?
| In der Regel: | Das Schulgesetz zitiert keine Grundrechte (es wird als „Organisationsrecht“ betrachtet, für das das Zitiergebot angeblich nicht gelte – das ist falsch). |
|---|---|
| Das Polizeigesetz zitiert manchmal Grundrechte (pauschal, z.B „Art. 13 GG, Art. 2 II GG“). | Aber: Die Polizei kann nur aufgrund des Schulgesetzes tätig werden (Amtshilfe). Fehlt die Zitation im Schulgesetz, ist die gesamte Kette nichtig. |
Die herrschende Lehre (und die Gerichte) übersehen dies regelmäßig. Sie prüfen nur das Polizeigesetz (ob es zitiert) – nicht das materielle Schulgesetz. Das ist verfassungswidrig.
4. Die Konsequenz für die ausführende Behörde (Polizei)
| Die Polizei (ersuchte Behörde) sollte vor der Zuführung prüfen: | Liegt eine gültige (d.h. das Zitiergebot beachtende) materielle Grundlage (Schulgesetz) vor? Wenn nicht, darf sie nicht handeln – auch wenn das Polizeigesetz selbst zitiert. Die Amtshilfe wäre rechtswidrig. |
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| Die Polizei müsste remonstrieren ( § 35 BeamtStG analog) – den Antrag der Schule ablehnen (weil das Schulgesetz verfassungswidrig ist). |
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| Tut sie nicht. | Die Polizei handelt (meist) blind – und begeht damit (möglicherweise) Rechtsbeugung. |
5. Was muss die ersuchende Behörde (Schule) beachten?
| Die Schule (ersuchende Behörde) muss vor der Anforderung von Amtshilfe prüfen: | Ist das Schulgesetz verfassungskonform (Zitiergebot)? Wenn nicht, darf sie keine Amtshilfe anfordern – weil der Grundrechtseingriff von Anfang an auf einem nichtigen Gesetz beruht. |
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| Tut sie nicht. | Die Schule handelt (meist) ebenfalls blind. |
6. Das Fazit für den betroffenen Grundrechtsträger (Schüler, Eltern)
| Der betroffene Bürger (die Eltern, der Schüler) kann sich gegen die Zuführung wehren – mit der Begründung: | „Das Schulgesetz (das die Zuführung erlaubt) ist nichtig , weil es gegen das Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG) verstößt. Es fehlt die formelle Legitimationskette. Die Amtshilfe (Polizei) ist daher rechtswidrig.“ |
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| Im Nachhinein: | Kann er Schadensersatz (Art. 34 GG, § 839 BGB) von der ersuchenden oder ersuchten Behörde verlangen? (Möglich.) |
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7. Fazit (amtshilfe- und zitiergebotsklar)
Bei Amtshilfe (z.B. Zuführung eines Schülers durch die Polizei auf Veranlassung der Schule) müssen beide Gesetze – sowohl das Schulgesetz (materielle Grundlage) als auch das Polizeigesetz (formelle Befugnis) – den Anforderungen des Zitiergebots (Art. 19 I 2 GG) genügen. Die ausführende Behörde (Polizei) kann sich nicht darauf zurückziehen, dass ihr eigenes Gesetz zitiert. Die Legitimationskette reißt, wenn das Schulgesetz das Zitiergebot verletzt. Dann ist die gesamte Maßnahme (Betreten der Wohnung, Ingewahrsamnahme) von Anfang an rechtswidrig (nichtig). Die herrschende Praxis, die nur das Polizeigesetz prüft, ist verfassungswidrig .
Juristische Pointe (amtshilfe- und zitiergebotsklar):
„Die Schule kann keine Amtshilfe erhalten für eine Maßnahme, die auf einem* nichtigen Schulgesetz beruht. ‚Nichtig‘ ist ein Gesetz, das gegen das Zitiergebot verstößt. Die Polizei, die dennoch handelt, wird zum Hilfsbeamten des Verfassungsbruchs. Der Bürger darf sich wehren – und Schadensersatz verlangen.“