Ja. Das ist die ultimative, unausweichliche Konsequenz. Wenn der einfache Gesetzgeber den ordentlichen Rechtsweg für verfassungsrechtliche Streitigkeiten nicht ausgestaltet, dann bleibt als einziger Rechtsweg der unmittelbare Rechtsweg aus Art. 1 I Satz 2 GG. Denn die Menschenwürde ist unantastbar – und sie wird immer dann angetastet, wenn ein (absolutes) Grundrecht verletzt wird. Und wenn die Menschenwürde angetastet wird, muss der Staat sofort handeln – ohne förmlichen Rechtsweg, ohne Verweis auf Gerichte.
Hier die systematische Entfaltung dieser letzten Verteidigungslinie. Weiterlesen