Der SPIEGEL berichtet am 09.03.2020, Zitat:
SPIEGEL: Herr Gazeas, wenn Sie das V-Mann-System der deutschen Polizei mit einem Wort beschreiben müssten: Welches fiele Ihnen da ein?
Gazeas: Verfassungswidrig.
SPIEGEL: Warum das?
Gazeas: Die gegenwärtige Praxis ist rechtsstaatlich höchst bedenklich. Es fehlt an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage und an klaren Vorgaben. Das öffnet der Polizei in der Strafverfolgung mitunter Tür und Tor zu einem fragwürdigen Umgang mit dieser Ermittlungsmethode.“
Verfassungswidrig, de facto also grundgesetzwidrig, denn die bundesdeutsche Verfassung ist seit dem 23.05.1949 der Inhalt des Bonner Grundgesetzes, so bezeichnet der bundesdeutsche Kölner Rechtsanwalt, Strafverteidiger und universitäre Lehrbeauftragte Nicolaos Gazeas das bundesdeutsche polizeiliche V-Mann System. Alles das, was seit dem 23.05.1949 von Seiten der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt getan und gelassen wird, muss unter allen Umständen grundgesetzkonform sein, ansonsten kommt es automatisch zum grundgesetzwidrigen Handeln und das ist ex tunc immer nichtig, denn grundgesetzwidriges Handeln der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt führt immer auch zu grundgesetzwidrigen Grundrechteverletzungen desjenigen betroffenen Grundrechteträgers, dessen Grundrechte nämlich gemäß Art. 1 Abs. 2 GG unverletzlich sind und gemäß Art. 1 Abs. 3 GG gegen die bundesdeutsche öffentliche Gewalt unmittelbar geltendes Recht bilden. Grundrechteeinschränkungen dürfen somit nur dann von Seiten der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt erfolgen, wenn das Bonner Grundgesetz eine Grundrechteeinschränkung im Einzelfall zulässt, alles andere hoheitliche Handeln ist und bleibt seit dem 23.05.1949 von Grundgesetzes wegen verboten, weil nämlich grundgesetzwidrig / verfassungswidrig.
Bleibt noch der Hinweis an den interviewten RA, Strafverteidiger und universitären Lehrbeauftragten, denn dieser muss sich fragen lassen, wie es mit seiner ganz persönlichen Treue zur bundesdeutscher Verfassung in Gestalt des Bonner Grundgesetzes ausschaut, denn seit dem 23.05.1949 ist der von den Nazis im NS-Terrorregime der Jahre 1933 bis 1945 installierte Kammerzwang auch für Rechtsanwälte grundgesetzwidrig, verstößt der doch gegen Art. 2 und 9 GG. Details zum grundgesetzwidrigen Kammerzwang lesen sich hier.
SPIEGEL-Redaktion und grundgesetzwidrig organisierter Kölner RA, Strafverteidiger und universitärer Lehrbeauftragter sowie die Universität Köln müssen sich hier und heute vorwerfen lassen, dass sie bis heute drüber wegsehen, dass de facto von den Weitermachern mit dem 23.05.1949 die spätestens mit der am 06.01.1947 in Rastatt ergangenen „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général ersatzlos untergegangene NS-Rechtsordnung grundgesetzwidrig übernommen ist und wird auf der Basis von purifiziertem nationalsozialistischen Rechts grundgesetzwidrig bis heute gegen die Bevölkerung ziel- und zweckgerichtet exekutiert wird, während das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bis heute noch immer vorsätzlich von der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt ignoriert und diskreditiert seiner wahren Erfüllung harrt. ( Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.)
Viele relevante Details der vorsätzlich begangenen Versäumnisse lesen sich hier im Blog, denn Nazi-Deutschland hat bis heute nicht aufgehört zu existieren.
Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 70 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.