Die Süddeutsche Zeitung berichtet am 04.11.2019 wie andere bundesdeutsche Medien zeitgleich, Zitat:
„In Norwegens hat die Wohlfahrtsagentur Nav Tausende Menschen verfolgt und dabei veralte Gesetze angewandt.“
„Experten sind der Meinung, dass Justiz und Regierung bewusst versucht haben, europäisches Recht zu umgehen.“
Norwegen ist zwar kein Mitglied der Europäischen Union aber seit 1994 durch den Europäischen Wirtschaftsraum EWR in den europäischen Binnenmarkt eingebunden mit der zwingenden Folge, dass norwegische Gesetze, die dem EU – Recht widersprechen, keine Gültigkeit mehr haben, also auch nicht mehr angewendet werden dürfen. Norwegens Verwaltung und Norwegens Gerichte haben stattdessen systematisch in wohl bisher 2.400 Fällen das Recht gebeugt.
In der Süddeutschen Zeitung heißt es dazu, Zitat:
Mit scharfer Kritik an Norwegens Politik und Justiz meldete sich Carl Baudenbacher zu Wort, der Schweizer Jurist und frühere Präsident des EFTA-Gerichtshofs (Gerichtshof für die Europäische Freihandelsassoziation). In einem Artikel für das Portal Rett24 schreibt er, die norwegischen Behörden hätten offenbar bewusst versucht, die EWR-Regeln auszuhebeln. Ähnlich sieht das der renommierte Osloer Jurist Mads Andenæs: Regierungsnahe Juristen hätten es als Hauptaufgabe gesehen, gegenüber europäischen Bestimmungen den „Handlungsspielraum“ Norwegens so weit wie möglich zu definieren. „Die Gerichte haben den Gesetzesbruch der Verwaltung legitimiert“, sagt Andenæs. „In der Praxis bedeutet das, dass es die Gewaltenteilung nicht gab. Das ist zutiefst deprimierend.“ Andenæs hat in der Vergangenheit mehrmals über die Versuche von Norwegens Justiz und Regierung geschrieben, europäisches Recht zu umgehen. „Jetzt ist das System kollabiert“, sagt er. „Das muss zu einer schärferen Überprüfung der norwegischen Praxis durch die Europäische Kommission führen.“
Während sich in der Bundesrepublik Deutschland die bundesdeutschen Medien in ihrer Berichterstattung bezüglich des zum Skandal hochstilisierten norwegischen Rechtsbruches überschlagen, schweigen sich dieselben bundesdeutschen Medien seit Jahrzehnten über den bundesdeutschen absoluten Verfassungsbruch seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes als ranghöchster bundesdeutscher Rechtsnorm am 23.05.1949 absolut aus.
Beispielsweise wird das Folgende systematisch totgeschwiegen:
1. bis heute mangelt es im bundesdeutschen StGB am Straftatbestand des Amtsmissbrauches, der wurde am 15.06.1943 von den Nazis ersatzlos gestrichen.
2. Nötigung und Erpressung sind seit dem 15.06.1943 im Abs. 2 mit einem Gesinnungsmerkmal bestückt, bis 1954 hieß dieses übrigens „gesundes Volksempfinden“, seit 1954 „verwerflich“.
3. § 353 Abs. 1 StGB erlaubt es Amtsträger vorsätzlich zum Nachteil des Grundrechteträgers Steuern, Gebühren und andere Abgaben straffrei zu überheben, wenn der Amtsträger das von ihm Überhobene ordnungsgemäß an die öffentliche Kasse abführt.
4. trotz des Ratifizierens des Übereinkommens gegen Folter vom 10.12.1984 hat der Tatbestand der Folter gemäß Art. 1 des Übereinkommens seit 1990 noch immer keinen Einzug in des bundesdeutsche Strafgesetzbuch erfahren mit der Folge, dass die Folter gemäß Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter in der Bundesrepublik Deutschland nicht strafbar ist.
5. aufgrund des persönlichen Versprechens des ersten Bundesfinanzministers Fritz Schäffer vom 15.01.1951 an der Bundesfinanzschule in Siegburg sind alle bundesdeutschen Finanzbeamten und Zöllner als sog. treue Diener persönlich unantastbar gestellt.
6. 1971 folgte der BGH dem Versprechen Schäffers mit seiner Entscheidung, dass Finanzbeamte, die vorsätzlich Steuern falsch festsetzen, keine Rechtsbeugung begehen.
7. 1981 erklärte der BFH, dass ein Verwaltungsakt nicht schon deshalb nichtig sei, wenn er einer Gesetzesgrundlage entbehre.
8. 1986 folgte das OLG Celle dem Versprechen Schäffers sowie der Entscheidung des BGH als es am 17.04.1986 beschloß, dass auch Finanzbeamte, die in der Rechtsbehelfsstelle die Steuern vorsätzlich falsch festsetzen, keine Rechtsbeugung begehen würden, denn zwar habe sich der Finanzbeamte an das Recht zu halten ohne dass dieses jedoch seine vordringlichste Aufgabe wäre.
9. 2011 entschied das LG Stade, dass auch rechtswidrig zustande gekommene Entscheidungen vollstreckt werden können.
10. am 11.08.1950 wurde in den Kabinettsprotokollen der ersten Adenauer-Regierung von Seiten des ersten Bundesinnenministers Gustav Heinemann das folgende Zitat zu Protokoll genommen:
»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.«
Heinemann hatte am 10.08.1950 an der Länderinnenministerkonferenz teilgenommen und ist von diesem Kreis beauftragt worden, im Kabinett zu berichten, was er getan hat mit der Folge, dass 33 Tage später, am 12.09.1950 dem Grundgesetz nicht angepaßtes Gesetzesrecht in Gestalt von alter StPO, alter ZPO und altem GVG sowie altem Kostenrecht in Kraft gesetzt worden ist. Schäffer hatte es am 11.01.1950 bereits vorgemacht, als er „Ein Änderungsgesetz eines Einkommensteuergesetzes“ als Gesetzesentwurf in den ersten bundesdeutschen Bundestag einbrachte. Es war das Einkommensteuergesetz des Massenmörders Adolf Hitler vom 16.10.1934, das es übrigens bis heute immer noch ist.
11. eine Vielzahl bundesdeutscher Gesetze verstößt gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, dem sog. Zitiergebot, eine Errungenschaft, die einzigartig ist, denn der Gesetzgeber ist von Grundgesetzes wegen unverbrüchlich verpflichtet, Gesetze, die Grundrechte einschränken sollen dürfen, mit dem Hinweis zu versehen, dass das und das Grundrecht mittels dieses Gesetzes eingeschränkt werden kann. Unterlässt der Gesetzgeber dieses Zitieren des einzelnen Grundrechtes unter namentlicher Nennug und Angabe des Artikels, ist das Gesetz automatisch ungültig. Im parl. Rat, dem Konstrukteur des Bonner Grundgesetzes, wurde heftig über diese „muss-Vorschrift“ im Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG debattiert, der Hauptgegner, der Nazi-Jurist Dr. Hermann v. Mangoldt, wurde immer überstimmt und doch wird bis heute nach Mangoldt gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verfahren.
12. seit der Einführung des deutschen Richtergesetzes 1961 leisten in der Bundesrepublik Deutschland die bundesdeutschen Staatsanwälte nicht mehr den zwingend von Grundgesetzes und Beamtengesetzes wegen zu leistenden Beamteneid, wenn sie zum Staatsanwalt auf Lebenszeit ernannt werden. Aufgrund dessen mangelt es hier in allen Fällen am Zustandekommen des Dienst- und Treueverhältnisses mit der Folge, dass es zwar einen ernannten Titelträger gibt, doch mangels förmlicher Eidesleistung dieser Titelträger keine hoheitlichen Aufgaben wahrnehmen kann und darf.
13. seit dem 23.05.1949 (Inkrafttreten des Bonner GG) und 1953 (Inkrafttreten der EMRK, hier Art. 6) darf es kein Strafbefehlsverfahren mehr geben, denn Art. 103 GG verpflichtet die Gerichte zwingend, jedermann vor Gericht rechtliches Gehör zu gewähren mit der Folge, dass der von der nominellen StA beantragte Strafbefehl nicht nach Aktenlage erlassen werden darf, weil es eine Verurteilung vom Schreibtisch aus ist, denn der Betroffene wird erst vom Gericht angehört, wenn er Widerspruch eingelegt hat und dann hört ihn derselbe Richter an, der ihn nach Aktenlage bereits verurteilt hat. Im Übrigen wird hier die Beweislast umgekehrt, denn schweigt der Betroffene im Widerspruchsverfahren, was als Angeklagtem sein gutes Recht ist, wird derselbe Richter, der bereits nach Aktenlage verurteilt hat, wenig Neigung verspüren, jetzt anders zu urteilen, als er es bereits am Schreibtisch getan hat. Bleibt ja die Berufung, sagen alle. Doch dort trifft der vom Schreibtisch verurteilte auf einen Berufsrichter und zwei, die zwar den Eid auf das Grundgesetz geleistet habende Laien, doch die wissen nicht einmal was im Bonner Grundgesetz geschrieben steht, geschweige denn wie es wirkt, das Bonner Grundgesetz und gegen wen sich die Rechtsbefehle richten und welche Wirkung die unverletzlichen Grundrechte im Einzelfall ausstrahlen. Zudem wird zu Beginn der Berufungsverhandlung nicht etwa eine Anklageschrift verlesen, sondern das beschwerte Urteil des Amtsgerichtes.
Das alles basiert bis heute auf der Tatsache, dass sämtliche bundesdeutschen Wahlgesetze wegen ihres Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültig sind mit der Folge dass die auf diesen ungültigen Wahlgesetzen basierenden Wahlergebnisse allesamt nichtig waren, sind und bleiben.
Details lesen sich in der einschlägigen Expertise „Wahlgesetze„.
Zwei Zitate sollen nachgestellt werden:
„Für den Bürger eines freiheitlichen Rechtsstaates gibt es im Grunde genommen keine wichtigere Informationsquelle als das Grundgesetz. Dort wird für das politische Handeln des einzelnen, der Parteien und der staatlichen Organe der gültige Rahmen gesetzt; dort wird mit den Grundrechten der freiheitliche Raum des Bürgers gesichert. Nur wer das Grundgesetz kennt, kann alle Chancen an freiheitlicher Mitbestimmung und politischer Mitwirkung nutzen, die unsere Verfassung uns allen anbietet.“ Bundespräsident Dr. Gustav Heinemann, Vorwort zum Grundgesetz, Bonn, den 25. November 1970
Aus der Grundrechtefibel „Voll in Ordnung – unsere Grundrechte“ wo es von Seiten der Länderkultus- und Innenminister erhellend heißt, Zitat:
«Das Grundgesetz ist das starke und sichere Fundament unserer Demokratie. Grundlage unserer Verfassung sind die unveräußerlichen Grund- und Menschenrechte.
Wir in Deutschland haben mit den «Grundrechten» tatsächlich einen Schatz, um den uns viele andere Länder der Erde beneiden. Sie geben uns den Rahmen für ein friedliches Zusammenleben. Sie funktionieren natürlich nur, wenn sich möglichst alle an die Rechte und Pflichten halten. Dazu muss man sie kennen und anerkennen.»
De facto ist von den Weitermachern mit dem 23.05.1949 die spätestens mit der am 06.01.1947 in Rastatt ergangenen „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général ersatzlos untergegangene NS-Rechtsordnung übernommen und wird auf der Basis von purifiziertem nationalsozialistischen Rechts grundgesetzwidrig bis heute gegen die Bevölkerung ziel- und zweckgerichtet exekutiert, während das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bis heute noch immer vorsätzlich von der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt ignoriert und diskreditiert seiner wahren Erfüllung harrt. ( Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.)
Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 70 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -. Da haben es die Norweger mit ihrem Skandal, der doch bloß 2.400 Fälle wohl umfasst, wesentlich leichter, einen Schlussstrich mit allen Konsequenzen für die Betroffenen zu ziehen.