„Nach Karlsruher EZB-Urteil. EuGH pocht auf alleinige Zuständigkeit. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu EZB-Anleihekäufen hat für Irritation gesorgt. Jetzt hat der Europäische Gerichtshof deutlich gemacht, dass nur er in solchen Fragen zuständig ist.“ (Quelle: Spiegel-online: 08.05.2020) und weiter heißt es dort, Zitat:
„Um die einheitliche Anwendung des Unionsrechts zu wahren, ist nur der zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten geschaffene EuGH befugt, festzustellen, dass eine Handlung eines Unionsorgans gegen Unionsrecht verstößt“, teilte der Gerichtshof in Luxemburg mit.
So werde die einheitliche Anwendung des EU-Rechts gewahrt. „Meinungsverschiedenheiten der mitgliedstaatlichen Gerichte über die Gültigkeit einer solchen Handlung wären nämlich geeignet, die Einheit der Unionsrechtsordnung aufs Spiel zu setzen und die Rechtssicherheit zu beeinträchtigen.“ Nationale Gerichte seien dazu verpflichtet, „die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu garantieren“.“
Der Europäische Gerichtshof ist längst gut beraten, sowohl das bundesdeutsche Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) als auch viele andere bundesdeutsche Prozessgesetze und Gesetze auf ihre grundgesetzkonforme Gültigkeit hin zu untersuchen, denn aufgrund dessen, dass nach dem 23.05.1949 nicht wirklich von Seiten der etablierten politischen Parteien sowie der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt der Inhalt und die Wirkweise des Bonner Grundgesetzes als unverbrüchlich und vor allen Dingen zwingend bindend angesehen wurde und immer noch nicht wird, mangelt es sowohl dem BVerfGG als auch dem GVG, der StPO, der ZPO, dem SGG, der FGO, der VwGO und vielen weiteren Gesetzen an der zwingenden Beachtung des Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG mit der Folge, dass alle diese Gesetze ex tunc ungültig sind mit der weiteren Folge, dass alle auf diesen ungültigen Gesetzen basierenden Verwaltungsakte und Gerichtnentscheidungen ebenfalls ex tunc nichtig sind.
In der Bundesrepublik Deutschland ist das innerhalb der etablierten politischen Parteien sowie in gewissen Kreisen der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt längst ein offenes Geheimnis, die wissenden Personen (Mandats- / Amtsträger) sind daher alles andere als grundgesetztreu anzusehen. Es handelt sich um ausgewiesene Grundgesetzfeinde, die die Grundrechteträger als Menschen minderen Rechts ansehen und ihnen zu jeder Zeit ohne mit der Wimper zu zucken, den bürgerlichen Tod zu Lebzeiten selbst oder von ihresgleichen bereiten lassen. Dank der bis heute granitenen dummen Bevölkerung funktioniert dieses seit demnächst 71 Jahren seit dem Inkrafttreten des Bonner GG am 23.05.1949.
Der Europäische Gerichtshof muss ebenso wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte endlich zur Kenntnis nehmen, dass bis heute inzwischen 70 Jahre grundgesetzwidrig die spätestens aufgrund der am 06.01.1947 in Rastatt ergangenen „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général ersatzlos untergegangene und grundgesetzwidrige NS-Rechtsordnung auf der Basis purifizierten grundgesetzwidrigen nationalsozialistischen Rechts (Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.) gegen die bundesdeutsche Bevölkerung tagtäglich exekutiert wird, während das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bis heute noch immer seiner wahren Erfüllung harrt.
Weitere Details zum seit dem 23.05.1949 grundgesetzwidrigen Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland lesen hier im Blog.
Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 70 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.