Der Straftatbestand „Befürwortung von Straftaten“ soll als Instrument im Kampf gegen Hetze im Internet wieder eingeführt werden. Der am 15.06.1943 von den Nazis ersatzlos gestrichene Amtsmissbrauch soll aber nicht wieder im StGB redaktionell aufgenommen werden, trotz seiner Existenz spätestens seit dem 06.01.1947 infolge der Tillessen/Erzberger-Entscheidung des franz. Tribunal Général in Rastatt.

Am 20.11.2019 vermeldet Spiegel-online:

„Innenpolitiker der Union haben eine Gesetzesänderung vorgeschlagen, um besser gegen Hetzer im Netz vorgehen zu können. Konkret geht es um die Wiedereinführung des Straftatbestands „Befürwortung von Straftaten“, der 1981 abgeschafft worden war.[…]

Es sei wichtig, „deutliche Signale an die aktiven Hetzer“ zu senden, schreibt Throm in seinem Brief nach Angaben der Deutschen Presse-Agentur.“

Während man sich jetzt großspurig um die Wiedereinführung des 1981 abgeschafften Straftatbestandes „Befürwortung von Straftaten“ kümmert, ist der Straftatbestand „Amtsmissbrauch“, grundgesetzwidrig straf- und haftungslos, im bundesdeutschen Rechtsstaat trotz 70 Jahre Bonner Grundgesetz gestellt, denn er wurde am 15.06.1943 von den Nazis ersatzlos aus dem RStGB gestrichen.

Bundesdeutsche Finanzbeamte sind aufgrund eines persönlichen grundgesetzwidrigen Versprechens des ersten Bundesfinanzministers und Hitleranhängers Fritz Schäffer als sog. treue Diener seit dem 15.01.1951 „persönlich unantastbar“ gestellt. Mangels des Straftatbestandes „Amtsmissbrauch“ sowie dem grundgesetzwidrigen Gesinnungsmerkmals „verwerflich“ in den Straftatbeständen „Nötigung“ und „Erpressung“ und der grundgesetzwidrigen Straflosigkeit des § 353 Abs. 1 StGB bei der vorsätzlichen Steuern-, Gebühren und Abgabenüberhebung zugunsten der Staats-, Landes- und Kommunalkasse sowie dem grundgesetzwidrigen Richterrechts bezüglich des Straftatbestandes der Rechtsbeugung im Jahr 1971 durch den BGH und dem OLG Celle am 17.04.1986 mit der ausdrücklichen Ermunterung, sich zwar an das Recht zu halten ohne dass dieses jedoch die vordringlichste Aufgabe eines Finanzbeamten wäre, grundgesetzwidrig straf- und haftungslos gestellt.

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Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 70 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.

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