„Ex-Ministerpräsidentin Lieberknecht will nicht Übergangsregierungschefin in Thüringen werden“, vermelden bundesdeutsche Medien heute.
Ob die Gründe, die Lieberknecht genannt hat, die einzigen sind oder ob Lieberknecht nicht zwischenzeitlich zur Kenntnis genommen hat, dass ebenso wie das Bundeswahlgesetz seit dem 15.06.1949 auch das Thüringische Landeswahlgesetz ebenso wegen des nachträglich unheilbaren Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ex tunc ungültig ist und aufgrund dessen auch ihre eigene Wahl in den Thüringischen Landtag sowie ihre Wahl zur Ministerpräsidenten Thüringens ex tunc nichtig gewesen und geblieben ist mit der Folge, dass sie weder von Grundgesetzes wegen Landtagsabgeordnete noch von Grundgesetzes wegen Ministerpräsidentin Thüringens gewesen ist mit der weiteren Folge, dass ihr gesamtes hoheitliches Handeln grundgesetz- und mithin rechtswidrig gewesen und geblieben ist, kann aus der Ferne nicht abschließend beurteilt werden.
In Thüringen besteht noch die von Grundgesetzes wegen unverbrüchliche Situation, dass man zuvörderst ein dem Grundgesetz konformes Landeswahlgesetz strickt, um dann auf dessen Basis eine neue Landtagswahl durchführt. Die Folgen für den Bund und die übrigen Länder und Kommunen wären brisant, denn dann müssten endlich alle bundesdeutschen Wahlgesetze grundgesetzkonform erlassen werden, der rechtsstaatliche Imageschaden wäre enorm aber dem Bonner Grundgesetz muss nach 70 Jahren ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland zu sein, endlich vollumfänglich entsprochen werden.
Alle Details lesen sich hier im Blog.
Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 70 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.