Einkommensteuergesetz der Nazis vom 16.10.1934, ersatzlos untergegangen mit Tillessen-/Erzberger-Entscheidung des Tribunal Général am 06.01.1947, grundgesetzwidrig am 11.01.1950 als ein Änderungsgesetz eines EStG von Fritz Schäffer dem ersten deutschen Bundestag untergeschoben, wird seit 70 Jahren immer noch grundgesetzwidrig trotz Inexistenz seit dem 06.01.1947 angewendet

Heute, am 11.01.2021, jährt sich das grundgesetzwidrige Einführen des spätestens mit der „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général am 06.01.1947 in Rastatt ersatzlos untergegangene Einkommensteuergesetz des Massenmörders Adolf Hitler und seinen braunen Spießgesellen vom 16.10.1934 zum 70. Mal, denn der erste Bundesfinanzminister Fritz Schäffer hat sich am 11.01.1950 grundgesetzwidrig erdreistet, es unscheinbar deklariert als „Ein Änderungsgesetz eines Einkommensteuergesetzes“ grundgesetzwidrig als Gesetzesentwurf in den ersten deutschen Bundestag einzuführen. Seitdem führt die bundesdeutsche Finanzverwaltung das grundgesetzwidrige Rauben und Plündern der bundesdeutschen Bevölkerung unscheinbar im Geiste der braunen Ära des Massenmörders Adolf Hitler ziel- und zweckgerichtet fort, grundgesetzwidrig straf- und haftungslos aufgrund des grundgesetzwidrigen persönlichen Versprechens des Schäffer am 15.01.1951 in der Bundesfinanzschule in Siegburg/NRW, die „treuen Diener“ sind „persönlich unantastbar“.

In grundgesetzwidriger Ermangelung des Straftatbestandes „Amtsmissbrauch“, ersatzlos von den Nazis am 15.06.1943 aus dem Strafgesetzbuch gestrichen, sowie des grundgesetzwidrigen Gesinnungserfordernisses „verwerflich“ beim Begehen von Nötigung oder Erpressung und dem im Wege grundgesetzwidriger Rechtsprechung Wegfalls der Rechtsbeugung durch Finanzbeamte seit 1971 bzw. 1986 und dem ausdrücklichen grundgesetzwidrigen Richterspruch, dass sich der Finanzbeamte zwar an das Recht zu halten habe ohne dass dieses jedoch seine vordringlichste Aufgabe sei, sind die BundesbürgerInnen grundgesetzwidrig zu „Menschen minderen Rechts“ erklärt, denen zu jederzeit von Seiten der bundesdeutschen Finanzverwaltung grundgesetzwidrig „der bürgerliche Tod zu Lebzeiten“ bereitet werden kann. Unscheinbar behilflich ist da der seit dem 23.05.1949 grundgesetzwidrige § 353 Abs. 1 StGB, wonach der Amtsträger, der für eine öffentliche Kasse Steuern, Gebühren und andere Abgaben grundgesetzwidrig zu Lasten der BürgerInnen überhebt, grundgesetzwidrig straflos bleibt, wenn er das Überhobene grundgesetzwidrig ordnungsgemäß zur öffentlichen Kasse abführt und nicht in die eigene oder Tasche dritter steckt. Sollte diesbezüglich grundgesetzwidrig gefoltert werden, so bleibt auch das grundgesetzwidrig in Ermangelung eines entsprechenden Straftatbestandes straflos.

Fakt ist, dass das Bonner Grundgesetz seit 71 Jahren noch immer seiner wahren Erfüllung harrt.

Fakt ist stattdessen bis heute, dass bis über den heutigen Tag hinaus inzwischen 71 Jahre grundgesetzwidrig die spätestens aufgrund der am 06.01.1947 in Rastatt ergangenen „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général ersatzlos untergegangene und grundgesetzwidrige NS-Rechtsordnung auf der Basis purifizierten grundgesetzwidrigen nationalsozialistischen Rechts (Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.) gegen die bundesdeutsche Bevölkerung tagtäglich exekutiert wird, während das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bis heute noch immer vorsätzlich von der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt ignoriert und diskreditiert seiner wahren Erfüllung harrt.

Die weiteren grundgesetzwidrigen Details liest man hier im Blog.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 71 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz  – Fehlanzeige -.

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