Seit 69 Jahren stellt das am 23.05.1949 in Kraft getretene Bonner Grundgesetz die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland dar und das ist dem Grunde nach auch gut so, denn was besseres als ranghöchste Rechtsnorm hat es im Laufe der langen deutschen Geschichte noch nicht gegeben. Klar strukturiert und die sich gegen die bundesdeutsche öffentliche Gewalt richtenden Rechtsbefehle haben es zugunsten aller bundesdeutschen Grundrechteträger richtig in sich. Einen besonderen Stellenwert haben die Konstrukteure des Bonner Grundgesetzes der rechtsprechenden Gewalt zugedacht wohl auch verbunden mit der Hoffnung, dass sich die zum Richter ernannten Personen ihrer damit unmittelbar verbundenen Verantwortung bewusst werden und vor allen Dingen bleiben, war dich die Rechtsprechung zwischen 1933 und 1945 alles andere als vor allen Dingen gerecht. Stattdessen von Willkür und Allmacht geprägt, denkt man nur an die Schlächter des Volksgerichtshofes mit dem Blutrichter und Massenmörder Roland Freisler an seiner Spitze, dessen Witwe übrigens in der Bundesrepublik Deutschland trotz seines Todes noch während des herrschenden NS-Terrorregimes des Massenmörders Adolf Hitler eine üppige Richterpension verlebt hat.
Vertrauen ist gut, doch Kontrolle ist besser und so muss auch dafür von Gesetzes wegen dafür Sorge getragen werden, dass ggf. Richter von der Ausübung ihres Richteramtes trotz grundgesetzlich garantierter Weisungsfreiheit entbunden werden können, wenn es die Lage der Dinge im Einzelfall erfordern. Die einfachgesetzliche Regelung lautet „Ausschluss kraft Gesetzes“ und ist in den einzelnen Prozessgesetzen geregelt.
Bereits die Formulierung »Ausschluss kraft Gesetzes« definiert den Entzug jeglicher Entscheidungsgewalt eines »kraft Gesetzes« (von jeder Entscheidung) »ausgeschlossenen« Richters – es handelt sich insoweit um ein ausnahmsloses richterliches Entscheidungsverbot kraft Gesetzes. Dieser Ausschluss kraft Gesetzes bewirkt die Aussetzung der Amtsgewalt als Richter i.S.d. Art. 92 GG in Bezug auf die zu entscheidende Sache und stellt seine Person mit jeder anderen nicht zur richterlichen Entscheidung befugten Person gleich.
Deshalb mangelt es jeder das gesetzliche Ausschlussgebot verletzenden richterlichen Entscheidung einer solchen Person an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigung und damit auch an Rechtskraft. Das Gesetz verfügt keine Rechtskraft von richterlichen Entscheidungen, welche durch das Gesetz verboten werden.
Derartige Entscheidungen von kraft Gesetzes von einer solchen richterlichen Entscheidung ausgeschlossenen Person sind demnach immer auch kraft Gesetzes nichtig. Ihre Nichtigkeit ist also keine Frage einer durch ein Rechtsmittel erzwungenen folgenden konstitutiven richterlichen Entscheidung, sondern wird bereits deklaratorisch ex tunc durch den Ausschluss kraft Gesetzes von der richterlichen Entscheidung bewirkt: Das richterliche Entscheidungsverbot führt kraft Gesetzes automatisch zum Mangel an Rechtskraft der gegen das Gesetz getroffenen richterlichen Entscheidung.
Gleiches gilt für alle anderen hoheitlichen nicht-richterlichen Entscheidungen von kraft Gesetzes von der Entscheidung ausgeschlossenen Amtsträgern.
Die weiteren Details lesen sich hier in der einschlägigen Expertise.
Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes trotzdem seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.