Frage:
Wurden die Wahlen zu den Bundestagen der Bundesrepublik Deutschland seit dem 14. August 1949 in Übereinstimmung mit den verfassungsrechtlichen Vorschriften der Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 GG und Art. 38 GG abgehalten?
Tenor
Auf Grund des Verstoßes des Wahlgesetzes zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland – und in der Folge aller weiteren Wahlgesetze – gegen die grundgesetzliche Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränkende Gesetze gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (Zitiergebot) wurde seit dem 14. August 1949 keine Bundestagswahl auf der Grundlage von dem Grundgesetz entsprechenden Wahlgesetzen und damit nicht ordnungsgemäß gemäß Art. 20 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 38 GG abgehalten mit der Rechtsfolge der deklaratorischen Nichtigkeit der Bundestagswahlen und aller damit in Verbindung stehenden folgenden Rechtsakte.
Fakt ist, dass seit dem 23.05.1949 fast 70 Jahre das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland seiner wahren Erfüllung harrt, denn tatsächlich haben am 23.05.1949 die bis heute nicht wirklich zur Rechenschaft gezogenen Nazis und deren Schergen klammheimlich und unscheinbar ein zweites Mal die Macht übernommen und grundgesetzfeindlich / -widrig bis heute mit Hilfe der sog. etablierten Parteien gegen die unverbrüchlichen Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes als die bundesdeutsche Verfassung verteidigt.
»Ex iniuria ius non oritur«
(Aus Unrecht entsteht kein Recht)
Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes trotzdem seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.