Die Bundesregierung hat mit dem Ausklammern von Art. 7 Abs. 2 EMRK 1952 verhindert, dass das NS-Rechtssystem unter dem Gesichtspunkt der Verletzung rechtsstaatlicher Prinzipien infrage gestellt wurde und das gegen die bis heute die Bundesrepublik Deutschland immer noch zwingend bindende „Tillessen- / Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général vom 06.01.1947 in Rastatt

„In Artikel 7 beschreibt die Menschenrechtskonvention das Justizgrundrecht des “Nulla poena sine lege”, also den Grundsatz, dass eine eine Strafvorschrift nicht rückwirkend eingeführt oder verschärft werden darf.

Artikel 7 – Keine Strafe ohne Gesetz

  1. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.

  2. Dieser Artikel schließt nicht aus, dass jemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war.

Das Verbot einer Bestrafung ohne Gesetz verbietet nicht nur die rückwirkende Einführung einer Strafvorschrift, sie verbietet auch eine Gesetzesanalogie zulasten des Angeklagten (nulla poena sine lege stricta). Bei einer bestehenden Strafbarkeitslücke darf eine Verurteilung also auch nicht aufgrund einer analogen Anwendung einer vergleichbaren Strafrechtsnorm erfolgen.

Die Bestimmung der Strafwürdigkeit und Strafbarkeit eines Verhaltens ist damit ausschließlich dem Gesetzgeber zugewiesen, der alle Strafvorschriften positiv gesetzlich festlegen muss. Demgegenüber besteht die Strafgewalt der Gerichte nur innerhalb dieses gesetzlich festgelegten Rahmens, ein Gericht kann also nicht selbst bestimmen, ob es ein Verhalten als strafbar ansieht.

Der Grundsatz des Nulla poena sine lege gilt freilich nur zugunsten des Angeklagten. Nicht verboten ist dagegen die rückwirkende Aufhebung einer Strafvorschrift oder die rückwirkende Abmilderung einer strafrechtlichen Sanktion. Auch eine Analogie zugunsten des Täters wird durch Art. 7 EMRK nicht ausgeschlossen.

Im deutschen Recht ist dieser Grundsatz in § 1 StGB beschrieben und in Artikel 103 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich abgesichert.

Eine Ausnahme von diesem strikten Positivismus des Strafrechts sieht die “Nürnberg-Klausel” des Artikel 7 Abs. 2 EMRK für den Fall vor, dass eine Strafbarkeit “nach den von den zivilisierten Völkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen” gegeben war. Mit dieser Ausnahme will die Konvention eine Bestrafung von Tätern ermöglichen, die mit staatlicher Billigung gehandelt haben. Vorbild waren hier augenscheinlich die erst ein Jahr vor der Verabschiedung der Menschenrechtskonvention abgeschlossenen Nürnberger Prozesse gegen Verantwortlichen der Nazi-Diktatur. Diese Nürnberg-Klausel des Artikel 7 Abs. 2 EMRK knüpfte an das von den Alliierten erlassene Kontrollratsgesetz Nr. 10 vom 20. Dezember 1945 an.

Ein ähnliches Verständnis lag auch der Radbruch’schen Formel zugrunde, die der deutsche Rechtsphilosoph und ehemaligen Reichsjustizminister Gustav Radbruch angesichts des formal gesetzeskonformen Unrechts des Naziregimes formulierte, und nach der das Rückwirkungsverbot keine Anwendung finden kann für Taten, die nur wegen eines “unerträglich ungerechten Gesetzes” legal sind oder bei denen das Gesetz die im Begriff des Rechts grundsätzlich angelegte Gleichheit aller Menschen aus Sicht des Interpreten „bewusst verleugnet“.

Die Anwendung dieser “Nürnberg-Klausel” war in Deutschland gleichwohl zunächst ausgeschlossen. Artikel 7 Abs. 2 EMRK knüpfte an das von den Alliierten erlassene Kontrollratsgesetz Nr. 10 vom 20. Dezember 1945 an. Gleichwohl war ihre Geltung für Deutschland durch einen 1952 von der Bundesregierung erklärten Vorbehalt ausgeschlossen. Die junge Bundesrepublik wollte so verhindern, dass das NS-Rechtssystem unter dem Gesichtspunkt der Verletzung rechtsstaatlicher Prinzipien infrage gestellt wurde.“ (Quelle: mit freundl. Genehmigung EMRK)

Die Bundesrepublik Deutschland ratifizierte die EMRK am 05.12.1952, behielt sich aber vor, die Bestimmung des Art. 7 Abs. 2 EMRK nur in der Grenze des Art. 103 Abs. 2 GG anzuwenden. (red. Anmerkung: siehe dazu die Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten v. 15.12.1953, BGBl. II 1954, S. 14)

Fakt ist, dass sich die Bundesrepublik Deutschland bis heute dem Urteil des Alliierten franz. Tribunal Général vom 06.01.1947 in Rastatt entzieht, obwohl sowohl der bundesdeutscxhe Gesetzgeber als auch die vollziehende und rechtsprechende Gewalt gemäß Art. 139 GG aufgrund der inter omnes ergangenen „Tillessen- / Erzberger-Entscheidung“ unverbrüchlich an dieses Urteil gebunden waren, sind und bleiben werden.

Das Alliierte franz. Tribunal Général hat am 06.01.1947 für Recht erklärt, dass das NS-Terrorregime seit dem 05.03.1933 illegal an der Macht gewesen ist und dessen kodifiziertes Recht daher mit dem Ende des Regimes am 08.05.1945 ersatzlos untergegangen ist. Das hat zur Folge, dass es im bundesdeutschen Rechtssystem keine Fortsetzung der NS-Rechtsordnung auf der Basis purifizierten nationalsozialistischen Rechts hat jemals geben dürfen.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes trotzdem seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.

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