»Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung soll die Verwaltung binden, ist aber kein Rechtstitel zur Abwehr von Rechten des Bürgers, die sich aus der Anerkennung eines in der Verfassung garantierten Grundrechts ergeben.« BVerfGE 38, 175 – Rückenteignung
basiert auf Art. 1 Abs. 3 GG wo es seit dem 23.05.1949 unverbrüchlich heißt:
„Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.“
In der Verfassungslehre heißt es z.B. aus berufenem Munde:
»Den Grundrechten kommt insoweit eine Vergewisserungsfunktion zu, die geeignet ist, Untertanengeist und obrigkeitsstaatliche Attitüde zu überwinden. Hierzu gehört, dass der Bürger sich auf seine Grundrechte beruft – auf sie pocht und nicht der einzelne hat darzulegen, dass er zum Handeln berechtigt (befugt, ermächtigt) ist; der Staat muss umgekehrt seine Maßnahmen am Maßstab der Grundrechte rechtfertigen.« Prof. Dr. Jörn Ipsen
Im Geleitwort zur Druckausgabe des Bonner Grundgesetzes ließ der damalige Bundespräsident Dr. Gustav Heinemann denn auch das Folgende verlautbaren:
»Für den Bürger eines freiheitlichen Rechtsstaates gibt es im Grunde genommen keine wichtigere Informationsquelle als das Grundgesetz. Dort wird für das politische Handeln des einzelnen, der Parteien und der staatlichen Organe der gültige Rahmen gesetzt; dort wird mit den Grundrechten der freiheitliche Raum des Bürgers gesichert. Nur wer das Grundgesetz kennt, kann alle Chancen an freiheitlicher Mitbestimmung und politischer Mitwirkung nutzen, die unsere Verfassung uns allen anbietet.« Gustav Heinemann, Vorwort zum Grundgesetz, Bonn, den 25. November 1970
Vergessen hatte derselbe Heinemann dann wohl schon sein bis heute in den Regierungsprotokollen seit dem 11.08.1950 archiviertes verfassungsfeindliches Statement, das er auf Geheiß der westlichen Länderinnenminister aus deren Konferenz vom 10.08.1950 am Kabinettstisch der ersten Adenauer-Regierung von sich gab:
»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.« Gustav Heinemann, 89. Kabinettssitzung am 11. August 1950
Dazu passt dann in der Folge:
»Trotzdem können nicht alle Gesetze, die von der nationalsozialistischen Regierung erlassen worden sind, ohne Prüfung ihres Inhalts und der Frage, ob sie von den Betroffenen noch als geltendes Recht angesehen werden, als rechtsunwirksam behandelt werden. Eine solche Annahme würde übersehen, daß auch eine ungerechte und von geläuterter Auffassung aus abzulehnende Gesetzgebung durch das auch ihr innewohnende Ordnungselement Geltung gewinnen kann; sie schafft wenigstens Rechtssicherheit und ist deshalb, wenn sie sich innerhalb gewisser äußerster Grenzen hält, einem völligen Rechtschaos innerhalb der Rechtsunterworfenen gegenüber das geringere Übel.« – BVerfGE 6, 132 (160 f.) – Gestapo Rdnr. 149
sowie auch
»Nationalsozialistischen »Rechtsvorschriften« kann die Geltung als Recht abgesprochen werden, wenn sie fundamentalen Prinzipien der Gerechtigkeit so evident widersprechen, daß der Richter, der sie anwenden oder ihre Rechtsfolgen anerkennen wollte, Unrecht statt Recht sprechen würde.« 1. Leitsatz BVerfGE 23, 98 – Ausbürgerung I
Wenn interessiert schließlich und endlich der Inhalt der „Tillessen- / Erzberger-Entscheidung“ des franz. Alliierten Tribunal Général vom 06.01.1947 in Ratsatt, wonach das NS-Terrorregime des Massenmörders samt seiner braunen Mischpoke und dem gesamten kodifizierten Recht mit dem 05.03.1933 sang- und klanglos außer Geltung gesetzt hat.
Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes trotzdem seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.