Not kennt kein Gebot, wozu also grundgesetzliche Vorschriften für die Bewaffnung der deutschen Polizei

In seiner Rede „Das unerfüllte Grundgesetz“ am 17. Oktober 1959 reklamierte der Kronjurist der SPD Dr. Adolf Arndt† 10 Jahre nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland am 23.05.1949 an, dass die Bewaffnung der bundesdeutschen Polizei immer noch keine grundgesetzliche Legitimation besäße.

Zitat:

Nach wie vor spiegelt sich die ideologische Unterwanderung des Grundgesetzes in einer Reihe scheinbar für sich bestehender und allein genommen in ihrer Tragweite kaum durchschaubarer Erscheinungen, beispielsweise darin, […]  daß bisher weder im Bund noch in den Ländern der Waffengebrauch der Vollzugsbeamten verfassungsgerecht geregelt wurde, […]

Die grundgesetzlich konforme Legitimation des Waffengebrauches der Vollzugsbeamten des Bundes und der Länder steht bis heute immer noch aus, denn bis heute wird nach der Doktrin der Länderinnenminister vom 10./11.08.1950, um des wirksamen Durchgreifens willens, verfahren, Zitat:

»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.« Gustav Heinemann, 89. Kabinettssitzung am 11. August 1950

Gesetz und Recht werden seit 70 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland von Seiten der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt einzig und allein ziel- und zweckgerichtet gegen die Grundrechteträger angewandt. Deshalb muss der zivilcouragierte Bundesbürger immer dann, wenn er gegen den Staat und seine Institutionen Zivilcourage an den Tag legt, in die Ecke des Täters gedrängt werden, damit die vollziehende Gewalt für sich sowohl Notwehr als auch Nothilfe reklamieren kann, um die seit 70 Jahren existierenden grundgesetzlichen Defizite grundgesetzkonformen Handelns der bundesdeutschen vollziehenden Gewalt erfolgreich gegenüber der von Staats wegen vorsätzlich  „granitenen dumm“ gehaltenen Bevölkerung erfolgreich zu kaschieren.

Die unmittelbar geltendes Recht gegenüber der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt bildenden unverletzlichen Grundrechte werden auf diese Weise seit 70 Jahren grundgesetzwidrig bis zur Unkenntlichkeit ausgehebelt, untergraben und leerlaufen gelassen und somit ihrer Abwehrfunktion beraubt.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 70 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.

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